Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.1995, Az.: 4 StR 273/95
Strafzumessung; Allgemeine Milderungsgründe; Vertypte Milderungsgründe; Strafmilderung; Strafänderung; Strafrahmen; Strafrahmenverschiebung; Erwerb einer Waffe; Nichtberechtigter; Tateinheit; Minder schwerer Fall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 273/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1995, 587
Redaktioneller Leitsatz
1. Bei Vorliegen von allgemeinen, wie auch von typischen mildernden Gründen muß zunächst die Rechtsfertigung eines minder schweren Falles durch allgemeine Milderungsgründe geprüft werden, falls im Gesetz ein minder schwerer Fall aufgeführt ist. Erst danach wird geprüft, ob durch die weiteren typischen Milderungsgründe der Strafrahmen noch weiter verschoben wird.
2. Wird eine Waffe erworben und einem Nichtberechtigten überlassen, so wurden diese Handlungen durch das Innehaben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe, tateinheitlich durchgeführt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der im Tenor im einzelnen bezeichneten Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist.
Das Rechtsmittel hat nur einen Teilerfolg.
1. a) Der Schuldspruch hält - ausgenommen die Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses in den Fällen II 9 und 10 der Urteilsgründe - rechtlicher Nachprüfung stand. Das gilt auch im Fall II 6 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte nach den Feststellungen in seinem Taxi 5 kg "Streckmittel für Heroin" zum Empfänger transportierte, der dies anschließend bestimmungsgemäß verwendete und das Endprodukt verkaufte. Daß die Strafkammer hier Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge angenommen hat, ist im Hinblick auf die durch Verwendung des Streckmittels erzeugte Gesamtmenge des Betäubungsmittels rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II 9 und 10 der Urteilsgründe hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte Ende März 1993 die Waffe. Nach wenigen Tagen wollte er sie wieder loswerden, weil sie ihm "zu groß" war. Er verkaufte sie deshalb "einige Tage nach dem Erwerb" an einen nicht zum Erwerb berechtigten Dritten. Diese beiden Straftaten, der Erwerb und das Überlassen an einen Nichtberechtigten, werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das bei ihnen beiden gleichzeitig vorliegende andauernde Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe durch den Angeklagten zur Tateinheit verbunden (Beschluß vom 13. August 1985 - 4 StR 410/85; Steindorf, Waffenrecht, 6. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 33 m.w.N.).
2. Der Strafausspruch hat nur in den Fällen II 3, 5 und 7 der Urteilsgründe Bestand. In den Fällen II 9 und 10 muß er wegen der Änderung des Schuldspruchs aufgehoben werden (vgl. unter 1 b)). In den übrigen Fällen liegt der Rechtsfehler darin, daß die Strafkammer es unterlassen hat zu prüfen, ob minder schwere Fälle, die in den zugrunde liegenden Strafbestimmungen jeweils vorgesehen sind und einen niedrigeren Strafrahmen eröffnen, gegeben sind. Das betrifft sowohl die Betäubungsmitteldelikte nach § 29a BtMG (Absatz 2) als auch die Waffendelikte nach § 53 Abs. 1 WaffG (Satz 2). Hinsichtlich dieser Straftaten hat die Strafkammer bei der Strafzumessung - ausgehend vom Regelstrafrahmen - jeweils "vertypte" Milderungsgründe aufgezeigt und berücksichtigt, wie Beihilfe oder Versuch oder eine Reihe sonstiger Milderungsgründe (u.a. Geständnis, Unbestraftsein) angeführt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Anwendung des (höheren) Regelstrafrahmens erst zulässig, wenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung der von der Strafbestimmung eröffnete mildere Rahmen nicht angemessen und ausreichend erscheint (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 7 m.w.N.; vgl. auch Körner BtMG 4. Aufl. § 29a Rdn. 116).
Die nunmehr zuständige Strafkammer wird hinsichtlich der betroffenen Delikte bei der Strafzumessung zunächst im Wege der Gesamtwürdigung unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Grundsätze (vgl. BGHR aaO. Gesamtwürdigung, unvollständige 4 und 11) zu prüfen haben, ob im Einzelfall ein minder schwerer Fall vorliegt. Wird dies bejaht, ist nach der angeführten Rechtsprechung zu untersuchen, ob und inwieweit darüber hinaus weitere Strafrahmenverschiebungen aufgrund der Berücksichtigung "unverbrauchter" sog. vertypter Milderungsgründe in Betracht kommen.