Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1968, Az.: VIII ZR 127/67
Zulässigkeit der Anstrebung des Konkurses einer Kommanditgesellschaft (KG) durch Gesellschafter im Verhältnis zu anderen Gesellschaftern; Verpflichtung eines Gesellschafters zur Investition von Kapital in ein aussichtsloses Unternehmen; Vorhandensein von Betriebskapital bei Verpflichtung eines Gesellschafters zu dessen Beschaffung; Erforderlichkeit von schuldhaftem Verhalten der Gegenseite für den Einwand des Rechtsmissbrauchs aus widersprüchlichem Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1968
- Aktenzeichen
- VIII ZR 127/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 09.03.1967
Rechtsgrundlage
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. März 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Februar 1961 errichteten der Kläger, sein Bruder, der Forstwirt Dieter von Br., und der Kaufmann Heinz K. die "Heinz K. Gesellschaft mit beschränkter Haftung" mit einem Stammkapital von 20.000 DM, sowie die "Heinz K. GmbH & Co. KG", beide in Re.. Einziger persönlich haftender Gesellschafter der KG war die GmbH, Kommanditisten waren deren drei Gesellschafter, und zwar mit einer Kommanditeinlage von je 250.000 DM. Zweck der Gesellschaften war die Entwicklung und Herstellung einer von Heinz K. projektierten Geschirrspülmaschine. Heinz K. brachte in Anrechnung auf die Kommanditeinlage seine Erfindung in die Gesellschaft ein, die Gebrüder von Br. leisteten ihre Einlagen in bar. Die auf die K.sche Erfindung gesetzten Erwartungen erfüllten sich nicht. Darauf nahmen die Gebrüder von Br. im Sommer 1961 Verbindung zum Beklagten auf, der eine Geschirrspülmaschine "Sp." entwickelte. Am 3. September 1961 schlossen sie mit dem Beklagten einen Lizenz-Vorvertrag. Ferner wurde der Beklagte mit einer Stammeinlage von 2.750 DM Gesellschafter sowie alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Diese wurde in "Sp.-GmbH" - und entsprechend die KG in "Sp.-GmbH & Co. KG" - umbenannt. Im Dezember 1961 zog das Unternehmen von Re. nach Ha. - zunächst in Werkstatträume - um. Im April 1962 hatte der Beklagte die Konstruktionszeichnungen für die Sp. fertig. Anfang Mai mietete die KG zum 1. Oktober 1962 eine Fabrik in H., Badenstedter Straße. Um dem Unternehmen weiteres Kapital zuzuführen, besorgte der Kläger von dritter Seite (Sch.) ein Darlehen von 100.000 DM, das er durch eine Grundschuld auf einem seiner Grundstücke sicherte. Ferner beschaffte sich die KG von der Volksbank He. (im folgenden: Volksbank) einen Betriebsmittelkredit von 250.000 DM, für den sich die Gebrüder von Br. und der Beklagte am 12. Mai 1962 verbürgten; am 18. Mai 1962 übernahmen der Beklagte und der Kläger gegenüber Dieter von Br. schriftlich "die selbstschuldnerische Rückbürgschaft" für dessen Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Volksbank. Den Rückbürgen wurde dafür eine Vorausbeteiligung am Gewinn der KG von je 10 % eingeräumt.
Zur Deckung weiteren Kapitalbedarfs der Gesellschaft erhöhte im Oktober 1962 der Kläger seine Kommanditeinlage um 100.000 DM. Ferner übernahm nunmehr der Beklagte eine Kommanditeinlage in Höhe von 175.000 DM, seine Ehefrau eine solche in Höhe von 75.000 DM und Rechtsanwalt Dr. W., der die Beteiligten zusammengeführt hatte, eine Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 DM. Bei dem Versuch, mit der Serienfertigung zu beginnen, zeigten sich im Herbst 1962 unerwartet technische Mängel der Maschine, wodurch sich der Beginn der serienmäßigen Fertigung um mehrere Monate verzögerte. Im Februar 1963 wurden die ersten 12 Maschinen montiert. Im Februar und März 1963 wurde die Sp. auf Messen in H. und Kö. ausgestellt, nach der Behauptung des Beklagten mit großem Erfolg. Anfang März 1963 beauftragten die Gebrüder von Br. den Dipl. Kaufmann Vo. mit einer Überprüfung des Unternehmens. Der Prüfer fertigte einen Status, der bei der KG per 25. März 1963 einen Überschuß der Schulden über das Vermögen von rd. 35.000 DM ergab. Er stellte in einem "Vermerk" zu einer vom Beklagten per 30. April 1963 aufgestellten Bilanz fest, die Sp. werde beträchtlich unter Selbstkosten verkauft, woraus zu folgern sei, daß "somit die Firma im April (1963) von einer Rentabilität noch weit entfernt war."
Die Gebrüder von Br. waren seit Mitte April 1963 entschlossen, das Unternehmen durch Konkurs zu liquidieren. Dagegen kämpften die anderen Gesellschafter unter Führung des Beklagten um eine Weiterführung, weil sie sich unmittelbar vor dem Ziel einer gewinnbringenden Massenfertigung der Sp. glaubten. Dieter von Br. lehnte Mitte April 1963, ab, für einen Betriebsmittelkredit von 50.000 DM bei der Dresdner Bank mit den anderen Gesellschaftern die erforderliche Bürgschaft zu übernehmen, obgleich der Beklagte und Dr. W. ihn durch Rückbürgschaft zu sichern bereit waren. Die Gebrüder von Br. veranlaßten im Gegenteil die Volksbank, am 19. April 1963 den Kredit von 250.000 DM auf den 31. Mai 1963 fällig zu stellen. Am 3. Mai 1963 luden sie zu einer Gesellschafterversammlung der GmbH auf den 17. Mai ein mit der Tagesordnung, den Geschäftsführer anzuweisen, Konkursantrag zu stellen. Die anderen Gesellschafter beanstandeten die Formalitäten der Einberufung und blieben der Versammlung fern. Mit den Stimmen der Gebrüder von Br. beschloß die Versammlung, den Geschäftsführer anzuweisen, Konkursantrag zu stellen, "es sei denn, daß bis zum 31. Mai 1963 auf die Einlagen DM 60.000 eingezahlt würden, um die fälligen Verbindlichkeiten zu decken".
Noch am selben Tage (17. Mai 1963) schrieben die Gebrüder von Br. an die Volksbank, die aufgrund eines von ihr über die Marktchancen der "Sp." eingeholten Gutachtens bereit war, der Kommanditgesellschaft den Kredit zu belassen:
"Mit einer Verlängerung des ... Kredits, den Sie zum 30. ds.Mts. fällig gestellt haben, ... sind wir nicht einverstanden.
Falls Sie nicht unter unserer Entlassung aus der Bürgschaft den Kredit verlängern wollen, bitten wir Sie, die Forderung nach Fälligkeit beizutreiben.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die Einzelheiten der Beitreibungsmaßnahmen mit unseren Anwälten ... abstimmen würden ... "
Der Beklagte zahlte aufgrund des Beschlusses vom 17. Mai 1963 bis Ende Mai auf seine restliche, erst am 31. Dezember 1963 fällige Kommanditeinlage von 100.000 DM 60.000 DM ein. Durch Schreiben vom 30. Mai 1963 forderte die Volksbank von den Bürgen Zahlung. Am 10. Juni 1963 wurde auf 2 weiteren Gesellschafterversammlungen, der wiederum die anderen Gesellschafter fernblieben, von den Gebrüdern von Br. nochmals beschlossen, Konkursantrag zu stellen, ferner wurde anstelle des Beklagten ein anderer Geschäftsführer bestellt. Der Beklagte setzte sich mit zwei einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Aachen vom 12. Juni und des Landgerichts Hannover vom 20. Juni 1963 zur Wehr, durch die dem neuen Geschäftsführer der GmbH, dieser selbst und den Gebrüdern von Brauchitsch untersagt wurde, Konkursantrag zu stellen. Die einstweiligen Verfügungen wurden später aufgehoben. Auf einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 20. Juni 1963 wurden die früheren Beschlüsse jeweils mit den 12 Stimmen der Gebrüder von Br. gegen die 5 Stimmen der anderen Gesellschafter erneut gefaßt. Am 26. September 1963 wurde auf Antrag des Beklagten über das Vermögen beider Gesellschaften das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet. Im Vergleichstermin stimmten die Gebrüder von Br. gegen den Vergleichsvorschlag, der eine Vergleichsquote von 35 % vorsah. Am 5. November 1963 wurde das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Das Verfahren über das Vermögen der KG ist inzwischen, nachdem der Schlußtermin stattgefunden hat, aufgehoben worden. Nach dem Schlußverzeichnis entfallen auf einen Teil der bevorrechtigten Konkursgläubiger 4 %, alle anderen Gläubiger sind ausgefallen. Das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH ist am 10. März 1964 mangels Masse eingestellt worden.
Der Kläger zahlte auf die Kreditschuld der KG, die den Kredit in Höhe von 250.000 DM voll in Anspruch genommen hatte, an die Volksbank 217.000 DM. Er verlangt unter Verrechnung einer Gegenforderung des Beklagten von 543,47 DM von diesem einen (hälftigen) Ausgleich von 107.956,53 DM.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Parteien streiten nur noch darüber, ob der Beklagte wegen des Verhaltens der Gebrüder von Br. im Jahre 1963 der Ausgleichsforderung des Klägers (§§ 774 Abs. 2, 426 BGB) den Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensetzen kann.
1.
Der Beklagte hat dazu vorgetragen:
Der Kläger habe wiederholt zugesagt, das notwendige Betriebskapital für die Sp. zu beschaffen. Er (Beklagter) habe die Gebrüder von Br. bereits im Herbst 1961, also 1 Jahr vor seinem Eintritt in die KG, als die Zwischenbilanz per 20. August 1961 einen Verlust von rd. 640.000 DM ergeben habe, darauf hingewiesen, daß weitere Betriebsmittel von mindestens rund 1 Million DM erforderlich sein würden. Die Gebrüder von Br. hätten versichert, sie seien bereit und in der Lage, Kapital in dieser Größenordnung zu beschaffen. Der Kläger habe damals und weiterhin bis Frühjahr 1963 versprochen, dafür zu sorgen, daß bei Beginn der Serienproduktion die nötigen Betriebsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen würden. Auf der Gesellschafterversammlung vom 7. Oktober 1962 habe er (Beklagter) aus Anlaß seines Eintritte als Kommanditist nochmals darauf hingewiesen, daß beim Anlaufen der Serienproduktion weitere erhebliche Mittel zur Verfügung stehen müßten. Der Kläger habe dazu erklärt, wenn der Beklagte dafür sorge, daß die Serienproduktion anlaufe und entsprechende Aufträge vorlägen, würde er für die Betriebsmittel sorgen. Ein Gang von ihm zu seiner Bank genüge und der Beklagte habe dann die notwendigen Betriebsmittel, ob es eine oder zwei Millionen seien (Beweis für alles: RA Dr. W. und die Ehefrau des Beklagten als Zeugen).
Im Frühjahr 1963 seien die Voraussetzungen für den Beginn der Serienproduktion gegeben gewesen. Es habe ein Auftragsbestand von rd. 1.000 Maschinen vorgelegen. Die "Sp." sei von Fachleuten hervorragend beurteilt worden. Statt nunmehr, wie versprochen, für zusätzliches Betriebskapital zu sorgen, sei der Kläger, zusammen mit seinem Bruder dazu übergegangen, planmäßig die KG in den Konkurs zu treiben. Das habe damit begonnen, daß die Gebrüder von Br. im April 1963 die Volksbank veranlaßt hätten, den Kredit von 250.000 DM zu Ende Mai 1963 fällig zu stellen, und habe damit geendet, daß sie am 5. November 1963 im Vergleichsverfahren gegen den Vergleichsvorschlag gestimmt und diesen zu Fall gebracht hätten.
2.
Das Berufungsgericht hält die Einrede der Arglist nicht für begründet:
Nach dem Bericht des Insolvenzausschusses der Industrie- und Handelskammer seien mindestens weitere 500.000 bis 600.000 DM erforderlich gewesen, um die (Serien) Produktion der Maschine zu ermöglichen. Dieser Betrag sei im Mai 1963 nicht vorhanden gewesen. Die Verbindlichkeiten der Firma hätten sich damals auf einen mindestens ebenso hohen Betrag belaufen. Bei dieser Sachlage brauchte über die angeblichen Zusagen des Klägers, der Firma weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen, Beweis nicht erhoben zu werden. Der Kläger habe aufgrund des Berichtes des von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfers Vo. die Überzeugung gewinnen dürfen, daß mit einer rentablen Produktion nicht zu rechnen sei, das Unternehmen vielmehr demnächst Konkurs anmelden müsse. Unter solchen Umständen sei er nicht verpflichtet gewesen, noch weiteres Kapital in das aussichtslose Unternehmen zu stecken. Dabei komme es nicht darauf an, ob die vom Beklagten gegen das "Gutachten" Vo. erhobenen Beanstandungen - es beruhe auf völlig unzutreffenden oder oberflächlichen Ermittlungen - begründet seien. Denn das habe der - nicht sachverständige - Kläger nicht zu erkennen brauchen. Es könne ferner unentschieden bleiben, ob der Beklagte die Marktchancen der Sp. zutreffend beurteilt habe, und es könne sogar dahinstehen, in welcher Höhe im Mai 1963 das Unternehmen tatsächlich Kapital benötigt habe. Auch wenn der Kläger die Lage des Unternehmens zu negativ beurteilt habe, so sei ihm daraus jedenfalls kein Vorwurf zu machen. Ein solcher sei nur begründet, wenn der Kläger das Gutachten Vo. bewußt - d.h. in Kenntnis seiner etwaigen Mängel - dazu benutzt hätte, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger zu entgehen. Das sei aber ausgeschlossen, weil der Kläger mit der Liquidierung des Unternehmens selbst einen erheblichen Verlust habe hinnehmen müssen.
Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts und des § 286 ZPO. Die Rügen haben Erfolg.
3.
a)
Beide Parteien waren Gesellschafter der KG. Sie waren deshalb im Verhältnis zueinander verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu fördern und grundsätzlich alles zu unterlassen, was ihr nachteilig sein konnte. Den Konkurs der Gesellschaft anzustreben, war den Gebrüdern von Br. im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern gleichwohl erlaubt, wenn die Lage der Gesellschaft aussichtslos war und eine schnelle Liquidierung objektiv im Interesse aller Beteiligten lag. Hierfür reichen jedoch die Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich weitgehend objektiver Feststellungen überhaupt enthält, nicht aus.
Was das Berufungsgericht über den Kapitalbedarf der KG im Frühjahr 1963 feststellen will, ist nicht ganz klar. Einerseits (BU S. 21 unten, S. 22) erklärt es, unter Bezugnahme auf die Stellungnahme, die der Insolvenzausschuß der zuständigen Industrie- und Handelskammer am 13. September 1963 dem Vergleichsgericht erstattet hat, als feststehend, daß weitere 500.000 bis 600.000 DM erforderlich gewesen seien, um mit der Serienproduktion zu beginnen. Andererseits (BU S. 24) läßt es dahinstehen, welcher Kapitalbedarf im Mai 1963 vorhanden war. Diese Unstimmigkeit mag sich daraus erklären, daß der vom Insolvenzausschuß für September 1963 angenommene Kapitalbedarf nicht ohne weiteres schon für Mai 1963 anzunehmen sein mag, weil in der Zwischenzeit, die mit den Streitigkeiten zwischen den beiden Gesellschaftergruppen ausgefüllt war, sich die Lage des stagnierenden Unternehmens verschlechtert haben wird. Aber auch wenn man annimmt, daß schon für April/Mai 1963 der Übergang zur Serienfertigung voraussetzte, daß mindestens 500.000 bis 600.000 DM zusätzliches Betriebskapital beschafft wurde, läßt sich daraus noch nicht der Schluß ziehen, daß das Unternehmen im Frühjahr 1963 keine Chance mehr hatte.
b)
Da das Berufungsgericht nichts Gegenteiliges feststellt, ist für die Revisionsinstanz mit dem Beklagten - und auch mit dem Insolvenzausschuß der Industrie- und Handelskammer - davon auszugehen, daß die "Sp." gute Marktchancen hatte. Das Schicksal des Unternehmens hing dann vor allem davon ab, ob die zusätzlich erforderlichen Betriebsmittel beschafft werden konnten. Dies war aber zutreffend nur zu beantworten, wenn feststand, in welchem Umfang der Kläger sich zur Beschaffung des erforderlichen Kapitals verpflichtet hatte. Diese Kernfrage des Rechtsstreits hat das Berufungsgericht zu Unrecht unentschieden gelassen. Hatte der Kläger, wie vom Beklagten unter Beweis gestellt, sich verpflichtet, bei Beginn der Serienfertigung Betriebskapital in der Größenordnung zu beschaffen, wie es sich im Mai 1963 als erforderlich erwies, so konnte das Berufungsgericht nicht feststellen, das Kapital sei "nicht vorhanden" gewesen (BU S. 22). Daß der Kläger in der Lage war, es zu beschaffen, hat er selbst nicht bestritten. Die Frage der Zumutbarkeit stellte sich aber, soweit der Kläger sich rechtsverbindlich verpflichtet hatte, grundsätzlich nicht. Etwas anderes könnte gelten, wenn sich in der Zeit zwischen der Erteilung der Zusage und dem Leistungszeitpunkt die Verhältnisse des Unternehmens in nicht vorhergesehener Weise so verschlechtert hätten, daß der Kläger mit einem Verlust des einzubringenden Kapitals hätte rechnen müssen (vgl. § 610 BGB). Auch dazu enthält aber das Berufungsurteil keine ausreichenden Feststellungen.
In diesem Rechtsstreit - wie auch in mehreren Vorprozessen - ist insoweit der Tatsache, daß die KG bis Mai 1963 ständig mit beträchtlichen Verlusten gearbeitet hatte, durchweg zu großes Gewicht beigelegt worden. Abgesehen davon., daß ein großer Teil der Verluste auf die Entwicklung der K. sehen Spülmaschine entfällt und deshalb hier außer Betracht zu bleiben hat, arbeitet ein Unternehmen, das ein bestimmtes Fabrikat entwickelt, bis zur Produktionsreife des Fabrikats notwendig mit Verlust. Entscheidend sind nicht die roten Zahlen während dieser Zeit, sondern, ob die Entwicklungsarbeiten ein produktionsreifes Fabrikat mit guten Marktchancen hervorgebracht haben und ob das für eine Serienfertigung erforderliche Kapital beschafft werden kann. Das ist für die Revisionsinstanz - mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts - zu unterstellen. Nach dem ebenfalls als richtig zu unterstellenden Vortrag des Beklagten konnte der Kläger auch durch den beim Übergang zur Serienfertigung sich ergebenden beträchtlichen Kapitalbedarf nicht überrascht werden, weil der Beklagte ihn - angeblich - von Anfang an darauf hingewiesen hatte.
Für die Revisionsinstanz war demnach davon auszugehen, daß im Mai 1963 das notwendige Kapital beschafft werden konnte, wenn der Kläger seiner Zusage nachkam.
c)
Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, es komme darauf nicht an, weil der Kläger sich jedenfalls auf das "Gutachten" Volkmann habe verlassen können und deshalb nicht schuldhaft gehandelt habe.
Mit Recht rügt insoweit die Revision, der Kläger haben wenn er aufgrund der nur kurz begründeten, negativen Beurteilung Vo. über die Möglichkeit einer rentablen Produktion so entscheidende Entschlüsse habe fassen wollen, dem die Lage genau entgegengesetzt beurteilenden Beklagten die Möglichkeit geben müssen, das "Gutachten" Vo. mit dem Kläger zu erörtern. Schon aus diesem Grunde konnte das Berufungsgericht ein eigenes Verschulden des Klägers nicht ohne weiteres verneinen. Im übrigen kommt es auf die Frage des Verschuldens nicht einmal entscheidend an. Hätte der Kläger - in unverschuldeter Fehlbeurteilung der Lage des Unternehmens - auch nur unter objektiver Verletzung seiner Vertragspflichten die KG in den Konkurs getrieben und veranlaßt, daß die Volksbank die Bürgen in Anspruch nahm, so könnte das genügen, den Rückgriff gegen den Beklagten als Rechtsmißbrauch erscheinen zu lassen. Denn schuldhaftes Verhalten der Gegenseite ist für den Einwand des Rechtsmißbrauchs, der aus widersprüchlichem Verhalten hergeleitet wird, in keinem Fall unbedingt erforderlich (Soergel/Siebert/Knopp BGB 10. Aufl. § 242 Nr. 229 m. Nachw. aus der Rechtsprechung).
4.
Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
In erster Linie wird das Berufungsgericht zu ermitteln haben, in welchem Umfang der Kläger sich gegenüber dem Beklagten rechtsverbindlich verpflichtet hat, für die KG Betriebskapital zu beschaffen, und in welchem Umfang er gegebenenfalls dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. In zweiter Linie ist, soweit möglich, festzustellen, wie im Frühjahr 1963 die Möglichkeiten und Aussichten einer rentablen Serienfertigung objektiv zu beurteilen waren. Je intensiver und umfassender die angeblichen Zusagen des Klägers waren und je günstiger die Möglichkeiten einer rentablen Serienfertigung sich darstellten, umso eher könnte der Einwand des Rechtsmißbrauchs begründet sein. Je weniger weit aber etwaige Zusagen des Klägers gingen und je ungünstiger die Chancen einer Serienfertigung im Frühjahr 1963 zu beurteilen waren, umso eher wäre ein Rechtsmißbrauch auf seiten des Klägers zu verneinen.
Da von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, welche Partei die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier