Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 25.06.1981, Az.: 2 AZR 219/79
Prozeßvergleich
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.06.1981
- Aktenzeichen
- 2 AZR 219/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 10174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 19.12.1978 - 18 (9) Sa 5/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 36, 105 - 112
- JR 1982, 352
- MDR 1982, 526-527 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 790 (amtl. Leitsatz)
- ZZP 1984, 211-214
Amtlicher Leitsatz
1. Werden in einem Prozeßvergleich mehrere anhängige Verfahren miterledigt (sog. Gesamtvergleich), so kann der Streit über dessen Wirksamkeit in jedem dieser Verfahren und auch in einem neuen Verfahren geklärt werden, in dem Rechte aus dem Vergleich geltend gemacht werden.
2. In diesem Falle kann jede Partei durch Zwischenfeststellungsklage oder -widerklage in dem fortgesetzten oder dem neuen Verfahren die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Wirksamkeit des Gesamtvergleichs begehren. Die übrigen Verfahren sind dann auszusetzen.