Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 02.07.1991, Az.: 1 BvR 468/91
Gleichheitssatz; Durchführung; Sache des Gesetzgebers; Volkseigene Betriebe; Wiedervereinigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 02.07.1991
- Aktenzeichen
- 1 BvR 468/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 25 Einigungsvertrag
- Art. 14 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- DtZ 1991, 376
- NVwZ 1992, 52 (red. Leitsatz)
- ZIP 1992, 206-207 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Aus Art. 3 I GG ergibt sich kein Verfassungsauftrag, der Ungleichheit von Sachverhalten gerade durch bestimmte abweichende Regelungen Rechnung zu tragen; vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, auf welche Weise er eine gebotene Gleich- oder Ungleichbehandlung durchführt.
2. Art. 3 I GG verpflichtet den Staat nicht, die aus volkseigenen Betrieben entstandenen Gesellschaften finanziell so zu stellen, als wären sie in der Vergangenheit nicht im sozialistischen Rechtssystem der früheren DDR, sondern unter der Geltung des Grundgesetzes gegründet geworden und tätig geworden.
3. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, für Rechtsbeziehungen der ehemals volkseigenen Betriebe eine Sonderregelung zu treffen, läßt sich aus Art. 14 I GG nicht herleiten.
4. Die rechtliche Behandlung der Altschulden ehemals volkseigener Betriebe untereinander verstößt nicht gegen Art. 3 I GG.