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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.08.2001, Az.: BVerwG 4 BN 24.01; 4 CN 9.01

Vertretung i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.08.2001
Aktenzeichen
BVerwG 4 BN 24.01; 4 CN 9.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 31186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 19.12.2000 - AZ: 8 S 2477/99

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2001
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n, H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Dezember 2000 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, die bundesrechtlichen Voraussetzungen und Schranken zu klären, denen die gebietsscharfe Ausweisung von raumbedeutsamen Infrastrukturvorhaben (hier: Flughafenerweiterung, Messestandort) in einem Regionalplan unterliegt.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

3

Rechtsmittelbelehrung

4

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 9.01 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.

5

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

6

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen desöffentlichen Rechts oder Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Berkemann
Halama
Rojahn