Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 02.08.1982, Az.: 5 AR 146/82
Vollstreckungsverfahren; Zustellung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.08.1982
- Aktenzeichen
- 5 AR 146/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 10013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 39, 269 - 270
- JR 1983, 440
- MDR 1983, 85 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 472 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 1489
Amtlicher Leitsatz
Hat das Arbeitsgericht einen Vollstreckungsbescheid erlassen, kann es das Mahnverfahren nicht mehr an ein anderes Arbeitsgericht verweisen, wenn es bei einem Zustellungsversuch feststellt, daß der Antragsgegner inzwischen seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt hat.