Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.2004, Az.: 1 StR 187/04
Über die Anwendung der presserechtlichen Verjährung auf Straftaten; Begründung eines Presseinhaltsdelikts durch den Inhalt in einem Prospekt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.2004
- Aktenzeichen
- 1 StR 187/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 14153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 10.12.2003
Rechtsgrundlage
- § 15 BayPrG
Fundstellen
- wistra 2004, II Heft 8 (Kurzinformation)
- wistra 2004, 339 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat um kein Presseinhaltsdelikt, weshalb die Tat nicht verjährt ist. Die kurze presserechtliche Verjährung nach § 15 BayPrG findet nur Anwendung auf Straftaten, welche durch die Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden. Damit sind nur die Fälle erfaßt, in denen die Strafbarkeit im Inhalt des Prospekts begründet ist (BGHSt 40, 385, 387; RGSt 66, 145, 146), so daß mit dessen Kundgabe nach außen sämtliche Begriffsmerkmale eines Straftatbestands erfüllt sind (RGSt 36, 270, 271). Im Gegensatz zu den Fällen eines Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB (vgl. BGHSt 40, 385, 387) erfordert der objektive Tatbestand des Betrugs neben einer - durch den Prospekt möglichen - Täuschung als wesentliches Tatbestandsmerkmal eine Vermögensverfügung des Getäuschten, welche hier ersichtlich nach der Verbreitung des Prospektes erfolgt ist. Eine andere Betrachtung würde zu einer den Betrugstatbestand nicht erfüllenden zeitlichen Vorverlagerung der Strafbarkeit führen; diese wäre auch deswegen nicht zutreffend, weil bei der unmittelbaren Werbung von Beitrittsinteressenten noch eine Prospektberichtigung möglich wäre oder auch die falschen Prospektangaben berichtigende Hinweise bei der Zeichnung der Vermögensanlage oder noch vor deren Annahme.