Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 90 LHG M-V - Fachbereiche

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Hochschulen gliedern sich nach fachlichen Gesichtspunkten in Fachbereiche oder andere organisatorische Grundeinheiten, die fächerübergreifend die Aufgaben der Hochschule auf ihrem Gebiet erfüllen. Die Regelungen des Gesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 559) bleiben unberührt. Die Vorschriften über die Organisation der Fachbereiche gelten entsprechend für andere organisatorische Grundeinheiten.

(2) Organe des Fachbereiches sind der Fachbereichsrat und die Fachbereichsleitung.