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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1962, Az.: V ZR 157/61

Zustimmung des Erben zur Anfechtbarkeit der Leistungspflicht aus einer nicht angefochtenen letztwilligen Verfügung durch den Testamentvollstrecker; Wegfall des Vermächtnisanspruchs infolge des Tötungsversuchs der Erbin an ihrem Sohn

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1962
Aktenzeichen
V ZR 157/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 05.07.1961
LG Wuppertal

Fundstellen

  • MDR 1962, 470 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1058-1059 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Testamentsvollstrecker braucht die Zustimmung des Erben, um gegenüber der Leistungspflicht aus einer nicht (rechtzeitig) angefochtenen letztwilligen Verfügung die Einrede der Anfechtbarkeit zu erheben.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1962
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. Juli 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die 1930 geborene Klägerin ist eine Nichte und Vermächtnisnehmerin, die beiden Beklagten sind Testamentsvollstrecker der am 15. März 1957 mit 54 Jahren verstorbenen Kauffrau Hedwig H. in W. (Erblasserin). Die Klägerin hat einen 1953 geborenen unehelichen Sohn Knut und war zu seinem Vormund bestellt.

2

Durch eigenhändiges Testament vom 5. Februar 1957 hat die Erblasserin u.a. mit Bezug auf die Klägerin und deren Sohn verfügt:

"Mein Großneffe, Knut H. z.Zt. wohnhaft in B., H.str. soll der Erbe meiner Firma Autohaus Albert Z. W.-V. werden. Nach Vollendung seines Studiums oder mit vierundzwanzig Jahren soll er in die Geschäftsleitung der Firma eintreten. Meine Nichte Uschi H. soll durch die Firma so finanziell gestellt werden, daß sie für ihren Jungen die gute Erziehung ermöglicht hat und selbst entsprechend leben kann. In den Jahren die dazwischen liegen, sollen als Geschäftsführer der Firma, wie auch als Testamentsvollstrecker ... alle Vollmachten gegeben sein."

3

Nach dem Tod der Erblasserin erhielt die Klägerin auf Grund des Testaments aus dem Nachlaß monatlich 1.200 DM, davon 500 DM für sich und 700 DM für den Sohn.

4

Die Klägerin, die bereits 1948 und 1951 erfolglose Selbstmordversuche unternommen hatte, traf am 7. und 8. Dezember 1958 wiederum Anstalten, sich und diesmal auch ihrem Sohn das Leben zu nehmen. Beide wurden gerettet. Im Anschluß daran kam das Kind in ein Heim, die Klägerin wurde mit Gefängnis bestraft und verlor das Personensorgerecht, und die Beklagten stellten die Zahlungen an die Klägerin ein.

5

Die Klägerin begehrt Zahlung von monatlich 500 DM für die Zeit vom 1. August 1960 bis ursprünglich 31. Juli 196L, seit dem Berufungsverfahren bis 31. August 1961 aus dem Nachlaß.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

7

Mit der Revision wird der Klagantrag weiter verfolgt. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

Die Prozeßführungsbefugnis der Beklagten als Testamentsvollstrecker wird vom Berufungsgericht zutreffend bejaht (§ 2213 Abs. 1 Satz 1 BGB).

9

Sachlich sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum in der die Klägerin betreffenden Testamentsbestimmung ein Vermächtnis an sie, gerichtet auf Leistung "der streitigen Unterhaltszahlungen" (§ 2174 BGB).

10

Es hält den Vermächtnisanspruch jedoch infolge des Tötungsversuchs der Klägerin an ihrem Sohn und seiner Auswirkungen für nachträglich weggefallen, und zwar unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Eintritts einer auflösenden Bedingung, hilfsweise der Anfechtbarkeit des Testaments wegen Irrtums. Diese Annahme ist in beiden Richtungen nicht frei von Rechtsirrtum.

11

I.

Ob das Verhalten der Klägerin gegenüber ihrem Sohn den Vermächtnisanspruch hinfällig gemacht hat, hängt in erster Linie von der Auslegung der die Klägerin betreffenden Testamentsbestimmung ab; hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. (Der Tatbestand der Vermächtnisunwürdigkeit, § 2345 Abs. 1 i.V.m.§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB, liegt nicht vor, da sich die Tat der Klägerin nicht gegen die Erblasserin, sondern gegen den Erben richtete; auf diesen Fall ist § 2345 BGB auch nicht entsprechend anzuwenden.)

12

Einigkeit besteht darüber, daß der Testamentstext "(eine gute Erziehung) ermöglicht hat" ein Schreibwersehen darstellt und stattdessen "ermöglicht" oder "ermöglichen (... kann)" zu lesen ist (vgl. den am Ende des Tatbestands vom Berufungsurteil in Bezug genommenen Schriftsätzvortrag der Klägerin GA 24, 96 und der Beklagten GA 15, 30, sowie S. 4 des Landgerichtsurteils und BU S. 9 gegen Ende). Aber auch in dieser berichtigten Fassung ist das Testament auslegungsbedürftig, und zwar nicht nur hinsichtlich der (im vorliegenden Prozeß nicht umstrittenen) zeitlichen Dauer der zugewendeten Geldzahlungen (bis Vollendung des Studiums oder des 24. Lebensjahres des Sohnes, oder darüber hinaus?), sondern gerade auch hinsichtlich der Kernfrage, ob und inwieweit das Vermächtnis von vornherein von einem bestimmten Verhalten der Klägerin zu ihrem Sohn abhängig war.

13

1.

Das Berufungsgericht bejaht eine solche Abhängigkeit, zwar nicht in dem von den Beklagten vertretenen umfassenden Sinn, daß die Klägerin zur Erziehung ihres Sohnes berechtigt bleiben und ihn gut erziehen würde, aber doch dahin, daß sie ihm nicht schuldhaft nach dem Leben trachten und dafür mit Gefängnis bestraft werden würde (BU S. 9/10). Es begründet dies damit, daß die Erblasserin das Vermächtnis gestrichen hätte, wenn ihr die Straftat der Klägerin bekannt geworden wäre.

14

Das ist zunächst insofern zu beanstanden, als es für die Auslegung nicht darauf ankommt, ob die Willenserklärung vom Erklärenden später auf Grund eines nachträglichen Ereignisses widerrufen worden wäre, wenn er es erlebt hätte, sondern darauf, welchen Willen er zur Zeit der Abgabe der Erklärung gehabt und erklärt hat, insbesondere ob schon damals sein Wille auf eine rechtsgeschäftliche Bedingung gerichtet war. Im Wege unmittelbarer Testamentsauslegung kann eine Bedingung in der vom Berufungsgericht angenommenen Art nur dann Bejaht werden, wenn sich die Erblasserin bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein entsprechendes späteres Verhalten der Klägerin als möglich vorgestellt und schon damals den Fortbestand des Vermächtnisses vom Ausbleiben eines solchen Verhaltens (im Testament noch erkennbar) abhängig gemacht hat; eine derartige Feststellung hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Daß die Erblasserin mit einem derartigen Verhalten der Klägerin gerechnet hat, ist nicht völlig ausgeschlossen, da sie unstreitig die beiden vorausgegangenen (vor der Erzeugung des Sohnes liegenden) Selbstmordversuche der Klägerin gekannt hat; die Klägerin geht selbst hiervon aus und macht geltend, daß die ihr sehr zugeneigte Tante ihr gerade auch für den Fall eines solchen Verzweiflungsschritts die Zuwendung belassen haben würde. Sollte sich die Erblasserin jedoch bei Testamentserrichtung die Möglichkeit eines derartigen späteren Verhaltens der Klägerin nicht vorgestellt haben, so kann sie auch nicht den willen zu einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Bedingung gehabt haben, so daß die Bejahung einer Bedingung kraft unmittelbarer Auslegung dann ausscheidet.

15

In diesem Fall kommt eine ergänzende Auslegung des Testaments dahin in Betracht, welchen Willen die Erblasserin bei Testamentserrichtung gehabt haben würde, wenn sie damals mit jener Möglichkeit gerechnet hätte. Sowohl bei der unmittelbaren wie bei der ergänzenden Auslegung ist rechtlich entscheidend der (wirkliche oder hypothetische) Erblasserwille zur Zeit der Testamentserrichtung, nicht zu einer späteren Zeit, soweit er im Testament zum Ausdruck gekommen ist.

16

2.

Allerdings ist nicht ausgeschlossen, aus einer späteren Einstellung des Erblassers einen tatsächlichen Rückschluß auf seinen früheren Willen zu ziehen. Aber auch wenn man die Ausführungen des Berufungsurteils in diesem Sinne auffassen wollte, greifen verfahrensrechtliche Rügen der Revision durch.

17

Das Berufungsgericht hat nämlich seine Annahme, daß das Vermächtnis nach dem Willen der Erblasserin für den eingetretenen Fall nicht fortdauern solle, zwar eingehend begründet (BU S. 10/12), aber trotzdem dabei nicht den gesamten Tatsachenstoff erschöpfend gewürdigt. Es stellt seine Begründung im wesentlichen ab auf die normale Reaktion eines Erblassers, dem ein Vermächtnisnehmer den eingesetzten Erben durch Totschlag nehmen will. Das wäre aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn wirklich der Normalfall vorläge, daß der Tötungsversuch der Klägerin völlig außerhalb des Erwartbaren gelegen hätte, sich ausschließlich gegen den Erben gerichtet hätte und feindseliger Gesinnung gegen ihn entsprungen wäre. In Wirklichkeit richtete sich der Tötungsversuch der Klägerin aber unstreitig nicht nur gegen den Sohn, sondern auch gegen sie selbst, und zwar ernstlich (BU S. 11 unten). Nach dem vom Berufungsgericht ausdrücklich als wahr unterstellten Vortrag der Klägerin war Beweggrund der Tat ihr Wille, dem Kind ein Aufwachsen ohne Mutterliebe zu ersparen, also keine feindselige Gesinnung, sondern im Gegenteil (wenn auch falsch verstandenes) Fürsorgestreben. Die Erblasserin wußte bei Testamentserrichtung auch von den beiden vorangegangenen Selbstmordversuchen der Klägerin und bekundete durch das Vermächtnis, daß sie ihnen gegenüber Verständnis aufbrachte (BU S. 11); dann lag aber mangels einer entscheidenden seitherigen Besserung der Lebenslage der Klägerin ein weiterer Selbstmordversuch keineswegs außerhalb jeder Erwartbarkeit und auch nicht, daß sie ihren inzwischen geborenen unehelichen Sohn in den Tod könnte mitnehmen wollen. Die Erwägung, daß zwischen dem Versuch, sich selbst zu töten, und dem Versuch der Tötung eines anderen Menschen ein entscheidender Unterschied besteht (BU S. 11 unten), ist strafrechtlich und ethisch richtig; das Berufungsgericht verkennt aber den mindestens ebenso großen Unterschied in allgemeinmenschlicher Hinsicht zwischen dem Versuch, ausschließlich einen anderen Menschen zu töten, und dem Versuch einer Selbsttötung unter Mitnahme eines nahestehenden anderen Menschen zu dessen vermeintlichem Besten. Daß die Klägerin Selbsttötungswillen hatte, wird in dieser Begründung des Berufungsurteils nur an einer einzigen Stellte (S. 11 unten) beiläufig erwähnt und ohne weitere Begründung als unerheblich, bezeichnet; im übrigen stellt das Berufungsurteil ausschließlich auf ihren Willen zur Tötung des Sohnes ab; damit wird (trotz gegenteiligen Wortlauts, vgl. S. 11 oben: "insgesamt gewürdigt") das Gebot verletzt, den Sachverhalt im gesamten und nicht seine einzelnen Teile getrennt voneinander zu beurteilen. Die Annahme, daß bei der Klägerin willensmäßig die Selbsttötung gegenüber der Tötung des Sohnes durchaus im Vordergrund stand, wird durch die Lebenserfahrung nahegelegt (vgl. die vom Sachverständigen im Strafverfahren verwendete medizinische Bezeichnung: "erweiterter Selbstmord", Strafakten Bl. 142).

18

Unter solchen Umständen ist es ein Rechtsverstoß (§§ 133, 2084 BGB), wenn das Berufungsgericht den genannten, der Klägerin ungünstigen (wirklichen oder hypothetischen) Willen der Erblasserin bei Testamentserrichtung im wesentlichen nur daraus entnimmt, wie normalerweise ein Erblasser auf den Fall eines Fremdtötungsversuchs des Vermächtnisnehmers gegen den Erben reagiert hätte, sowie daß es auch bei Unterstellung des gesamten Klagvortrags als wahr keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen anderen Erblasserwillen findet (BU S. 10 unten/11 oben). Von Bedeutung kann sein, ob der Tante in erster Linie das Gedeihen des Kindes am Herzen lag und deshalb das Vermächtnis an die Nichte nur Mittel zum Zweck war, die ordentliche Erziehung des Großneffen sicherzustellen und so einen geeigneten Betriebsnachfolger zu er langen (das könnte für eine Bedingtheit des Vermächtnisses sprechen), oder ob ihr die wirtschaftliche Sicherstellung der Nichte selbst ein gleich oder doch annähernd ebenso wichtiges Anliegen war, wie die Klägerin durch ihren als wahr unterstellten Vortrag über die besondere Zuneigung der Tante zu ihr und über die allgemeine Güte und Freigebigkeit der Tante geltend gemacht hatte (GA 24, 96). Im letzteren Fall ist zwar wiederum nicht undenkbar, daß die Erblasserin der Klägerin durch das Vermächtnis eine letzte Chance zum Abrücken von Tötungsgedanken, mindestens hinsichtlich des Kindes, geben wollte (mit Gefahr des Vermächtnisverlustes bei Rückfälligkeit); mindestens ebenso nahe liegt jedoch die Möglichkeit, daß sie aus Zuneigung und Güte auch nach etwaigen weiteren Selbstmordversuchen, selbst unter Einbeziehung des Kindes, die Zuwendung fortbestehen lassen wollte, wenigstens für den hier eingetretenen Fall, daß das Kind am Leben und damit der Plan seiner späteren Betriebsübernahme durchführbar blieb.

19

Der Tatrichter hätte sich mit all diesen Möglichkeiten auseinandersetzen und nach Aufnahme der erforderlichen Beweise darüber Feststellung treffen müssen, welcher (wirkliche oder hypothetische) Wille zur Zeit der Testamentserrichtung bei der Erblasserin vorhanden war und im Testament einen, wenn auch noch so unvollkommenen Ausdruck gefunden hat.

20

II.

Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung hilfsweise mit einem Leistungsweigerungsrecht wegen Anfechtbarkeit, des Vermächtnisses (§§ 2078 Abs. 2, 2083 BGB): Die Erblasserin sei zu der fraglichen Verfügung bestimmt worden durch die irrige Annahme, die Klägerin würde nicht vorsuchen, dem Kind das Leben zu nehmen; sie hätte das Vermächtnis nicht ausgesetzt, wenn sie den Totschlagsversuch vorausgesehen hätte (BU S. 12). Über eine Anfechtungserklärung (vgl. § 143 Abs. 4 BGB) und deren Rechtzeitigkeit (§ 2082 BGB), die beiden von den Beklagten behauptet waren (BU S. 7), trifft das Berufungsgericht im Hinblick auf§ 2083 BGB keine Feststellung.

21

1.

Hieran ist zunächst materiell-rechtlich richtig, daß auch eine sogenannte unbewußte Vorstellung der Erblasserin von dem zukünftigen Verhalten der Klägerin die Anfechtung wegen Motivirrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB begründen kann (BGH LM BGB § 2078 Nr. 3). Richtig ist auch, daß eine rechtzeitige Anfechtung dann entbehrlich ist, wenn es sich wie hier um die Verpflichtung zu einer Leistung handelt und diese verweigert werden will (§ 2083 BGB). Hier übersieht das Berufungsgericht jedoch, daß sich die Klage nicht gegen den Vermächtnisschuldner selbst, nämlich den Erben, sondern gegen die Testamentsvollstrecker richtet. Diese sind zwar für ihn zur Prozeßführung befugt (§ 2213 Abs. 1 - Satz 1 BGB). Aber das Anfechtungsrecht steht auch im Fall einer noch so umfassenden Testamentsvollstreckung dem Erben, nicht dem Testamentsvollstrecker zu (Kipp/Coing, Erbrecht 11. Bearb. § 68 III 8; Palandt/Keidel, BGB 22. Aufl. § 2203 Anm. 2). Und da die Einrede aus § 2083 BGB ein Ausfluß jenes Anfechtungsrechts ist, kann auch sie nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes von den Testamentsvollstreckern nicht erhoben werden, ohne daß sich der Erbe (hier: sein Vormund als gesetzlicher Vertreter) für die Anfechtung entschieden hat, was entweder durch Erklärung der Anfechtung selbst oder durch Zustimmung zur Geltendmachung der Einrede geschehen kann; insoweit handelt es sich nämlich nicht um eine dem Testamentsvollstrecker zustehende Verfügung über den Nachlaß im Sinn von§ 2205 BGB, sondern um eine dem Erben zustehende Verfügungüber das Erbenrecht (vgl. OLG 21, 308). Eine solche Mitwirkung des Erben ist zwar von den Beklagten behauptet (BU S. 7), aber vom Berufungsgericht nicht festfestellt.

22

2.

Was den Irrtum selbst und seine Ursächlichkeit für die fragliche Testamentsbestimmung anlangt, so verweist das Berufungsgericht zur Begründung lediglich auf seine Ausführungen (über den Erblasserwillen) in der Hauptbegründung. Infolgedessen leidet die Hilfsbegründung an demselben Mangel nicht erschöpfender Sachverhaltswürdigung wie jene (oben I 2).

23

III.

Hiernach kann das Urteil mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Es war vielmehr aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anwendung des§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO erschien angemessen.

Dr. Augustin
Rothe
Dr. Freitag
Dr. Mattern
Offterdinger