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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.1965, Az.: BVerwG III B 136.64

Armenrechtsgesuch verspätet; Unzulässige Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1965
Aktenzeichen
BVerwG III B 136.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 13493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - AZ: IV/1 - 358/60

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. April 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Dr. Pakuscher
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens das Armenrecht zu bewilligen und ihr ihren Prozeßbevollmächtigten als Armenanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Klägerin hat durch ihren früheren Prozeßbevollmächtigten am 7. Dezember 1964 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 6. November 1964 zugestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. September 1964 unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in erster Instanz und unter Vorbehalt weiterer Begründung Beschwerde eingelegt.

2

Nach einer am 4. Januar 1965 eingegangenen Bitte um Fristverlängerung für die Begründung der Beschwerde hat die Klägerin durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten im Schriftsatz vom 22. Januar 1965 das Armenrecht und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erbeten und zur Begründung ausgeführt, daß sie trotz ihrer Scheidung im Jahre 1941 an dem Betriebsvermögen ihres Ehemannes beteiligt gewesen sei, weil ihre Ehescheidung auf nationalsozialistischem Gesetz beruht habe und daher ungültig gewesen sei.

3

Der Klägerin war das Armenrecht zu versagen. Das Armenrecht hätte innerhalb der Rechtsmittelfrist oder für ein bereits in zulässiger Form begründetes Rechtsmittel beantragt werden müssen. Die am 7. Dezember 1964 eingegangene Beschwerde war zwar rechtzeitig eingelegt, jedoch nicht begründet worden. Eine zulässige Beschwerde setzt gemäß § 132 Abs. 3 VwGO voraus, daß sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder im Falle einer Abweichung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abgewichen ist, oder einen Verfahrensmangel bezeichnet. Die Verlängerung dieser Frist ist im Unterschied zur Revisionsbegründung sfr ist nicht vorgesehen. Sie ist im übrigen auch nicht innerhalb des Laufes der Frist beantragt worden, wie es für jede Fristverlängerung Voraussetzung ist.

4

Auf diese Rechtslage ist der frühere Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bereits hingewiesen worden. Die Anheimgabe, sich hierzu zu äußern, bedeutet nicht, daß damit eine neue Frist in Lauf gesetzt worden ist.

5

Das nach Ablauf sämtlicher Rechtsmittel- und Begründungsfristen eingegangene Gesuch konnte daher nicht zur Bewilligung des Armenrechts führen.

6

In Ergänzung hierzu sei noch darauf hingewiesen, daß die Ausführungen, mit denen die Klägerin ihr Armenrechtsgesuch begründet, nicht zu einer Zulassung der Revision führen könnten.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Dr. Pakuscher