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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1998, Az.: 2 StR 49/98

Vergewaltigung und diesbzgl. Schmerzensgeldanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1998
Aktenzeichen
2 StR 49/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 28.04.1997

Fundstelle

  • StV 1999, 307

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 25. März 1998 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. April 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - als Jugendschutzkammer zuständige - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten (auf Nachtragsanklage) wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und entschieden, daß der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

2

Das Landgericht hat dazu festgestellt, daß der Angeklagte im September 1994 die Nebenklägerin mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf genötigt hat.

3

Soweit der Angeklagte weiter wegen dreier Fälle des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes angeklagt ist, wurde das Verfahren abgetrennt, da nach Ansicht des Tatrichters noch nicht geklärt war, ob die Nebenklägerin, die jeweils Opfer dieser Taten war, 1980 oder 1982 geboren ist.

4

Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechtes. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

5

II.

Die Beweiswürdigung des Tatrichters leidet an durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mängeln.

6

Der nicht vorbestrafte Angeklagte bestreitet jeglichen sexuellen Übergriff gegen die Nebenklägerin. Die Strafkammer stützt sich bei ihrer Überzeugungsbildung entscheidend auf die Bekundungen des Tatopfers. Nach Überzeugung des Tatrichters ist "die Zeugin nämlich glaubhaft und sind ihre Angaben richtig" (UA S. 7).

7

In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, ob diesem einen Zeugen zu folgen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.

8

Diesen erhöhten Anforderungen wird das tatrichterliche Urteil hier nicht gerecht. Dies gilt hier um so mehr, als ein weiteres Mädchen bei dem Vorfall dabei gewesen sein und von einer Vergewaltigung nichts bemerkt haben will (UA S. 13).

9

In den Urteilsgründen wird die Entstehungsgeschichte der polizeilichen Aussage des Opfers nicht erörtert, obgleich dieser bei der Bewertung kindlicher Zeugen in Mißbrauchsfällen besondere Bedeutung zukommt (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97). Eine Erörterung lag hier schon deshalb nahe, weil die Nebenklägerin bei der polizeilichen Vernehmung einen erzwungenen Geschlechtsverkehr verschwiegen hat (UA S. 8). Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin hätte einer näheren Darlegung bedurft, ob die Zeugin diese Tat gar nicht erwähnt oder bewußt anders geschildert hat.

10

Der Tatrichter hat sich auch mit der Persönlichkeit der Nebenklägerin nicht hinreichend auseinandergesetzt. Solches war aber für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wichtig. Der Tatrichter nimmt in diesem Punkt stattdessen zahlreiche Wahrunterstellungen zu falschen Angaben der Zeugin vor (UA S. 9 und 10). Die Falschangaben ordnet er dann dem Randbereich zu und teilt mit, sie würden seiner Überzeugungsbildung nicht entgegenstehen. Die Wahrunterstellungen beziehen sich aber nicht nur auf verschiedene wahrheitswidrige Angaben der Zeugin zu Randgebieten, sondern auch zum Kernbereich. Wenn die Aussage der Zeugin zum Motiv, sich nicht gynäkologisch untersuchen zu lassen, falsch war, und ihre Angabe, der Angeklagte habe bei seinen sexuellen Übergriffen die Zimmertür abgeschlossen, nicht zutrifft, da diese sich gar nicht abschließen ließ, berührt solches bereits den Bereich des Kerngeschehens und ist geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage zu stellen. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, daß Wahrunterstellungen im Bereich des Kerngeschehens und hinsichtlich zentraler Beweistatsachen problematisch erscheinen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97).

11

In diesem Zusammenhang gewinnt auch an Bedeutung, daß eine Beweiswürdigung bezüglich der angedeuteten weiteren sexuellen Übergriffe (UA S. 5) nicht erkennbar vorgenommen wurde. Der Tatrichter hat ersichtlich deshalb davon abgesehen, weil er insoweit das Verfahren abgetrennt hat. Im vorliegenden konkreten Einzelfall läßt sich die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin aber nicht umfassend überprüfen, wenn nur die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu einem - wenn auch vielleicht dem schwersten - sexuellen Übergriff erörtert wird. Die Vorfälle haben hier einen derart engen zeitlichen, räumlichen und persönlichen Zusammenhang, daß eine gänzlich voneinander losgelöste Betrachtung den hier gebotenen erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung nicht gerecht wird.

12

Soweit der Tatrichter zur Bestätigung seiner Überzeugung die Angaben der Diplom-Psychologin, die die Nebenklägerin untersucht und begutachtet hat (UA S. 8), heranzieht, fehlt es an näherer Angabe dazu, ob die spezielle Glaubwürdigkeit gerade auch hinsichtlich der zunächst verschwiegenen Vergewaltigung gegeben ist.

13

Da es sich bei der Nebenklägerin um das entscheidende Beweismittel handelt, vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die Beweiswürdigung insgesamt von den Rechtsfehlern erfaßt ist.

14

III.

Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls wird zurückgewiesen, da die Voraussetzungen der §§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.

Jähnke
Theune
Detter
Bode
Rothfuß