Bundesfinanzhof
Urt. v. 20.01.1993, Az.: I R 117/91
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 20.01.1993
- Aktenzeichen
- I R 117/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 24579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1994, 359
Tatbestand:
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Jahr 1985 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Auf Antrag ihres früheren steuerlichen Beraters verlängerte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ihnen die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr bis Ende Februar 1987. Nachdem das FA im März 1987 die Kläger an die Abgabe der Erklärung erinnert hatte, beantragten die neuen steuerlichen Berater am 16.April 1987, die Abgabefrist bis zum 30.Mai 1987 zu verlängern. Zur Begründung trugen sie vor, bei ihnen sei ein nicht unerheblicher Arbeitsrückstand entstanden, weil sie wegen eines Wasserschadens einen Teil ihrer Büroräume etwa sechs Wochen lang nicht hätten benutzen können. Das FA gewährte die Fristverlängerung. Am 27.Mai 1987 beantragten die Kläger eine weitere Fristverlängerung bis zum 3.Juli 1987, weil die Einkommensteuererklärung 1984 zur Zeit nicht auffindbar sei, diese Erklärung jedoch für die Anfertigung der Erklärung 1985 zu Rate gezogen werden müsse. Diesen Antrag lehnte das FA unverzüglich ab. Am 7.August 1987 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung 1985 beim FA ein. Durch Bescheid vom 3.September 1987 veranlagte das FA die Kläger für das Streitjahr zur Einkommensteuer. Die Steuer wurde auf 437 610 DM festgesetzt. Es ergab sich eine Abschlußzahlung in Höhe von rund 160 000 DM. Gleichzeitig mit der Steuer setzte das FA einen Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1985 in Höhe von 10 000 DM fest.
Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags erhoben die Kläger Beschwerde. Zur Begründung trugen sie sinngemäß vor: Die Fristversäumnis sei entschuldbar, allenfalls liege ein geringfügiges Verschulden vor. Die nicht fristgerechte Abgabe der Steuererklärung sei auf den Beraterwechsel zurückzuführen. Die neuen Berater hätten sich in den umfangreichen Steuerfall erst einarbeiten müssen. Allein für die Überprüfung und Abstimmung der vom früheren Berater übernommenen Buchführung und die Zusammenstellung der anderen Zahlen habe ein Steuerbevollmächtigter länger als vier Wochen benötigt. Es seien erhebliche Fehler auch in den Steuererklärungen der Vorjahre festgestellt worden. Trotz eines ganz erheblichen personellen Einsatzes seien die neuen steuerlichen Berater deshalb nicht in der Lage gewesen, die Erklärung früher fertigzustellen. Zudem sei der Verspätungszuschlag überhöht. Die Fristüberschreitung sei gering, die Steuererklärungen der Vorjahre seien stets fristgerecht abgegeben worden und der Zinsgewinn der Kläger habe nur etwa 1 200 DM betragen.
Die Beschwerde hatte zum Teil Erfolg. Die Oberfinanzdirektion (OFD) setzte den Verspätungszuschlag auf 3 500 DM herab (Beschwerdeentscheidung vom 13.März 1989).
Das Finanzgericht (FG) hob den Verwaltungsakt des FA über die Festsetzung des Verspätungszuschlags und die Beschwerdeentscheidung auf und verpflichtete das FA, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung der §§ 152 und 5 der Abgabenordnung (AO 1977) und des § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage (§ 126 Abs.3 Nr.1 FGO).
1. Gemäß § 152 Abs.1 Sätze 1 und 2 AO 1977 kann das Finanzamt gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht fristgerecht nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen, es sei denn, die Versäumnis erscheint entschuldbar. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich (§ 152 Abs.1 Satz 3 AO 1977). Ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfüllt sind, ist eine von den Gerichten voll überprüfbare Rechtsentscheidung (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3.August 1961 V 96/59 U, BFHE 73, 761, [BFH 03.08.1961 - IV 96/59 U] BStBl III 1961, 542; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14.Aufl., 1965/91, § 152 AO 1977 Tz.5).
Sind sie erfüllt, hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen; siehe BFH-Urteil vom 18.August 1988 V R 19/83, BFHE 154, 23, BStBl II 1988, 929, [BFH 18.08.1988 - V R 19/83] m.w.N.) und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs.2 AO 1977 festsetzt (sog. Auswahlermessen; siehe Urteil in BFHE 154, 23, [BFH 18.08.1988 - V R 19/83] BStBl II 1988, 929, [BFH 18.08.1988 - V R 19/83] m.w.N.). Insoweit darf ein Verwaltungsakt, durch den ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde, von den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur daraufhin überprüft werden, ob er rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 102 FGO).
Zweck der Ermächtigung, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, ist es, die Personen, die eine Steuererklärung abzugeben haben, zur Einhaltung der Abgabefrist anzuhalten (§ 152 Abs.2 Satz 2 AO 1977; BFH-Urteil vom 12. Dezember 1990 I R 92/88, BFHE 163, 299, BStBl II 1991, 384 [BFH 12.12.1990 - I R 92/88]). Der Verspätungszuschlag ist ein besonderes Druckmittel der Finanzbehörden. Es soll verhindern, daß die Steuerfestsetzung durch die nicht fristgemäße oder unterlassene Abgabe der Steuererklärung verzögert wird (siehe Urteil in BFHE 154, 23 [BFH 18.08.1988 - V R 19/83]BStBl II 1988, 929, [BFH 18.08.1988 - V R 19/83] m.w.N.). Bei der Ausübung des Auswahlermessens sind der Zweck des Zuschlags, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (§ 152 Abs.2 Satz 2 AO 1977).
2. Aus den tatsächlichen Feststellungen des FG ergibt sich, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 152 Abs.1 AO 1977 für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 1985 erfüllt sind.
a) Die Kläger kamen ihrer Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung für 1985 abzugeben, nicht fristgerecht nach. Das FA hatte ihnen zur Abgabe der Erklärung eine Frist bis zum 30.Mai 1987 gewährt. Sie gaben die Erklärung jedoch erst 69 Tage nach Ablauf dieser Frist ab.
b) Die Fristversäumnis erscheint nicht entschuldbar. Es ist nicht ersichtlich, daß es den Klägern und ihren steuerlichen Beratern bei Beachtung der von ihnen zu fordernden Sorgfalt unmöglich war, die umfangreiche Steuererklärung innerhalb der antragsgemäß bis zum 30.Mai 1987 verlängerten Frist fertigzustellen und beim FA abzugeben. Der Wasserrohrbruch am 8.Februar 1987 führte zwar nach den Angaben der Kläger dazu, daß die Büroräume ihrer steuerlichen Berater etwa sechs Wochen lang --also bis etwa 21.März 1987-- teilweise nicht benutzt werden konnten und somit die Steuererklärung nicht innerhalb der ursprünglich gewährten Abgabefrist (Fristende: 28.Februar 1987) fertigzustellen war. Tatsachen, die den Schluß zulassen, der durch den Wasserschaden entstandene Arbeitsrückstand habe auch bei Anspannung aller Kräfte und Zurückstellung nicht fristgebundener Arbeiten in der Zeit vom 21.März bis 30.Mai 1987 nicht aufgearbeitet werden können, haben die Kläger aber nicht substantiiert vorgetragen. Daß es bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vermeidbaren Verzögerungen kam, wird durch den Fristverlängerungsantrag vom 27.Mai 1987 bestätigt. Das Fehlen einer Kopie der Steuererklärung 1984 hätten die steuerlichen Berater der Kläger schon vor Ende Mai 1987 feststellen können, wenn sie die ihnen übergebenen Unterlagen bereits bei der Übernahme des Mandats auf Vollständigkeit überprüft hätten.
Aufgrund der Dauer der Fristüberschreitung, der Höhe der für das Streitjahr zu leistenden Abschlußzahlung und der Fristversäumnis in den Vorjahren ist auch die Ermessensentscheidung, einen Verspätungszuschlag in Höhe von 3 500 DM festzusetzen, nicht fehlerhaft.