Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1982, Az.: I ZB 1/82
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Gerichtlicher Eingangsstempel als öffentliche Urkunde; Ordnungsgemäße Funktion eines Nachtbriefkastens zur Fristenwahrung bei Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1982
- Aktenzeichen
- I ZB 1/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 22.01.1982
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.,
vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied Dr. Marcel K., K., B.
Prozessgegner
Firma H. A. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Craig R. K., Hana-J.R. und Joseph V. V., B. Straße ..., B.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann
am 25. März 1982beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Januar 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird, zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 12.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Durch Urteil vom 12. Mai 1981 hat die Kammer für Handelssache 91 des Landgerichts Berlin die Unterlassungsklage des Klägers abgewiesen. Gegen dieses ihm am 5. Juni 1981 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift vom 6. Juli 1981 trägt den Eingangsstempel der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden Charlottenburg vom 7. Juli 1981 (Dienstag) - 15-24 Uhr. Die Berufung ist am 27. August 1981 begründet worden.
Nachdem dem Kläger am 4. August 1981 mitgeteilt worden war, daß seine Berufung erst am 7. Juli 1981 eingegangen sei, hat er am 17. August 1981 beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Er hat durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwälte B. und L. sowie der Kanzleiangestellten G. und S. glaubhaft gemacht, daß seine Berufungsschrift am 6. Juli 1981 gefertigt, unterschrieben und in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Charlottenburg eingesteckt worden sei. Es sei deshalb anzunehmen, daß entweder - wie in der Vergangenheit des öfteren - der Mechanismus des Nachtbriefkastens beim Amtsgericht Charlottenburg gestört gewesen oder die Berufungsschrift aus einem anderen Grunde erst später mit dem Eingangsstempel versehen oder irrtümlich ein falscher Eingangsstempel verwendet worden sei.
Durch Beschluß vom 22. Januar 1982 hat das Kammergericht auf Antrag der Beklagten die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs als unzulässig verworfen und sich dabei auf eine Auskunft des Direktors des Amtsgerichts Charlottenburg gestützt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt gem. § 575 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der gerichtliche Eingangsstempel ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO; er bescheinigt den Tag, an dem das Schriftstück bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH, VersR 1973, 186, 187; 1975, 924, 925; BVerwG, NJW 1969, 1730, 1731; offengelassen BGH, VersR 1977, 721 f). Der durch den Eingangsstempel begründete Beweis kann Jedoch nach § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis entkräftet werden. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend geklärt, ob dem Kläger der Gegenbeweis gelungen ist.
Der Kläger hat in seinem Wiedereinsetzungsgesuch im einzelnen die für die Frage bedeutsamen Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, die zu einer Versäumung der Berufungsfrist geführt haben könnten. Aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ist zu entnehmen, daß Rechtsanwalt L. die Frist überwacht und die Fertigung und Unterzeichnung der Berufungsschrift durch Rechtsanwalt W. am letzten Tage der Frist veranlaßt hat. Nach dem Inhalt dieser Versicherungen ist die Berufungsschrift noch am 6. Juli 1981 mit anderen Schriftstücken in einen DIN A 4-Umschlag gesteckt und von Rechtsanwalt B. vor 24 Uhr in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden Charlottenburg eingeworfen worden. Zugleich ist die für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestimmte Abschrift der Berufungsschrift mit einfacher Post abgesandt worden und am 7. Juli 1981 zugegangen. Weiterhin hat der Kläger glaubhaft gemacht, daß sich der Mechanismus des Nachtbriefkastens in der Vergangenheit wiederholt als störanfällig erwiesen hat, insbesondere wenn stärkere DIN A 4-Umschläge eingeworfen werden. Der Kläger vermutet deshalb, daß der Mechanismus auch am 6./7. Juli 1981 defekt gewesen sein könnte oder daß die Schrift Jedenfalls aus anderen im Bereich der Justizbehörde liegenden Gründen irrtümlich mit einem späteren Eingangsdatum versehen worden sei.
Die danach bestehenden Zweifel, ob die Berufungsschrift am 6. Juli 1981 bis 24 Uhr im Nachtbriefkasten gelegen hat, sind von Amts wegen zu klären. Dies ist durch die vom Direktor des Amtsgerichts Charlottenburg erteilte Auskunft nicht hinreichend geschehen. Die Auskunft gibt die praktische Handhabung bei der Leerung des Nachtbriefkastens und der Stempelung nur allgemein und mittelbar wieder; sie läßt nicht im einzelnen erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind. Das gerichtliche Auskunftsersuchen vom 4. November 1981 ist weder vollständig noch - wie erbeten - vom Leiter der gemeinsamen Briefannahmestelle beantwortet worden. Es fehlen Äußerungen darüber, ob ausgeschlossen werden kann, daß am 6./7. Juli 1981 eine unbemerkt gebliebene Störung des Mechanismus des Nachtbriefkastens vorgelegen hat und ob weiter eine Fehleinstellung des Stempels oder eine versehentlich verspätete Stempelung ausgeschlossen werden kann; es läßt sich aus ihr auch nicht entnehmen, wie im allgemeinen und speziell am 7. Juli 1981 die Leerung des Nachtbriefkastens und die Stempelung der darin enthaltenen Post im einzelnen vorgenommen wurde bzw. worden ist. Die bloße Auskunft, der Eingangsstempel sei "ordnungsgemäß geführt" worden, genügt nicht und rechtfertigt nicht die vom Kammergericht daraus auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses gezogenen weiteren Folgerungen. Eine eingehende dienstliche Äußerung des Leiters der gemeinsamen Briefannahmestelle und des mit der Leerung des Nachtbirefkastens und der Stempelung betrauten Bediensteten wäre notwendig gewesen, um einen unmittelbaren Eindruck zu gewinnen. Das Kammergericht wird daher weitere Feststellungen zu treffen und ggfls. auch Beweis zu erheben haben (vgl. BGH, VersR 1977, 721 f).
Auf die vom Kammergericht angesprochene Frage der Fristenkontrolle kommt es nicht an, da der Kläger die rechtzeitige Anfertigung der Berufungsschrift glaubhaft gemacht hat; sie folgt auch schon daraus, daß - wovon das Kammergericht ebenfalls ausgeht - dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Abschrift bereits am 7. Juli 1981 mit der Post zugegangen ist.
Dem Berufungsgericht war zugleich die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 12.000,- DM festgesetzt.
Alff
Merkel
Piper
Erdmann