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Bundessozialgericht
Urt. v. 20.12.2012, Az.: B 7 AY 4/11 R

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren; Zugunstenverfahren; Asylbewerberleistung; kein Anspruch auf Nachzahlung bei Wegfall der Bedürftigkeit; keine Ausnahme wegen Verfassungswidrigkeit der Höhe der Grundleistung; Begrenzung der Rückwirkung der vom BVerfG festgelegten Übergangsregelung auf Leistungszeiträume ab dem 1.1.2011

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.12.2012
Aktenzeichen
B 7 AY 4/11 R
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 37862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Nordrhein-Westfalen - 23.05.2011 - AZ: L 20 AY 139/10

Fundstellen

  • ZfF 2013, 90
  • info also 2013, 138

Amtlicher Leitsatz

Der Umstand, dass das Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen in Form von Geldleistungen in verfassungswidrig zu geringer Höhe vorsieht, rechtfertigt für Zeiten vor 2011 keine Ausnahme von der Regel, dass im Zugunstenverfahren gegen bestandskräftige Verwaltungsakte Leistungen nur dann zu erbringen sind, wenn die Bedürftigkeit nicht zwischenzeitlich entfallen ist.