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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.12.2007, Az.: 1 BvR 3041/07

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Geltendmachung der Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbots ohne vorherige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
06.12.2007
Aktenzeichen
1 BvR 3041/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 47667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 28.11.2007 - AZ: 18 L 1977/07
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.11.2007 - AZ: 5 B 1940/07
BVerfG - 01.12.2007 - AZ: 1 BvR 3041/07

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2007 - 5 B 1940/07
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2007 - 18 L 1977/07
c) die Verbotsverfügung des Landrats als Kreispolizei- behörde Kleve vom 21. November 2007 - VL 1-57.02.01

In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Hoffmann-Riem, Kirchhof
gemäß § 93 b
in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 6. Dezember 2007
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Antragstellerin gem. § 34a Abs. 3 BVerfGG die im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000 EUR (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Versammlung aufgrund des stattgebenden Beschlusses vom 1. Dezember 2007 stattfinden konnte. Damit ist das Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde entfallen und diese unzulässig geworden. Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des Versammlungsverbots geltend macht, ist sie zudem auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, so dass der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht (vgl. BVerfGE 86, 15 <22>[BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91]; 104, 65 <71 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 2622/05 -). Spezifische, die Versagung des Eilrechtsschutzes betreffende Grundrechtsverletzungen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

2

Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG ist die Auslagenerstattung angezeigt. Die Höhe des Gegenstandswerts von 4.000 Euro entspricht dem auch in anderen versammlungsrechtlichen Fällen festgesetzten Betrag (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1418/07 -).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier
Hoffmann-Riem
Kirchhof