Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 20.12.2002, Az.: 1 BvR 2305/02
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Grundrechtsverletzung durch Einführung des Dosenpfands; Grundrechtsverletzung durch die Pfanderhebungspflicht für bestimmte Einweggetränkeverpackungen sowie die Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung entsprechender gebrauchter Verpackungen; Verstoß der Verpackungsverordnung gegen das Grundgesetz und das Rechtsstaatsprinzip; Erforderlichkeit des Instanzenzugs bei Grundrechtsverletzungen; Verpackungsverordnung und Pfandpflichten als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit; Entzug des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 20.12.2002
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2305/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 28040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 VerpackV
- § 8 VerpackV
- § 9 Abs. 2 S. 2 VepackV
- Art. 1 GG
- Art. 2 GG
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG
- § 234 EGV
Fundstellen
- DVBl 2003, 265-267 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2003, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2002, 418
- NVWZ 2003, 187-188 (Pressemitteilung)
- NVWZ 2003, 342 (red. Leitsatz)
- NVwZ 2003, 187-188 (Pressemitteilung)
- NVwZ 2003, 342 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Sind im Eilverfahren ergangene Entscheidungen Ggenstand der Verfassungsbeschwerde, fordert der Grundsatz der Subsidiarität jedenfalls dann die Erschöpfung des Rechtswegs auch in der Hauptsache, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn und soweit mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen.
- 2.
Eine Ausnahme von Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde rechtfertigt sich nicht allein aus dem Umstand, dass eine neben dem Eilverfahren erhobene Klage bereits seit zwei Jahren vor dem Fachgericht anhängig ist, ohne dass hierüber entschieden wurde.