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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 25.06.1981, Az.: 2 AZR 219/79

Prozeßvergleich

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.06.1981
Aktenzeichen
2 AZR 219/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 10174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 19.12.1978 - 18 (9) Sa 5/77

Fundstellen

  • BAGE 36, 105 - 112
  • JR 1982, 352
  • MDR 1982, 526-527 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 790 (amtl. Leitsatz)
  • ZZP 1984, 211-214

Amtlicher Leitsatz

1. Werden in einem Prozeßvergleich mehrere anhängige Verfahren miterledigt (sog. Gesamtvergleich), so kann der Streit über dessen Wirksamkeit in jedem dieser Verfahren und auch in einem neuen Verfahren geklärt werden, in dem Rechte aus dem Vergleich geltend gemacht werden.

2. In diesem Falle kann jede Partei durch Zwischenfeststellungsklage oder -widerklage in dem fortgesetzten oder dem neuen Verfahren die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Wirksamkeit des Gesamtvergleichs begehren. Die übrigen Verfahren sind dann auszusetzen.