Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1963, Az.: Ib ARZ 243/63
Zuständiges Mahngericht für die Zustellung eines Zahlungsbefehls an einen mehrfach umgezogenen Schuldner; Anwendung von § 276 Zivilprozessordnung (ZPO) im Mahnverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1963
- Aktenzeichen
- Ib ARZ 243/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 11939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1964, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 247-248 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1964, 160-161 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Im Mahnverfahren ist bei örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts § 276 ZPO entsprechend anzuwenden.
- b)
Die bindende Wirkung eines im Mahnverfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit erlassenen Verweisungsbeschlusses ist auf das Mahnverfahren beschränkt. In einem etwa sich anschließenden Streitverfahren ist daher die örtliche Zuständigkeit gegebenenfalls erneut zu prüfen.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Oktober 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wird für daß Mahnverfahren als das zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin hat wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer Kraftfahrzeugversicherungs-Prämie bei dem Amtsgericht Saarbrücken den Erlaß eines Zahlungsbefehls gegen den Schuldner beantragt. Bei dem Versuch, den Zahlungsbefehl zuzustellen, ergab sich, daß der Schuldner aus dem Bezirk des Amtsgerichts Saarbrücken verzogen war. Auf die Bitte der Gläubigerin, das Verfahren an das Amtsgericht des von ihr festgestellten neuen Wohnsitzes des Schuldners abzugeben, erließ der Rechtspfleger des Amtsgerichts Saarbrücken einen Beschluß, in dem das Amtsgericht Saarbrücken sich für örtlich unzuständig erklärte und die Sache auf Antrag der Gläubigerin an das Amtsgericht in Pinneberg verwies. Der Versuch, den vom Amtsgericht Pinneberg erneut erlassenen Zahlungsbefehl zuzustellen, scheiterte gleichfalls, weil der Schuldner inzwischen nach Hamburg übergesiedelt war. Auf einen wiederum gestellten Abgabeantrag der Gläubigerin erklärte nunmehr auch das Amtsgericht Pinneberg sich durch Beschluß des Rechtspflegers "gemäß § 276 ZPO" für örtlich unzuständig; zugleich verwies es das Verfahren auf Antrag der Gläubigerin an das Amtsgericht Hamburg. Das Amtsgericht Hamburg hielt die Verweisung zunächst für unzulässig, weil die Sache mangels Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht anhängig geworden sei, § 276 ZPO aber die Verweisung nur in anhängigen Verfahren gestatte. Deshalb lehnte es die Übernahme ab. Nach Gegenvorstellungen des Amtsgerichts Pinneberg, die auf einen gemäß § 36 Nr. 6 ZPO in einer anderen Sache ergangenen Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. Februar 1958 (2 W 18/58) gestützt waren, änderte es indessen seine Auffassung und erließ seinerseits den beantragten Zahlungsbefehl. Die Zustellung an den Schuldner mißlang jedoch auch diesmal; denn der Schuldner hatte seinen Wohnsitz in der Zwischenzeit nach Frankfurt am Main verlegt. Nachdem die Gläubigerin gebeten hatte, das Verfahren an das zuständige Amtsgericht in Frankfurt a.M. abzugeben, erließ der Rechtspfleger des Amtsgerichts Hamburg einen Beschluß, in dem das Amtsgericht Hamburg sich ebenfalls für unzuständig erklärte und "das Mahnverfahren" an das Amtsgericht Frankfurt a.M. verwies. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat die Übernahme auch nach Gegenvorstellungen des Amtsgerichts Hamburg mit der Begründung abgelehnt, der Zahlungsbefehl sei vom Amtsgericht Hamburg bereits erlassen, und überdies sei der Rechtspfleger zu einer Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht befugt; es stellte dabei anheim, "den Zuständigkeitskonflikt durch das nächsthöhere Gericht (Bundesgerichtshof) klären" zu lassen. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Hamburg hat die Sache darauf dem Bundesgerichtshof "gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. ist auf Grund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg für das Mahnverfahren zuständig.
Die Vorschrift des § 276 ZPO gilt zwar unmittelbar nur für Verfahren, in denen auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden wird. Ihr Zweck, unfruchtbare, die sachliche Erledigung verzögernde Zuständigkeitsstreitigkeiten zu verhindern, erfordert es aber, sie sinngemäß auch in allen sonstigen in der Zivilprozeßordnung geregelten Verfahren anzuwenden, auch wenn in diesen Verfahren keine mündliche Verhandlung stattfindet. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. RGZ 121, 20, 23; BGH vom 30. Mai 1956 - IV ARZ 6/56 - LM § 276 ZPO Nr. 14; Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 276 Anm. 1 A; Stein/Jonas/Schönke, § 276 Anm. I 2 a; Wieczorek, ZPO § 276 Rdz. A II a 2). Es besteht kein Anlaß, das Mahnverfahren hiervon aufzunehmen (a.M. anscheinend Baumbach/Lauterbach ZPO § 697 Anm. 1, insoweit abweichend von a.a.O. § 276 Anm. 1 A; wie hier: Wieczorek ZPO § 688 Rdz. B III b; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 6. Aufl., § 38 II 2 a unter Bezugnahme auf eine - allerdings das Armenrechtsverfahren betreffende - Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart; OLG Schleswig a.a.O.). Dieses Verfahren, das dem Gläubiger für einen Anspruch der in § 688 ZPO bezeichneten Art auf besonders einfachem Wege zu einem Vollstreckungstitel verhelfen soll, muß im Gegenteil von Behinderungen formaler Art in besonderem Maße freigehalten werden. In ihm ist daher kein Raum für Auseinandersetzungen über Zuständigkeitsfragen, die wie in vorliegenden Falle dazu führen, daß dem Gläubiger wegen der Untätigkeit auch derjenigen Gerichte, in deren Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 13 ZPO), die Verfolgung seiner Rechte in der ihm vom Gesetz gewährten Verfahrensart praktisch versperrt wird. Vielmehr ist es geboten, solchen Auseinandersetzungen, gleich mit welchen Begründungen sie geführt werden, durch eine unanfechtbare und mit bindender Wirkung ausgestattete Verweisung den Boden zu entziehen.
Der entsprechenden Anwendung des § 276 ZPO steht nicht entgegen, daß in den Vorschriften über das Mahnverfahren eine die Verweisung betreffende Sondervorschrift die des § 697 ZPO, enthalten ist. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts nach erhobenem Widerspruch des Schuldners. Ihre Besonderheit besteht darin, daß eine Sache, für die das Amtsgericht lediglich in dem an keine Streitwertgrenze gebundenen Mahnverfahren sachlich zuständig war, auf Antrag mit bindender Wirkung für das im Hinblick auf den Widerspruch des Schuldners folgende Streitverfahren an das Landgericht zu verweisen ist. Durch diese Sonderregelung, bei der die Wirkung der Verweisung auf das Streitverfahren übergreift, wird nicht ausgeschlossen, daß im Falle örtlicher Unzuständigkeit das Amtsgericht innerhalb des Mahnverfahrens selbst mit einer nur für dieses Verfahren bindenden Wirkung die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht verweist. Das Amtsgericht Hamburg hat dieser Rechtslage dadurch Rechnung getragen, daß es die Verweisung sogar ausdrücklich nur für das Mahnverfahren ausgesprochen hat. Auch ohne einen solchen Ausspruch aber würde die aus der entsprechenden Anwendung des § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf das Mahnverfahren folgende Bindung des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist, sich stets auf das Mahnverfahren beschränken; denn die entsprechende Anwendung des § 276 ZPO ist gleichfalls auf dieses Verfahren beschränkt. Eine Regelung wie die des § 697 ZPO, durch welche die bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses auf ein etwa folgendes Streitverfahren erstreckt würde, ist für die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit im Gesetz nicht vorgesehen.
Im Streitverfahren würde daher auf eine dort etwa erhobene Unzuständigkeitseinrede des Beklagten hin die örtliche Zuständigkeit unabhängig von dem im Mahnverfahren ergangenen Verweisungsbeschluß erneut zu prüfen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vorschrift des § 276 ZPO nunmehr unmittelbar anzuwenden sein. Da die Verweisungswirkungen in einem Falle wie dem vorliegenden nur für das Mahnverfahren eintreten, bestehen auch gegen den Erlaß des Verweisungsbeschlusses durch den Rechtspfleger keine Bedenken, dessen Entscheidung alsdann gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO unanfechtbar ist.
III.
Nach dem Vorhergehenden ist das Amtsgericht Frankfurt a.M. durch den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hamburg für das Mahnverfahren gebunden. Der Beschluß, mit dem das Amtsgericht Frankfurt a.M. die Übernahme der Sache abgelehnt hat, besagt indessen bei sinngemäßer, seine Begründung berücksichtigender Auslegung, daß dieses Amtsgericht damit seine Zuständigkeit gleichfalls verneinen wollte. Gemäß § 36 Nr. 6 ZPO war bei dieser Sachlage das Amtsgericht Frankfurt a.M. als das für das Mahnverfahren zuständige Gericht zu bestimmen (vgl. dazu BGH vom 24. Februar 1953 - I ARZ 395/52 = LM Nr. 1 zu § 36 Nr. 6).
Wie hierbei vorsorglich bemerkt sei, bindet die Verweisung das Amtsgericht Frankfurt a.M. auch für das Mahnverfahren nur unter der vom Amtsgericht Hamburg angenommenen Voraussetzung, daß der Schuldner seinen Wohnsitz noch im Amtsgerichtsbezirk Frankfurt a.M. hat. Sollte der Schuldner den Wohnsitz inzwischen wieder gewechselt haben, so wäre das Amtsgericht Frankfurt a.M. mithin nicht gehindert, das Mahnverfahren auf Antrag der Gläubigerin seinerseits mit bindender Wirkung an das alsdann örtlich zuständige Amtsgericht weiterzuverweisen; denn das Amtsgericht Hamburg hat die Verweisung an das Amtsgericht Frankfurt a.M. nur für den Fall vornehmen wollen, daß der Schuldner tatsächlich im Amtsgerichtsbezirk Frankfurt wohnt.
Jungbluth
Pehle
Sprenkmann
Mösl