Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1968, Az.: V ZR 148/64
Revision auf Grund fehlerhafter vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1968
- Aktenzeichen
- V ZR 148/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 13.05.1964
Rechtsgrundlagen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattern, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt ist. In entsprechend ein Umfang wird auch das dem Urteil zugrunde liegende Verfahren aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die gerichtlichen Gebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso im Umfang der Urteilsaufhebung die gerichtlichen Gebühren und Auslagen des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind.
Gründe
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Träger-Bewerber-Vertrag von 1954 von der Beklagten rechtswirksam gekündigt worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag der Klage verurteilt, am Abschluß eines Vertrags mit den Klägern mitzuwirken, durch den sie sich verpflichtet, das umstrittene Eigenheim zu je 1/2 Eigentum auf die Kläger zu übertragen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter; die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Revision rügt, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 551 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Rüge ist begründet.
Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf war dessen 9. Zivilsenat im Zeitpunkt der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung, nämlich am 11. März 1964, mit einem Senatspräsidenten, vier Oberlandesgerichtsräten und einem Landgerichtsrat besetzt. Diese Besetzung schafft die Möglichkeit, in zwei personell verschiedenen Sitzgruppen zu entscheiden, und verstößt daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Das angefochtene Urteil war daher insoweit, als es zuungunsten der Revisionsklägerin erkannt hat, sowie im Kostenpunkt aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im selben Umfang war das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Verfahren aufzuheben (§ 564 Abs. 2 ZPO). Die Niederschlagung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. BGHZ 27, 163, 170) [BGH 28.04.1958 - III ZR 43/56].
Dr. Freitag
Mattern
Hill
Offterdinger