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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1954, Az.: I ZR 180/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1954
Aktenzeichen
I ZR 180/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld
OLG Hamm - 21.07.1952

Fundstellen

  • DB 1955, 120 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1955, 24-26 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landwirts Friedrich K. in I. Nr. ..., Kreis M. (W.),

Prozessgegner

den Großhändler Heinrich B. in E. über Bad O.,

Amtlicher Leitsatz

Eine (vorsorgliche) Anfechtung wegen Irrtums muß unzweideutig den dem Anfechtungsgegner erkennbaren Willen ergehen, das Geschäft wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen. Streiten die Parteien darüber, welchen Inhalt ihre Vertragsabreden hatten, und hat ein vom Kläger genannter Zeuge dessen Darstellung bestätigt, so kann in der Aufrechterhaltung des Klagabweisungsantrages nicht ohne weiteres eine Anfechtungserklärung des Beklagten in Bezug auf den die Klagegrundlage bildenden Vertrag erblickt werden, zumal wenn die Möglichkeit eines Irrtums und einer Irrtumsanfechtung überhaupt nicht erörtert worden ist.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Weiss

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21. Juli 1952 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Mit dem auf die Firma des Beklagten lautenden Auftragsschein vom 20. September 1950 bestellte der Kläger als "Käufer" nach Verhandlungen mit dem damaligen Untervertreter Br. des Schlossermeisters Wilhelm S., der für den Beklagten als Vertreter tätig war, bei diesem einen A.-Acker-Schlepper AP 17 zum Preise von 4.550 DM, zahlbar sofort bei Lieferung; die Lieferung sollte in der Zeit vom 1. bis 25. Januar 1951 erfolgen. Bei den Verhandlungen lag dem Untervertreter Br. das grüne Preisblatt Nr. 1/AP 17 der Firma A. vor. Der rote Durchschlag des Auftragsformulares blieb im Besitze des Klägers. Der angegebene Preis von 4.550 DM bezog sich nur auf den Schlepper als solchen und nicht auf die im Auftragsschein angegebenen Sonderausrüstungen, wie Bereifung 10 × 28, Ackerschiene, Mähantrieb, Kotflügelsitze. Hierfür sollten vereinbarungsgemäß die üblichen Zusatzpreise gezahlt werden. Demgemäß setzte Br. im Benehmen mit S. in die weiße Urschrift des Auftragsscheines für die einzelnen Sonderausrüstungsstücke Preise ein, die mit dem Schlepperpreis einen Gesamtpreis von 4.915 DM ergaben. Dieser abgeänderte weiße Auftragsschein wurde einige Tage später an den Beklagten weitergeleitet.

2

Am 28. September 1950 führte der Beklagte einer grösseren Zahl von Kaufinteressenten einen A.-Schlepper AP 17 mit Normalbereifung (8 × 20) ohne Kotflügelsitze vor. Auch der Kläger wohnte dieser Vorführung bei und sprach mit dem Beklagten wegen der Lieferung eines Schleppers.

3

Am 25. Januar 1951 - nach Ablauf der im Auftragsschein vom 20. September 1950 angegebenen Lieferfrist - fragte der Kläger mit einer Postkarte beim Beklagten wegen der Lieferung des bestellten Schleppers an. Der Beklagte antwortete hinhaltend mit Schreiben vom 16. Februar 1951. Sein Vertreter Wilhelm S. zeigte dem Kläger mit Schreiben vom 21. März 1951 die Lieferung für April 1951 an. Mit Postkarte vom 9. April 1951 bat der Beklagte den Kläger um Abholung des für ihn bestimmten Schleppers AP 17 gegen Zahlung des Gegenwertes. Als der Kläger darauf am 11. April 1951 beim Beklagten erschien, bot dieser ihm einen Schlepper an, der die kleinere Normalbereifung und keine Kotflügelsitze hatte, und forderte hierfür einen um rund 1.600 DM höheren Preis, als in dem roten Auftragsdurchschlag als Gesamtpreis angegeben war. Der Kläger lehnte die Abnahme dieses Schleppers als nicht vertragsgemäß ab. Nach wiederholten erfolglosen Mahnungen (Schreiben des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes in M. vom 13. April 1951 und vom 21. Mai 1951 und des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 28. Juni 1951) hat der Kläger Klage auf Lieferung des im Auftragsschein vom 20. September 1950 beschriebenen A.-Schleppers Zug um Zug gegen Zahlung von 4.550 DM erhoben. Er behauptet, bereits mit der Unterzeichnung des Auftrages vom 20. September 1950 sei ein fester Kaufvertrag zustande gekommen. Demgemäß habe der Beklagte bei der Vorführung des Schleppers am 28. September 1950 persönlich noch ausdrücklich fristgemäße Lieferung des lt. Auftrages vom 20. September 1950 gekauften Schleppers zugesagt. Mit dieser Erklärung habe der Beklagte auf jeden Fall das in dem Auftragsschein vom 20. September 1950 enthaltene Angebot angenommen.

4

Der Beklagte bestreitet, daß es schon am 20. September 1950 zu einem Kaufabschluß gekommen sei. Damals habe der Kläger nur ein schriftliches Auftragsangebot gemacht, das er, der Beklagte, aber nicht angenommen, sondern ausdrücklich durch Erklärung gegenüber seinem Vertreter S. mit der Weisung abgelehnt habe, diese Ablehnung dem Kläger mitzuteilen. Am 28. September 1950 sei jedoch ein Kaufvertrag über einen Schlepper der damals vorgeführten Art mit kleinerer Bereifung und zu höherem Preise als in dem Auftragsschein vom 20. September 1950 angegeben sei, abgeschlossen worden.

5

Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung stattgegeben. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, daß die Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung von 4.915 DM zu erfolgen habe. Nach weiterer Beweiserhebung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Der Beklagte erhebt Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision. Unter Bezugnahme auf die Schreiben der Firma A. Werkzeugbau GmbH vom 21. Dezember 1953 und der Firma A.-Werke GmbH vom 10. Februar 1954 macht er geltend, daß der Wert des mit der Klage verlangten A.-Schleppers AP 17 am 18. August 1952, dem Tage der Einlegung der Revision, unter der Revisionssumme von 6.000 DM gelegen habe. Seit dem Jahre 1950 seien an der vorbezeichneten Type grundlegende Umkonatruktionen und Verbesserungen vorgenommen worden. Auch wenn man die seit dem Jahre 1950 eingetretene allgemeine Erhöhung der Preise der Rohmaterialien und der Löhne um 20-25 % berücksichtige, hätte der Listenpreis des streitigen Schleppers bei Einlegung der Revision 5.610 DM bis 5.844 DM betragen, sofern die technische Ausführung des Schleppers noch dieselbe gewesen wäre wie im Zeitpunkt des angeblichen Abschlusses des Kaufvertrages.

7

Diese vom Beklagten geäußerten Bedenken können nicht als stichhaltig angesehen werden. Es ist davon auszugehen, daß der Grundpreis für den vom Kläger bestellten Schlepper bereits mit dem 10. Februar 1951 gemäß Preisblatt Nr. 2/AP 17 von 4.440 DM auf 5.080 DM erhöht wurde, und zwar ohne daß damals irgendwelche konstruktiven Veränderungen oder Verbesserungen vorgenommen worden waren. Die Beschreibung der Schlepperausführung nach dem Preisblatt Nr. 2/AP 17 vom 10. Februar 1951 stimmt in allen Punkten, nämlich hinsichtlich Leistung, Motor, Getriebe, Bremsen, elektrischer Anlage und Normalausrüstung mit der Beschreibung im Preisblatt Nr. 1/AP 17 vom 11. Juni 1950 überein. Der Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 1951 einen solchen Schlepper zum Grundpreis von 5.080 DM angeboten und niemals behauptet, daß es sich hierbei um eine durch Umkonstruktionen verbesserte Ausführung gehandelt habe. Dieser Grundpreis von 5.080 DM erhöhte sich um die Preise für die vom Kläger bestellten Sonderausrüstungen (Bereifung 10 × 28, Ackerschiene, Mähantrieb und Kotflügelsitze) sowie um die Teuerungszuschläge für Metall und Bereifung. Nach der Preisliste Nr. 2/AP 17 vom 10. Februar 1951 kosteten die Ackerschiene 35 DM und die Kotflügelsitze 35 DM. In dem Angebot der A. Maschinenbau GmbH vom 19. Februar 1952 wird der Mehrpreis für die vom Kläger bestellte Bereifung 10 × 28 - statt der Normalbereifung 8 × 20 - mit 435 DM und der Reifenteuerungszuschlag mit 303 DM angegeben. Der Metallteuerungszuschlag betrug seit dem Frühjahr 1951 unverändert 400 DM (Angebot des Beklagten vom 16. Mai 1951, Angebot der A. Maschinenbau GmbH vom 19. Februar 1952, Preislisten Nr. 3/1952 vom 1. Mai 1952 und Nr. 5/1952 vom 15. November 1952). Hiernach ist der Wert des mit der Klage geforderten Schleppers für den Zeitpunkt der Einlegung der Revision auf mindestens 6.280 DM zu bemessen. Der Wert des Streitgegenstandes überschreitet also auf jeden Fall die Revisionssumme von 6.000 DM, ohne daß noch geprüft zu werden braucht, wie der vom Kläger bestellte Mähantrieb zu bewerten gewesen wäre und ob die im Jahre 1952 erfolgte Erhöhung des Grundpreises auf 6.225 DM auf Umkonstruktionen und Verbesserungen zurückzuführen war, wie der Beklagte unter Bezugnahme auf die Schreiben der A. Werkzeugbau GmbH vom 21. Dezember 1953 und der A.-Werke GmbH vom 10. Februar 1954 behauptet hat.

8

II.

Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung festgestellt hat, ist der Abschluß eines Kaufvertrages zwischen den Parteien über den vom Kläger mit der Klage geforderten A.-Schlepper nicht schon am 20. September 1950 mit der Unterzeichnung des Auftragsscheins durch den Kläger und den Zeugen Br., sondern erst mit den Erklärungen zustande gekommen, die der Beklagte persönlich bei der Vorführung des Schleppers am 28. September 1950 abgegeben hat und die als Annahme des Angebots vom 20. September 1950 zu werten sind. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussage des Zeugen Fritz K., des Sohnes des Klägers, festgestellt, der Beklagte habe am 28. September 1950 erklärt, der Auftrag des Klägers sei eingegangen, er, der Beklagte, werde möglichst bald, bestimmt in der angegebenen Lieferzeit liefern. Hierin hat das Berufungsgericht eine unzweideutige Annahme des Auftrages des Klägers vom 20. September 1950 erblickt und damit zugleich die vom Beklagten erstmalig im Berufungsrechtszug aufgestellte Behauptung, am 28. September 1950 habe der Kläger an Stelle des zunächst schriftlich bestellten Schleppers (mit der Bereifung 10 × 28) mündlich den vorgeführten Schlepper (mit der Normalbereifung 8 × 20) gekauft (Berufungsbegründung vom 18. April 1952 S. 3-4), als widerlegt angesehen.

9

III.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte die am 28. September 1950 erklärte Annahme des Angebots vom 20. September 1950 wirksam gemäß §119 BGB wegen Irrtums angefochten. Der Beklagte habe sich über den Inhalt seiner Erklärungen geirrt. Er habe bei der Vorführung am 28. September 1950 stets nur einen Schlepper der damals vorgeführten Art (mit Normalbereifung 8 × 20), nicht aber den schriftlich bestellten Schlepper mit größerer Bereifung (10 × 2 8) liefern wollen. Auf Grund der Aussage der Ehefrau des Beklagten sei festzustellen, daß er den Auftrag des Klägers bereits gegenüber dem Zeugen Fritz S. zurückgewiesen und diesen gebeten habe, davon den Klagen zu unterrichten. Im September 1950 seien Schlepper mit Bereifung 10 × 28 noch gar nicht lieferbar gewesen. Bei dieser Sachlage könne nicht angenommen werden, daß der Kläger trotzdem den Auftrag habe bestätigen wollen. Eine solche Absicht sei Auch deshalb unwahrscheinlich gewesen, seil der ihm eingereichte weiße Auftragsschein hinsichtlich der Bereifung und des Mähantriebes "aus der Luft gegriffene Preisangaben" enthalten habe. Erst auf Grund der Aussage des Zeugen Fritz K. habe sich ergeben, daß die am 28. September 1950 vom Beklagten abgegebenen Erklärungen die rechtsgeschäftliche Bedeutung einer Annahme des Angebots vom 20. September 1950 gehabt haben könnten und nach dem Vortrage des Klägers auch gehabt hätten. Daß der Beklagte eine Erklärung solchen Inhalts bei Kenntnis ihrer Bedeutung nicht abgegeben hätte, bedürfe bei verständiger Würdigung des Sachverhalts keiner weiteren Begründung. Danach sei der Beklagte berechtigt gewesen, seine Erklärung vom 28. September 1950 anzufechten. Die Anfechtungsfrist des §121 BGB sei gewahrt, weil die Anfechtung im unmittelbaren Anschluß an die Aussage des Zeugen Fritz K. am 10. Juli 1952 erfolgt sei. Erst diese Aussage habe die Bedeutung der Äußerung des Beklagten vom 28. September 1950 als Annahmeerklärung erhellt und dem Beklagten Kenntnis von einem Anfechtungsgrunde gegeben. Die Tatsache, daß der Beklagte gegenüber der Aussage des Zeugen Fritz K. und dem Vortrage des Klägers beim Bestreiten seiner Lieferpflicht geblieben sei und behauptet habe, er habe bei seiner etwaigen Äußerung anläßlich der Vorführung am 28. September 1950 stets nur die Lieferung eines Schleppers der damals vorgeführten Art im Auge gehabt und dem sein könne; denn in diesem Schreiben lehne er die Erfüllung, des Kaufvertrages nur deshalb ab, weil die Preise inzwischen gestiegen seien, er die vom Kläger gekaufte Type im voraus bezahlen müsse und ihm nicht zugemutet werden könne, beim späteren Einkauf der Maschine mehr zu bezahlen, als er von seinem Kunden erhalte; dies sei offensichtlich der wahre Grund für die Weigerung des Beklagten gewesen.

10

Das Berufungsgericht hat zu den vorbezeichneten Schreiben des Beklagten Stellung genommen und ausgeführt, aus Ihnen "ergebe sich nichts anderes". Die Schreiben vom 16. Februar und 9. April 1951 ließen völlig offen, um welchen Schlepper es sich habe handeln sollen. In dem Schreiben vom 16. April 1951 habe der Beklagte zwar selbst ausgeführt, es stimme, daß der Kläger s.Zt., womit, auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung habe hingewiesen werden sollen, einen A.-Schlepper zum damaligen Preise gekauft habe und daß der Verkauf durch den Reisenden Br. des Untervertreters S. getätigt worden sei. Der Gesamtinhalt dieses Schreibens ergebe aber zweifelsfrei, daß sich der Beklagte an diesen "Verkauf" nicht gebunden gesehen habe. Das zeige, daß er den Wörtern "gekauft" und "Verkauf" offenbar nicht die weittragende Bedeutung beigemessen habe, es sei ein rechtlich verbindlicher und ihn als Verkäufer zur Lieferung verpflichtender Vertragsabschluß erfolgt, sondern daß er damit lediglich von einer verbindlichen Auftragserteilung seitens des Klägers habe sprachen wollen.

11

Soweit es sich um die Würdigung des Schreibens vom 16. April 1951 handelt, läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit übersehen hat, der Beklagte habe in diesem Schreiben eine zunächst auf Grund der Bestellung des Klägers vom 20. September 1950 zustande gekommene vertragliche Bindung nicht bestreiten, sondern nur den späteren Wegfall dieser Bindung als Folge der inzwischen eingetretenen Preiserhöhungen geltend machen wollen. Für die letztere Möglichkeit könnte insbesondere die Begründung sprechen, die der Beklagte in diesem Schreiben für seine Weigerung, den streitigen Schlepper zu dem im Auftragsschein vom 20. September 1950 angegebenen Preis zu liefern, gegeben hat, mit der sich das Berufungsgericht aber nicht auseinandergesetzt hat.

12

Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Beklagte im Eingang des Schreibens vom 16. April 1951 als Antwort auf das Schreiben des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes vom 13. April 1951 ausdrücklich als richtig anerkennt, der Kläger habe durch den Vertreter S. bzw. durch dessen Reisenden Br. am 20. September 1950 einen A.-Schlepper zum damaligen Preise gekauft. Obwohl sich der Kläger am 11. April 1951, als er "den für ihn bestimmten AP 17" (Postkarte des Beklagten vom 9. April 1951) abholen wollte, ausdrücklich für Kaufgegenstand und Preis auf den Inhalt seiner Bestellung vom 20. September 1950 berufen hatte, erwähnt der Beklagte, der Vollkaufmann ist, in seinem Schreiben vom 16. April 1951 trotz aller Ausführlichkeit mit keinem Wort, daß er jene schriftliche Bestellung überhaupt nicht angenommen habe und daß erst am 28. September 1950 ein mündlicher Kaufvertrag über einen anders ausgerüsteten A.-Schlepper (mit Normalbereifung) und freibleibendem Preise zustande gekommen sei. Eine solche Aufklärung hätte aber zumindest nahe gelegen, Kläger nicht die Lieferung des schriftlich bestellten Schleppers mit größerer Bereifung versprechen wollen, lasse unzweideutig erkennen, daß er seine etwa anders aufzufassende Erklärung wegen Irrtums über ihren Inhalt nach §119 BGB gegenüber dem Kläger habe anfechten wollen. Die Anfechtungsfrist des §121 BGB sei gewahrt, weil die Anfechtung im unmittelbaren Anschluß an die Aussage des Zeugen Fritz Knoop erfolgt sei.

13

IV.

Die Revision hält weder die sachlichrechtlichen Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung (§119 BGB) noch eine unverzügliche Anfechtungserklärung (§121 BGB) für gegeben.

14

1)

Die Revision macht geltend, der Beklagte habe bisher niemals behauptet, daß er sich bei Abgabe seiner Erklärung vom 28. September 1950 im Irrtum befunden habe. Er habe vielmehr stets nur das Zustandekommen eines Kaufvertrages bestritten. Die Revision bezieht sich hierfür auf den Tatbestand des Berufungsurteils, auf die Sitzungsniederschriften und die Schriftsätze des Beklagten.

15

Es ist zwar richtig, daß der Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt niemals ausdrücklich behauptet hat, sich über den Inhalt seiner Erklärung vom 28. September 1950 im Irrtum befunden zu haben. Hierdurch wird jedoch das Vorliegen eines Irrtums noch nicht schlechthin ausgeschlossen. Auch ohne daß sich der Beklagte ausdrücklich auf einen Irrtum beruft, kann ein solcher nach dem Parteivorbringen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegeben sein.

16

Der Beklagte hat das Zustandekommen eines Kaufvertrages mit dem Inhalt des Auftragsscheins vom 20. September 1950 bestritten und behauptet, am 28. September 1950 sei ein Kaufvertrag mit einem anderen Inhalt, nämlich über einen A.-Schlepper mit Normalbereifung zustande gekommen. Wenn aber, wie das Berufungsgericht annimmt, der Beklagte dem Kläger am 28. September 1950 nur den vorgeführten Schlepper mit Normalbereifung hätte verkaufen wollen, seine Erklärung aber objektiv als Annahme der Bestellung vom 20. September 1950 zu werten wäre, so würde er sich allerdings über den Inhalt seiner Erklärung in einem Irrtum befunden haben und diese möglicherweise nach §119 BGB anfechten können.

17

Es kommt also für das Vorliegen eines rechtlich beachtlichen Irrtums entscheidend auf die Feststellung an, ob der Beklagte am 28. September 1950 die Lieferung des am 20. September 1950 schriftlich bestellten oder des am 28. September 1950 vorgeführten Schleppers (mit Normalbereifung) hat Versprechen wollen.

18

Die Revision rügt gemäß §286 ZPO, das Berufungsgericht habe bei der Feststellung des angeblich nur auf den Verkauf eines mit Normal bereifung versehenen Schleppers gerichteten Willens des Beklagten nicht beachtet, daß sein sonstiges Verhalten gegenüber dem Kläger die Annahme eines solchen Irrtums ausschließe. Nach Ansicht der Revision stehen insbesondere die Schreiben des Beklagten vom 16. Februar, 9. und 16. April im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts. Die Revision meint, das Schreiben vom 16. April 1951 ergebe deutlich, daß von einem Irrtum auf Seiten des Beklagten keine Rede wenn der Beklagte wirklich stets davon ausgegangen wäre, daß der Kläger erst am 28. September 1950 mündlich einen mit Normalbereifung versehenen Schlepper gekauft habe, Der Beklagte macht in dem Schreiben vom 16. April 1951 aber nur geltend, daß er wegen der inzwischen erfolgten Preissteigerung nicht mehr "zum damaligen Preis" liefern könne. Hiernach könnte er immerhin der - rechtsirrigen - Auffassung gewesen sein, infolge der inzwischen eingetretenen Preiserhöhung nicht mehr an die ursprüngliche Preisvereinbarung gebunden zu sein, oder aber den Versuch unternommen habe, von einer an sich bindenden, aber für ihn ungünstigen Preisvereinbarung freizukommen. In dem Schreiben vom 16. April 1951 beruft sich der Beklagte auch nicht einmal darauf, daß er sich im September 1950 dem Kläger gegenüber eine Preiserhöhung vorbehalten habe. Der Kläger hat mit dem Auftragsschein vom 20. September 1950 den Schlepper zum Listenpreis von 4.550 DM bestellt (Preisliste Nr. 1/AP 17 vom 11. Juni 1950). Offengeblieben waren in der Bestellung nur die Preise für die vom Kläger gewünschten Sonderausrüstungsstücke. Hierfür sollten unstreitig vereinbarungsgemäß die üblichen, noch festzustellenden Zusatzpreise eingesetzt werden, die im Verhältnis zum Grundpreis des Schleppers nur von untergeordneter Bedeutung sein konnten. Im September 1950 war von einer Preiserhöhung noch keine Rede. Erst ab 15. Februar 1951 wurde der Grundpreis gemäß Preisliste Nr. 2/AP 17 auf 5.080 DM erhöht.

19

Soweit das Berufungsgericht die Möglichkeit übersehen haben sollte, daß der Beklagte mit seinem Schreiben vom 16. April 1951 nur den nachträglichen Wegfall einer vertraglichen Bindung habe geltend machen wollen, könnte dies - auch unter Berücksichtigung des sonstigen Vorbringens - zu einer anderen Beurteilung der Frage führen, ob sich der Beklagte im September 1950 über den Inhalt seiner Erklärungen im Irrtum befunden hat. Die Feststellung eines nach §119 BGB beachtlichen Irrtums beruht mithin auf einer Verletzung des §286 ZPO, so daß das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.

20

Auf Grund der erneuten mündlichen Verhandlung wird sich das Berufungsgericht auch mit dem weiteren Inhalt des Schreibens vom 16. April 1951 auseinanderzusetzen haben. In diesem Schreiben weist der Beklagte darauf hin, daß er seinen Vertretern die Preiserhöhungen mitgeteilt habe und daß sein Vertreter S. ihm erklärt habe, diese Mitteilungen an den Kläger weitergegeben zu haben. Der Zeuge Wilhelm S. hat bei seiner Vernehmung am 22. November 1951 bestätigt, daß der Beklagte ihm von der Erhöhung der Preise Mitteilung gemacht und bei seinen Besuchen auch gesagt habe, daß die Preise und Lieferzeiten freibleibend sein müßten. Nach dem bestimmten Inhalt des vom Kläger erteilten Auftrages sind Preis- und Lieferzeit aber nicht "freibleibend" vereinbart worden. Es hat sich auch nicht feststellen lassen, daß Wilhelm S. oder sein Bruder Fritz S. dem Kläger später von der mit Wirkung vom 15. Februar 1951 eingetretenen Preiserhöhung Mitteilung gemacht hätten. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte hierdurch der Inhalt des im September 1950 erteilten Auftrages preislich nicht mehr berührt werden können.

21

Der Kläger legte nach dem Inhalt des Auftragsscheins vom 20. September 1950 und auch nach seinen gegenüber dem Beklagten am 11. April 1951 abgegebenen Erklärungen ersichtlich Wert auf Lieferung eines Schleppers mit größerer Bereifung (10 × 28). Wie bereits erwähnt, berief sich der Beklagte in seinem ausführlichen Antwortschreiben vom 16. April 1951 jedoch nicht darauf, daß ein solcher Auftrag überhaupt nicht zustande gekommen sei. Er hat erstmalig im vorliegenden Rechtsstreit, und zwar erst mit der Berufungsbegründung geltend gemacht, daß der Kläger am 28. September 1951 mündlich den vorgeführten Schlepper mit der Normalbereifung bestellt habe. Im ersten Rechtszug hat er vortragen lassen, daß nach den von der Firma A. herausgegebenen Preislisten auf Antrage auch Schlepper mit einer größeren Bereifung (10 × 28) hätten geliefert werden sollen; im Oktober 1950 habe er das Werk aufgesucht, um die Liefermöglichkeiten für seine Kundschaft festzustellen; hierbei habe er erfahren, daß die zunächst von dem Werk zugesagten Liefertermine bei weitem nicht würden eingehalten werden können und daß die Schlepper in der Spezialausführung (Bereifung 10 × 28) noch nicht geliefert würden; infolgedessen sei er nicht in der Lage gewesen, den Auftrag des Klägers anzunehmen (Schriftsatz vom 9. Oktober 1951 S. 2). Nach dieser Darstellung hätte der Beklagte überhaupt erst nach dem 28. September 1950 von den Lieferschwierigkeiten erfahren und also im September 1950 noch mit den vom Werk zunächst zugesagten Lieferterminen rechnen können. In dem Auftragsschein vom 20. September 1950 war sogar eine verhältnismäßig lange Lieferzeit von 4 Monaten bis zum 25. Januar 1951 festgelegt worden. Hätte der Kläger aber überhaupt erst im Oktober 1950 erfahren, daß die zugesagten Liefertermine nicht würden eingehalten werden können, so könnte dies jedenfalls im September 1950 für ihn noch kein Anlaß gewesen sein, die Bestellung des Klägers abzulehnen. Selbstverständlich würde sich hieraus auch kein Grund für eine Irrtumsanfechtung ergeben.

22

2)

Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug eine wirksame Anfechtungserklärung abgegeben habe.

23

Die Bedenken sind gerechtfertigt.

24

Selbst wenn ein nach §119 BGB beachtlicher Irrtum festgestellt werden könnte, würden die Darlegungen des Berufungsgerichts nicht die Möglichkeit ausschließen, daß es die Voraussetzungen einer nach §§121, 143 BGB wirksamen Anfechtungserklärung verkannt hat. Das Berufungsgericht glaubt, den Willen des Beklagten zur Anfechtung seiner Erklärung vom 28. September 1950 und auch eine solche Anfechtungserklärung aus dem Bestreiten seiner Lieferpflicht und seiner Behauptung folgern zu können, er habe immer nur die Lieferung des am 28. September 1950 vorgeführten Schleppers mit normaler Bereifung im Auge gehabt.

25

Anfechtungserklärung ist jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen läßt, daß das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll. Es bedarf dabei nicht des ausdrücklichen Gebrauchs des Wortes "anfechten". Es kann je nach den Umständen durchaus genügen, wenn eine nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäusserung übernommene Verpflichtung "bestritten" oder "nicht anerkannt" oder wenn ihr "widersprochen" wird (RGZ 48, 218 [221]; 65, 86 [88]; 158, 166 [168]; RG GruchotBeitr 50, Beilageheft Nr. 65 S. 892 f, Nr. 70 S. 908 f; RG WarnRspr 1908 Nr. 595 S. 471). In jedem Fall ist aber erforderlich, daß sich unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen (RGZ 68, 6 [8]; RG SeuffArch 78 Nr. 110 S. 179; RG JW 1903, Beilage S. 107 Nr. 238). So kann z.B. in einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung u.U. auch eine solche wegen Irrtums gefunden werden; das braucht jedoch - schon im Hinblick auf die nach §122 BGB gegebene Schadensersatzpflicht - keineswegs immer der Fall zu sein (RGZ 100, 205 [207]; RG JW 1925, 2752 Nr. 1). Ähnliches gilt für das Bestreiten des Zustandekommens eines Vertrages. Geschieht dies mit der Begründung, die vom Kläger behauptete Erklärung sei überhaupt nicht abgegeben oder der Vertreter habe die Erklärung ohne Vertretungsmacht abgegeben, so wird hiermit noch nicht ohne weiteres eine Anfechtung wegen Irrtums für den Fall ausgesprochen, daß die behauptete Erklärung doch als erwiesen und auch als rechtswirksam angesehen werde. Eine "eventuelle" Anfechtung ist an sich zulässig; sie kann auch im Prozeß durch den Prozeßbevollmächtigten erklärt werden (RGZ 48, 218 [221]; 66, 153 Fußnote 1; 68, 6 [8]; RG WarnRspr 1908 Nr. 116 S. 78). Sie muß aber als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Anfechtungsgegner ihrem Inhalt nach zumindest erkennbar sein.

26

Die bisher vom Berufungsgericht angeführten tatsächlichen Umstände reichen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, daß der Beklagte schon mit dem Aufrechterhalten seines Vorbringens und seiner Anträge eine vorsorgliche Anfechtung wegen Irrtums ausgesprochen habe. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eines Irrtums und die sich daraus ergebenden Folgen überhaupt nicht erörtert. Von einer Irrtumsanfechtung ist niemals die Rede gewesen. Das wird auch vom Beklagten nicht bestritten. Der Kläger hat sich hierfür im übrigen auf den Tatbestand des Urteils, die Sitzungsniederschrift, den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und eine Mitteilung seines Prozeßbevollmächtigten in zweiter Instanz bezogen. Unstreitig hat das Berufungsgericht nicht auf die Möglichkeit einer Anfechtung wegen Irrtums hingewiesen. Eine solche Anfechtung war den ganzen Umständen nach auch keineswegs selbstverständlich. Der Beklagte hat nämlich die Lieferung eines Schleppers nicht schlechthin abgelehnt, sondern nur behauptet, der Kläger habe einen solchen Schlepper mit Normalbereifung am 28. September 1950 gekauft. Erst wenn sich diese Behauptung als unrichtig ergibt, konnte ein Anfechtungstatbestand nach §119 BGB in Betracht kommen.

27

Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß sich im vorliegenden Fall die Anfechtungsmöglichkeit erst mit der Aussage des Zeugen Fritz K. ergeben habe. Dieser vom Kläger benannte Zeuge hat nur bestätigt, was der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 17. September 1951 (S. 3) behauptet hatte. Der Beklagte mußte also von vornherein damit rechnen, daß Fritz K. die Darstellung des Klägers bestätigen würde. Trotzdem hat der Beklagte hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Lieferungszusagen für den Fall, daß sie auf Grund der Aussage des Sohnes des Klägers festgestellt werden würden, unstreitig keine vorsorgliche Anfechtung wegen Irrtums ausgesprochen. Der Beklagte hat sich vielmehr stets darauf beschränkt, die vom Kläger behaupteten Lieferungszusagen zu bestreiten und sich hierfür auf Gegenzeugen bezogen (Schriftsatz vom 9. Oktober 1951, S. 3). Er hat diesen Sachvortrag aufrecht erhalten und rügt deshalb insoweit noch mit der Revisionsbeantwortung vom 2. Januar 1953 (S. 2), das Berufungsgericht habe, diese Beweisangebote nicht erschöpft und unterlassen, den Zeugen Kr. zu vernehmen. Bei dieser Sachlage brauchte der Beklagte also auch nach der Vernehmung des Sohnes des Klägers noch keineswegs ernstlich damit zu rechnen, daß das Berufungsgericht - unter Übergehung des von ihm benannten weiteren Gegenzeugen Kr. - allein der Aussage des Zeugen Fritz K. folgen und die vom Kläger behauptete Zusage, den von diesem am 20. September 1950 schriftlich bestellten Schlepper zu liefern, als erwiesen ansehen würde.

28

Im übrigen war es auch im Hinblick auf die nach §122 BGB ohne Verschulden begründete Schadensersatzpflicht zumindest ungewiß, ob der Beklagte von der Anfechtungsmöglichkeit Gebrauch machen werde. Dies konnte davon abhängen, ob der dem Kläger nach §122 BGB zu ersetzende Vertrauensschaden größer sein würde als der Verlust, den der Beklagte bei Lieferung des bestellten Schleppers - unter Berücksichtigung der ihm als Großhändler zustehenden Handelsspanne - erleiden würde. Auf jeden Fall war wegen der Anfechtung eine klare Entschließung des Beklagten erforderlich, die dem Kläger gegenüber unzweideutig hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen. Der Kläger hätte im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber einer solchen Irrtumsanfechtung auch zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme haben müssen, wobei unerörtert bleiben kann, ob nicht insoweit auch eine die Aufhebung des Urteils rechtfertigende Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs vorliegen konnte. Lag eine wirksame Anfechtung vor, so änderte sich mit ihr die Rechtslage und der Kläger hätte gegebenenfalls im Hinblick auf die alsdann eingetretene Beseitigung des im September 1950 geschlossenen Kaufvertrages seinen Hauptanspruch auf Lieferung des Schleppers für erledigt erklären können.

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3)

Auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe auch die Rechtzeitigkeit einer am 10. Juli 1952 ausgesprochenen Anfechtungserklärung nicht ausreichend festgestellt (§121 BGB), braucht nicht eingegangen zu werden, da das Berufungsgericht zunächst das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes und einer Anfechtungserklärung erneut zu prüfen haben wird. Erst wenn festgestellt wird, wann der Beklagte von einem etwaigen Anfechtungsgrunde Kenntnis erhalten hat, läßt sich beurteilen, ob eine Anfechtung aus §§119, 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgt ist (vgl. hierzu RG WarnRspr 1908 Nr. 116 S. 78).

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Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.

Wilde Bock Nastelski Christoph Weiss