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§ 2 RDGEG - Versicherungsberater

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Amtliche Abkürzung
RDGEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-21

Abweichend von § 1 Absatz 1 können Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes) nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung beantragen.