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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1994, Az.: XII ZR 215/92

Unterhaltspflicht; Voraussetzungen; Ausbildung; Betreuungsleistung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1994
Aktenzeichen
XII ZR 215/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1994, 696-699 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1994, 173 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1994, 1013-1014 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 335 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1994, 1530-1532 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Unterhaltspflicht gegenüber einem noch in der Ausbildung befindlichen Kind, das über den Eintritt seiner Volljährigkeit hinaus weiterhin im Haushalt eines - vollerwerbstätigen - Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erfährt.

Tatbestand:

1

Der am 26. September 1973 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Durch gerichtlichen Vergleich vom 6. September 1989 verpflichtete sich der Beklagte, an den Kläger monatlich 580 DM Kindesunterhalt sowie an seine damalige Ehefrau, die Mutter des Klägers, monatlich 920 DM Trennungsunterhalt zu zahlen.

2

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erhöhung des in dem Vergleich vereinbarten Unterhalts in Anspruch.

3

Der Kläger besuchte auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres weiterhin die Schule mit dem Ziel, im Sommer 1993 das Abitur abzulegen. Er wohnte weiterhin im Haushalt seiner Mutter. Diese geht - im Gegensatz zu der Zeit bei Abschluß des Vergleichs - einer vollen Erwerbstätigkeit nach. Unterhalt von dem Beklagten erhält sie nicht mehr.

4

Der Beklagte ist wieder verheiratet. Seine Ehefrau erzielt Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit.

5

Der Kläger hat Erhöhung des Unterhalts um monatlich 70 DM (auf insgesamt monatlich 650 DM) begehrt. Er hat geltend gemacht: Das Einkommen des Beklagten belaufe sich auf über 3.400 DM monatlich. Da er, der Kläger, weiterhin bei seiner Mutter wohne und von ihr versorgt werde, sei der Beklagte weiter allein barunterhaltspflichtig. Mit Rücksicht darauf, daß dieser nach dem Wegfall des Ehegattenunterhalts nur noch ihm, dem Kläger, Unterhalt schulde, sei der Beklagte in der Einkommenstabelle um zwei Einkommensgruppen höher einzustufen als seinen Einkünften entspreche und demgemäß zur Zahlung des begehrten erhöhten Unterhalts verpflichtet.

6

Der Beklagte hat den Standpunkt vertreten, auch die Mutter des Klägers müsse aus ihrem Erwerbseinkommen zu dessen Unterhalt beitragen. Daher schulde er angesichts seines Einkommens, das monatlich nur rund 2.700 DM betrage, keinen höheren als den im Vergleich festgesetzten Unterhalt.

7

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, in Abänderung des Vergleichs vom 6. September 1989 über die dort titulierten 580 DM monatlich hinaus ab September 1991 monatlich weitere 70 DM an den Kläger zu zahlen.

8

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

10

I. 1. Das Berufungsgericht hat den Barunterhaltsbedarf des Klägers für den Zeitraum vom 1. bis zum 25. September 1991, in dem er noch minderjährig war, allein nach dem Einkommen des Beklagten bemessen. Es hat dazu ausgeführt, die sorgeberechtigte Mutter habe ihre Unterhaltsverpflichtung in diesem Zeitraum weiterhin durch die Pflege und Erziehung des Sohnes erfüllt und sei daher, zumal ihr Einkommen mit wenig mehr als monatlich 2.000 DM deutlich niedriger gewesen sei als das des Beklagten, nicht zusätzlich zum Barunterhalt heranzuziehen (BGH FamRZ 1991, 182, 183). Das Einkommen des Beklagten für 1991 hat das Oberlandesgericht mit monatlich netto 2.856, 93 DM ermittelt. Es hat Steuererstattungen von monatlich 31,99 DM hinzugerechnet und Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstätte mit monatlich 249, 33 DM - bei Berücksichtigung eines vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkostenzuschusses von monatlich 35 DM - abgesetzt. Damit ist es zu einem unterhaltsrechtlich erheblichen Monatseinkommen von 2.674, 59 DM gelangt. Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Mit dem ermittelten Einkommen sei der Beklagte in die Einkommensgruppe III der Unterhaltstabelle zu Ziffer 18 der Hammer Leitlinien einzuordnen. Da er jedoch nicht wie in dem Regelfall, auf den die Tabellenwerte zugeschnitten seien, einem Ehegatten und zwei Kindern, sondern nur dem Kläger Unterhalt schulde, erscheine - auch unter Berücksichtigung der Grundlagen des Vergleichs vom 6. September 1989 - eine Höhergruppierung um zwei Stufen in die Einkommensgruppe V gerechtfertigt. Zur Zeit des Vergleichsabschlusses habe der Beklagte nach der Lohnauskunft seines Arbeitgebers vom 5. Mai 1989 ein Nettoeinkommen von etwa 3.700 DM erzielt. Gleichwohl hätten die Parteien den Unterhalt des Klägers seinerzeit ersichtlich nicht der diesem Einkommen entsprechenden Einkommensgruppe V, sondern der Einkommensgruppe VI der Unterhaltstabelle (mit 605 DM abzüglich 25 DM Kindergeld) entnommen. Es sei also schon damals, als der Beklagte noch dem Kläger und dessen Mutter gegenüber unterhaltspflichtig gewesen sei, wegen unterdurchschnittlicher Unterhaltslast eine Höhergruppierung vorgenommen worden. Das rechtfertige es, den Beklagten nunmehr nach Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Ehefrau um eine weitere Einkommensgruppe höher zu stufen. Dies führe zu einem Unterhaltsbedarf des Klägers von monatlich 525 DM. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 25 DM verbleibe ein vom Beklagten zu erfüllender Unterhaltsanspruch von monatlich 500 DM. Da dieser unter dem im Vergleich titulierten Betrag liege, komme eine Erhöhung nicht in Betracht.

11

2. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

12

Die Revision hält ihnen entgegen: Das Berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, daß dem Vergleich vom 6. September 1989 ein Einkommen des Beklagten von monatlich rund 3.700 DM gemäß einer im Vorprozeß vorgelegten Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers vom 5. Mai 1989 zugrunde gelegen habe. Dabei habe das Gericht nicht berücksichtigt, daß sich diese Einkommensbescheinigung auf den Zeitraum von April 1988 bis März 1989 bezogen und daß der Beklagte vorgetragen gehabt habe, er sei seit Januar 1989 in einer anderen Steuerklasse, außerdem enthalte die Einkommensbescheinigung Arbeitsentgelte und Sonderzahlungen, die er nicht mehr erzielen könne. Schließlich habe der Beklagte im Vorprozeß neue Verdienstbescheinigungen für die Zeit von Mai bis Juli 1989 vorgelegt gehabt, aus denen sich die Nettoverdienste für diese Monate mit 2.644, 96 DM, 2.375, 42 DM und 2.495, 63 DM ergeben hätten. Diese Nettoverdienste hätten dem Vergleichsabschluß zugrunde gelegen und deshalb auch zur Grundlage des Änderungsbegehrens gemacht werden müssen.

13

Diese Rüge ist nicht geeignet, das von dem Berufungsgericht gewonnene Ergebnis in Frage zu stellen. Der Beklagte hat selbst in der Berufungsbegründung vom 24. April 1992 vorgetragen, er habe im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses über ein Nettoeinkommen von über 4.000 DM verfügt. Im übrigen stellt es sich im Ergebnis nicht als rechtsfehlerhaft dar, wenn das Berufungsgericht zur Ermittlung des dem Vergleich vom 6. September 1989 zugrundeliegenden Parteiwillens auf die im Vorprozeß vorgelegte Einkommensbescheinigung vom 5. Mai 1989 für die Zeit von April 1988 bis März 1989 zurückgegriffen hat. Auch wenn zu den darin ausgewiesenen Einkünften die von der Revision vorgetragenen Bezüge aus den Verdienstbescheinigungen für Mai, Juni und Juli 1989 hinzugezählt und daraus das monatliche Durchschnittseinkommen für die vergangenen fünfzehn Monate gebildet wurde, ergab sich ein Monatsdurchschnitt in Höhe von ca. 3.500 DM. Dieser lag ebenso wie der vom Berufungsgericht angenommene Betrag von 3.700 DM im Rahmen der Einkommensgruppe V (3.400 bis 4.000 DM, Hammer Leitlinien Stand Januar 1989, DAVorm 1988, 737, 738; ebenso: Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 1989, FamRZ 1988, 911). Er rechtfertigte mithin in gleicher Weise, wie vom Berufungsgericht angenommen, die Annahme, daß die Parteien bei Abschluß des Vergleichs deswegen eine Höhergruppierung des Beklagten um eine Stufe in der Tabelle vorgenommen haben, weil er nur seiner - damals getrenntlebenden - Ehefrau und dem Kläger, und nicht zwei Kindern, zum Unterhalt verpflichtet war. Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien seinerzeit etwa eine Höhergruppierung um zwei Stufen beabsichtigt haben könnten, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren, sind nach dem Inhalt der Hammer Leitlinien (Nr. 19; entsprechend auch Düsseldorfer Tabelle A Anmerkung 1) und deren üblicher Handhabung in der Praxis nicht ersichtlich.

14

Abgesehen hiervon würde sich aber die von dem Berufungsgericht für das vorliegende Abänderungsverfahren vorgenommene Höhergruppierung des Beklagten um zwei Einkommensstufen aus den dafür herangezogenen Gründen selbst dann rechtfertigen, wenn sich der Wille der Parteien bei Abschluß des Vergleichs vom 6. September 1989 nicht mehr verbindlich feststellen ließe (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1985 - IVb ZR 8/84 - unter III 2, nicht veröffentlicht).

15

II. 1. Für den Zeitraum vom 26. September bis zum 31. Dezember 1991, also nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers, hat das Oberlandesgericht die Abänderungsklage zwar - wegen der Identität des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen mit dem des volljährigen Kindes - für zulässig, in der Sache aber für nicht begründet gehalten. Dazu hat es ausgeführt: Der Unterhaltsbedarf eines Volljährigen, der, wie der Kläger, im Haushalt eines Elternteils lebe, sei nicht nach festen Regelbedarfssätzen zu bemessen. Der Unterhalt bestimme sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes. Diese sei auch nach Erlangung der Volljährigkeit zunächst von derjenigen der Eltern abgeleitet, solange das Kind kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit erforderliches Einkommen oder Vermögen besitze. Das gelte in besonderem Maße für einen Unterhaltsberechtigten, der, wie der Kläger, noch Schüler sei, nicht über eigenes Einkommen verfüge und im Haushalt der Mutter lebe und dessen Lebenszuschnitt sich damit nach den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern richte. In einem solchen Fall sei es gerechtfertigt, die Höhe des Unterhaltsbedarfs des volljährigen Kindes von dem Einkommen seiner Eltern abzuleiten.

16

Der Unterhalt sei nach Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich in der Form einer Geldrente zu leisten. Wenn auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 8. April 1981 ausgesprochen habe, die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB schließe nicht aus, im Einzelfall auch in den ersten Jahren nach dem Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes weiterhin den Betreuungsunterhalt als gleichwertig mit dem Barunterhalt zu behandeln (FamRZ 1981, 541, 543), sei dieser Auffassung jedenfalls für einen Fall der vorliegenden Art, in dem auch die Mutter des Klägers vollschichtig erwerbstätig sei, nicht zu folgen. Hier sei nicht erkennbar, daß die Interessen des volljährigen Kindes weiterhin eine Gleichstellung von Bar- und Betreuungsleistungen erforderten. Dem Sachvortrag des Klägers sei zudem nicht zu entnehmen, daß seine Mutter ihm noch in erheblichem Umfang Betreuungsleistungen erbringe. Nach seinen Angaben sorge die Mutter weiter für seine Verpflegung und Wäsche, wie sie es bis zur Volljährigkeit getan habe, und sie kümmere sich um seine schulischen Belange. Dies seien keine im besonderen Maße intensiven und zeitaufwendigen Betreuungsleistungen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sie als den Barunterhaltszahlungen des anderen Elternteils gleichwertig zu behandeln. Für den Unterhalt des Klägers müßten hiernach seit Eintritt seiner Volljährigkeit beide Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen durch Zahlung einer Geldrente aufkommen (§§ 1606 Abs. 3 Satz 1, 1612 BGB).

17

Der Bedarf des Klägers sei entsprechend Ziff. 24 der Hammer Leitlinien nach den zusammengerechneten Einkünften der Eltern aus der Unterhaltstabelle zu Ziff. 18 der Leitlinien zu bestimmen. Das Einkommen des Beklagten betrage, wie dargelegt, monatlich durchschnittlich 2.674, 59 DM. Das anrechenbare Einkommen der Mutter des Klägers belaufe sich - bei einem Monatsnettoeinkommen von 2.010, 68 DM abzüglich vom Arbeitgeber erbrachter vermögenswirksamer Leistungen von 36, 94 DM netto und der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte von 58, 67 DM zuzüglich erstatteter Lohn- und Kirchensteuern von 102, 75 DM - auf monatlich 2.017, 82 DM. Das sich damit ergebende maßgebliche Gesamteinkommen beider Eltern von 4.692,41 DM entspreche der Einkommensgruppe VI der Unterhaltstabelle.

18

Eine Höhergruppierung um zwei Einkommensgruppen wegen unterdurchschnittlicher Unterhaltslast komme nicht mehr in Betracht. Während sich der Unterhaltsbedarf des Klägers zur Zeit seiner Minderjährigkeit allein nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Beklagten bestimmt habe, von dem dieser nur den eigenen und den Bedarf des Klägers habe sicherstellen müssen, müsse nunmehr von dem Gesamteinkommen der Eltern auch der Bedarf der Mutter des Klägers gedeckt werden. Ob unter diesen Umständen eine Höhergruppierung in die (nur) nächsthöhere Gruppe gerechtfertigt sei, könne offenbleiben, da auch dies dem Abänderungsbegehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen könnte. In diesem Fall ergäbe sich unter Hinzurechnung eines Volljährigenzuschlags in Höhe der Differenz zwischen der dritten und der zweiten Altersgruppe nach der Einkommensgruppe VII der Unterhaltstabelle ein Unterhaltsbedarf von monatlich 790 DM. Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß das Kindergeld von monatlich 50 DM voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen sei. Damit verbleibe ein Restbedarf von 740 DM, den die Eltern anteilig zu erfüllen hätten. Die auf jeden Elternteil entfallende Haftungsquote sei nach dem Verhältnis derjenigen Mittel zu bestimmen, die nach Abzug der für den eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge verblieben (Hammer Leitlinie Ziff. 25, vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 = FamRZ 1986, 151, 152). Der angemessene Eigenbedarf eines Unterhaltspflichtigen gegenüber volljährigen Kindern habe 1991 mindestens 1.400 DM betragen. Nach Vorwegabzug dieses Betrages verbleibe auf seiten des Beklagten ein Resteinkommen von 1.274, 59 DM und auf seiten der Mutter des Klägers ein solches von 617, 82 DM. Hieraus ergebe sich eine Haftungsquote des Beklagten von 67, 3%. Diese führe zu einer Unterhaltspflicht, die mit monatlich etwa 498 DM unterhalb des im Vergleich vom 6. September 1989 festgesetzten Betrages liege.

19

Ob der angemessene Eigenbedarf eines Elternteils in einem Fall wie dem vorliegenden dann geringer zu bemessen sei, wenn seine Lebenshaltungskosten deshalb niedriger seien, weil er in häuslicher Gemeinschaft mit einem ebenfalls berufstätigen neuen Ehegatten lebe, brauche hier nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger trage nicht vor, daß der Bedarf des Beklagten aus diesem Grund geringer sei als im Regelfall. Selbst wenn aber der Eigenbedarf des Beklagten mit nur 1.050 DM (75% von 1.400 DM) angesetzt werde, führe das nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Haftungsquote für den Beklagten betrage dann 72, 45%, und sein Unterhaltsanteil liege mit 536 DM ebenfalls unterhalb des titulierten Betrages.

20

2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

21

a) Die Revision rügt demgegenüber: Das Berufungsgericht habe den Unterhaltsanspruch des Klägers für die Zeit seit Eintritt seiner Volljährigkeit ganz losgelöst von dem Vergleich berechnet, dessen Abänderung begehrt werde. Bei Abschluß des Vergleichs im September 1989 habe der Eintritt der Volljährigkeit des Klägers in zwei Jahren den Vergleichschließenden bereits vor Augen gestanden. Die Unterhaltsklage habe sich damals auch auf den Unterhalt des Klägers nach Vollendung des 18. Lebensjahres bezogen, da nichts anderes beantragt worden sei. Unter diesen Umständen stelle der zwischenzeitliche Eintritt der Volljährigkeit keinen Grund im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO für eine so nachhaltige Änderung der Vergleichsgrundlage dar, wie sie die Nichtberücksichtigung der persönlichen Sorge der Mutter ab Eintritt der Volljährigkeit des Klägers bedeuten würde. Als sich die Eltern am 6. September 1989 geeinigt hätten, seien sie davon ausgegangen, daß die persönliche Betreuung des Klägers durch seine Mutter auch dann noch eine dem Barunterhalt des Beklagten gleichwertige Unterhaltsleistung darstellen solle, wenn der Kläger in zwei Jahren volljährig werde; der Beklagte selbst habe nichts anderes behauptet.

22

Im übrigen stellt die Revision zur Überprüfung, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffe, daß nach Eintritt der Volljährigkeit die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auch für eine Übergangszeit nicht weiter anwendbar sei, selbst wenn sich die Lebensumstände im konkreten Fall mit dem Eintritt der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes nicht geändert hätten. Es wäre unrealistisch anzunehmen, daß die persönliche Sorge der Mutter für das bei ihr wohnende Kind mit der Vollendung seines 18. Lebensjahres wegfalle. Tatsächlich sei im vorliegenden Fall weiterhin von der Gleichwertigkeit des von dem Beklagten zu leistenden Barunterhalts einerseits und der Betreuungsleistungen der Mutter des Klägers andererseits auszugehen.

23

b) Diese Rügen der Revision führen nicht zum Erfolg.

24

aa) Die Unterhaltsbemessung im Abänderungsverfahren bestimmt sich, wenn es sich bei dem abzuändernden Titel, wie hier, um einen Prozeßvergleich handelt, nach ständiger Rechtsprechung nicht nach § 323 Abs. 1 ZPO, sondern nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGHZ 85, 64, 73 - GS-; Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 = FamRZ 1986, 790). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem dem Vergleich zugrunde gelegten Parteiwillen. Dieser ist der Geltungsgrund des Vergleichs, und er entscheidet, welche Verhältnisse zur Grundlage des Vergleichs gehören, und wie die Parteien diese Verhältnisse bewerten (Senatsurteil vom 23. April 1986 aaO, ständige Rechtsprechung). Ist in den maßgeblichen Verhältnissen seit Abschluß des Vergleichs eine Änderung eingetreten, so muß die danach gebotene Anpassung der getroffenen Regelung an die veränderten Verhältnisse nach Möglichkeit unter Wahrung der dem Parteiwillen entsprechenden Grundlagen erfolgen. Soweit diese sich allerdings so tiefgreifend geändert haben, daß dem Parteiwillen für die vorzunehmende Änderung kein hinreichender Anhaltspunkt mehr zu entnehmen ist, kann in Betracht kommen, die Abänderung ausnahmsweise ohne fortwirkende Bindung an die (unbrauchbar gewordenen) Grundlagen des abzuändernden Vergleichs vorzunehmen und - im Falle einer Unterhaltsregelung - den Unterhalt wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bemessen. Auch in solchen Fällen bleibt allerdings zu prüfen, ob dem Vergleich Elemente entnommen werden können, die trotz der tiefgreifenden Änderung der Verhältnisse nach dem erkennbaren Parteiwillen weiterwirken sollen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1985 - IVb ZR 8/84 - nicht veröffentlicht).

25

bb) Diesen Grundsätzen trägt das angefochtene Urteil in angemessener Weise Rechnung.

26

Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers haben sich die maßgeblichen Verhältnisse, die dem Vergleich vom 6. September 1989 zugrunde lagen, geändert: Ein Betreuungsbedarf kommt für den nunmehr volljährigen Kläger kraft Gesetzes nicht mehr in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 75/86 = FamRZ 1988, 159, 162). An seine Stelle ist ein erhöhter Barunterhaltsbedarf getreten. Die Mutter des Klägers geht inzwischen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach und verfügt ebenfalls über eigene Einkünfte. Damit bestimmt sich die Lebensstellung des Klägers, also sein angemessener Unterhaltsbedarf, grundsätzlich nicht mehr allein nach dem Einkommen des (früher allein) barunterhaltspflichtigen Beklagten, sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile, die anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt aufzukommen haben (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).

27

Diese veränderten Umstände hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß bei der Neuberechnung des Unterhalts berücksichtigt. Soweit die Revision geltend macht, die Entwicklung nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers sei bereits vorausschauend Gegenstand des Vergleichs vom 6. September 1989 gewesen, ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen sie diese Erkenntnis herleitet. In den Tatsacheninstanzen hat der Kläger keine entsprechende Behauptung aufgestellt. Allein der Umstand, daß er bei Vergleichsabschluß 16 Jahre alt war, gibt keinen ausreichenden Hinweis darauf, daß und gegebenenfalls in welcher Weise seine Mutter als damalige gesetzliche Vertreterin und der Beklagte mit der seinerzeit getroffenen Unterhaltsregelung schon eine Vereinbarung für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit treffen wollten. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß die Mutter des Klägers im September 1989 selbst noch Trennungsunterhalt von dem Beklagten bezog und nicht vorgetragen worden ist, die Vertragschließenden hätten bei Abschluß des Vergleichs bereits gewußt oder vorhergesehen, ob - und wann - sie eine eigene volle Erwerbstätigkeit aufnehmen würde. In den von dem Berufungsgericht beigezogenen Akten des Vorprozesses ist keine entsprechende Erklärung - weder von der Mutter des Klägers noch von dem Beklagten - enthalten. Damit fehlt es insgesamt an verwertbaren Anhaltspunkten für die Behauptung der Revision, die Eltern des Klägers seien bei Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen, daß die persönliche Betreuung durch die Mutter auch dann noch eine dem Barunterhalt des Beklagten gleichwertige Unterhaltsleistung darstellen solle, wenn der Kläger in zwei Jahren volljährig werde.

28

cc) Läßt sich danach ein Parteiwille bei Abschluß des Vergleichs für die Bemessung des dem Kläger nach Eintritt der Volljährigkeit zustehenden Unterhalts nicht ermitteln, so ist dieser - mit dem Berufungsgericht - auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften festzulegen. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtlich zutreffend angenommen, daß in Fällen, in denen beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen, der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes - selbst wenn dieses noch im Haushalt eines Elternteils wohnt - grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern zu bemessen ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1985 aaO; vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 = FamRZ 1987, 58, 60). Gewisse Betreuungsleistungen, die, wie im vorliegenden Fall, die Mutter dem volljährigen Kind noch erbringt, stellen sich üblicherweise als freiwillige Leistungen oder als solche Leistungen dar, die im Einvernehmen mit dem Kind bei der Bemessung des Haftungsanteils der Mutter zu berücksichtigen sind (vgl. Staudinger/Kappe BGB 12. Aufl. Rdn. 23; auch Senatsurteile vom 13. April 1988 - IVb ZR 49/87 = FamRZ 1988, 1039, 1041; vom 6. November 1985 aaO S. 152).

29

dd) Dem Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revision darin zu folgen, daß die Leistungen, die die Mutter des Klägers noch über die Vollendung seines 18. Lebensjahres hinaus in Natur für ihn erbringt, nicht mehr als Betreuungsunterhalt im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 3 BGB zu bewerten sind. Der Senat hat zwar, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in dem Urteil vom 8. April 1981 (IVb ZR 559/80 = FamRZ 1981, 541, 543) entschieden, die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB schließe nicht aus, im Einzelfall auch in den ersten Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes - jedenfalls bei Verhältnissen, wie sie in jenem Fall vorlagen - weiterhin von der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und der Betreuungsleistungen auszugehen, etwa wenn und solange sich der Barbedarf gegenüber den üblichen Werten für minderjährige Kinder nicht wesentlich erhöhe; letztlich sei diese Beurteilung jedoch Sache des Tatrichters. In dem damals entschiedenen Fall war die geschiedene Ehefrau nicht erwerbstätig, und sie betreute in ihrem Haushalt neben dem inzwischen volljährigen Kind weiter eines der vier ehelichen Kinder, das noch minderjährig war.

30

Ob an jener seinerzeit in einem Einzelfall vertretenen Auffassung grundsätzlich festgehalten werden sollte, hat der Senat in späteren Entscheidungen dahinstehen lassen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 1988 aaO = BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 Betreuungsfortsetzung 1; vom 4. November 1987 aaO). Sie stellte jedenfalls eine auf die damals gegebenen Umstände bezogene Ausnahme dar, die auf den hier vorliegenden Fall, in dem beide Eltern einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, nicht übertragen werden kann (vgl. dazu Griesche in FamGb § 1606 Rdn. 29; BGBRGRK/Mutschler 12. Aufl. § 1606 Rdn. 26; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts V Rdn. 26; MünchKomm/Köhler BGB 3. Aufl. § 1606 Rdn. 9 a; Soergel/Haeberle, BGB, 12. Aufl. § 1610 Rdn. 7; Staudinger/Kappe aaO; differenzierend: Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht 2. Aufl. § 1606 Rdn. 9). Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und - als Teil hiervon - die Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB) des betreuenden Elternteils. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erfährt. Geht dieser Elternteil allerdings, wie hier die Mutter des Klägers, einer eigenen vollen Erwerbstätigkeit nach, so werden seine Betreuungsleistungen in der Regel schon vom Umfang her nicht das Maß einer vollwertigen Unterhaltsgewährung erreichen. Hat der Elternteil die Erwerbstätigkeit bereits vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes aufgenommen und damit naturgemäß den Umfang seiner Betreuung reduzieren müssen, rechtfertigt die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gleichwohl bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes die Beurteilung, daß auch dieser reduzierte Betreuungsunterhalt dem Barunterhalt des anderen Elternteils noch gleichwertig ist. Hier wirkt sich aus, daß der Betreuungsbedarf eines Kindes in den verschiedenen Lebensaltersstufen der Minderjährigkeit nach Art und Umfang unterschiedlich hoch ist. Dem trägt die gesetzliche Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in praktikabel pauschalierender Weise für die gesamte Dauer der Minderjährigkeit unter Einschluß auch der letzten Jahre vor Vollendung des 18. Lebensjahres Rechnung (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1987 aaO S. 160, 161 f). Vom Eintritt der Volljährigkeit des Kindes an besteht nach dem Gesetz jedoch kein rechtfertigender Grund mehr, weiter nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt des Kindes zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihn zur Zahlung von Unterhalt instandsetzen.

31

c) Die Bemessung der Haftungsanteile beider Eltern im einzelnen, wie sie das Berufungsgericht gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1988 aaO S. 1041). Auch die Revision erhebt ihr gegenüber keine Einwendungen.

32

III. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1992 hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die Einkünfte der Mutter des Klägers und des Beklagten in den gleichen Größenordnungen bewegten wie im Vorjahr. Eine Änderung des Unterhaltsanspruchs des Klägers, die sich aus der Erhöhung des Kindergeldes auf monatlich 70 DM ergebe mit der Folge einer Verminderung der von den Eltern zu leistenden Unterhaltsbeträge um insgesamt 20 DM führt nach der Darlegung des Berufungsgerichts nicht zu einem Erfolg des erhobenen Abänderungsbegehrens.

33

Dagegen ist nichts zu erinnern.

34

IV. Zu den Verhältnissen für die Zeit ab 1. Juli 1992 hat das Berufungsgericht ausgeführt:

35

Infolge der Änderung der Unterhaltstabelle erhöhe sich der Bedarf des Klägers. Er belaufe sich aber selbst bei Höherstufung um eine Einkommensgruppe auf nicht mehr als 835 DM monatlich, wovon 70 DM durch Kindergeld gedeckt seien. Der angemessene Eigenbedarf der Eltern betrage nunmehr mindestens 1.600 DM. Nach Vorwegabzug dieses Betrages errechne sich ein Haftungsanteil des Beklagten von rund 72%. Das entspreche einem Betrag von monatlich rund 550 DM. Dieser liege unter dem im Vergleich festgelegten Betrag von 580 DM.

36

Ein höherer als der titulierte Anspruch ergäbe sich nur, wenn der angemessene Eigenbedarf des Beklagten wegen gemeinschaftlicher Haushaltsführung mit seiner neuen Ehefrau mit einer Quote von nur 75% des Regelbedarfs, also mit monatlich 1.200 DM, angesetzt werde. In diesem Fall ergäbe sich eine Haftungsquote von 77, 92% und ein Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten von monatlich rund 596 DM. Das stelle gegenüber dem titulierten Betrag von 580 DM eine Änderung um weniger als 3% dar. Eine Erhöhung in diesem Umfang könne nicht als wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO angesehen werden, so daß selbst nach dieser für den Kläger günstigen Berechnungsmethode seine Abänderungsklage unbegründet sei. Auch nach materiellem Recht des § 242 BGB sei dem Kläger bei einer so geringen Änderung ein Festhalten am Vergleich zumutbar.

37

Auch hiergegen sind aus Rechtsgründen im Ergebnis keine Bedenken zu erheben.