Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1974, Az.: II ZR 3/72
Pflicht zur Ausführung von Überweisungen auf ein als Sperrkonto bezeichnetes Konto bei Vorliegen mehrerer Konten; Pflicht einer Bank zur Ausführung von Überweisungen auf bestimmte Konten nach dem Auftrag des Empfängers ; Ansprüche gegen die Bank bei Ausführung von Überweisungen auf ein falsches Konto
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1974
- Aktenzeichen
- II ZR 3/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 18.11.1971
- LG Bochum - 18.06.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 771-772 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 559 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
C. Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstand Dr. Helmut B. und Paul L., D., B. Straße ...,
Prozessgegner
Rechtsanwalt Gerhard G., H., B.straße ...,
in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der W.-Wohnungsbaubetreuung-Gesellschaft mbH, B., K.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Empfangsbank muß einen Überweisungsauftrag, der neben der Nummer eines Unterkontos des Empfängers den zusätzlichen Hinweis "Sperrkonto" enthält, durch Gutschrift auf diesem Konto ausführen, wenn es das einzige von mehreren Konten ist, über das der Empfänger nur gemeinsam mit einem anderen verfügen kann. Wird der überwiesene Betrag entgegen dieser Weisung einem anderen Konto des Empfängers gutgeschrieben, dann ist der Auftrag nicht ausgeführt. Daraus kann der Auftraggeber jedoch keine Ansprüche gegen die Empfangsbank herleiten, wenn der mit der Überweisung auf das Sperrkonto verfolgte Zweck trotz der Fehlbuchung erreicht wird.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Dr. Tidow und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. November 1971 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 18. Juni 1970 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger mit ihr Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 30.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 10. Februar 1970 und hilfsweise Gutschrift in dieser Höhe auf dem Konto Nr. 237651/05 bei der Beklagten beantragt hat.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter der W.-Wohnungsbaubetreuung-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (künftig: W.), über deren Vermögen am 20. September 1968 der Konkurs eröffnet worden ist.
Die W. ließ im Jahre 1968 auf den Grundstücken H. L. ... und B.straße ... in B. H., an denen sie erbbauberechtigt war, auf eigene Rechnung Eigentumswohnungen zum Verkauf errichten. Zur Zeit der Konkorseröffnung waren die Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt, Dies besorgte der Kläger. Die Wohnungen sind inzwischen verkauft.
Die P. Hypothekenbank bewilligte der W. zur Finanzierung dieser Bauvorhaben ein durch erste Hypothek gesichertes Baudarlehen im Betrage von 850.000,00 DM. Das Darlehen sollte ratenweise nach Baufortschritt auf ein Sperrkonto ausbezahlt werden, über das die W. nur gemeinsam mit dem bauleitenden Architekten B. der am 27. Mai 1970 verstorben ist, sollte verfügen können.
Die W. unterhielt bei der Beklagten ein Hauptkonto unter der Nr. 23765. Am 21. Mai 1965 beantragten der einzige Geschäftsführer der W., der Kaufmann R., dessen Ehefrau als Prokuristin der W. und Architekt B. bei der Beklagten, "ein gemeinschaftliches Kontokorrent ... Konto unter der Bezeichnung Firma W.-GmbH, B., K.straße ... Kunden-Nr. 23765/86 zu errichten mit der Maßgabe, daß wir nur gemeinsam berechtigt sein sollen, über den jeweiligen Stand des Kontos zu verfügen ..." Anfang 1968 erhielt dieses Konto die Nummer 237651/05 (künftig: Unterkonto 05). Außerdem unterhielt die W. bei der Beklagten ein Unterkonto mit der Nr. 237651/08 (künftig: Unterkonto 08) und dem Vermerk: "Bauvorhaben Eigentumswohnungen H. L.". Über dieses Konto konnte die W. allein verfügen.
Die P. Hypothenbank und die W. betrachteten das Unterkonto 05 als Bausperrkonto im Sinne ihrer Vereinbarung. Nachdem die ersten sechs Darlehensraten weisungsgemäß diesem Konto gutgebracht worden waren, überwies die Hypothekenbank am 19. Juni 1968 88.526,35 DM und am 9. August 1968 39.700,00 DM. Auf den Überweisungsvordrucken war als Empfänger angegeben: "W. mbH. B. K.straße ...". Die Spalte: "Konto Nr. des Empfängers" war ausgefüllt: "23765/86 Bausperrkonto". Als Verwendungszweck war angegeben: "w. Obj.: B. (-H.) B.straße ... H. L. 67,69,71". Beide Beträge hat die Beklagte auf Weisung der Prokuristin der W. nicht dem Unterkonto 05, sondern dem Unterkonto 08 gutgebracht. Deshalb hat die P. Hypothekenbank die beiden Überweisungsaufträge mit Schreiben vom 16. März 1971 der Beklagten gegenüber widerrufen und gleichzeitig sämtliche Ansprüche, die möglicherweise daraus entstehen, dem Kläger abgetreten.
Der Kläger macht geltend, der Geschäftsführer der W. und seine Ehefrau hätten von dem Gesamtbetrag beider Überweisungen 66.497,65 DM für andere Zwecke als zur Finanzierung der erwähnten Bauvorhaben, davon 30.000,00 DM für sich selbst, verwendet. Diesen Betrag, so meint der Kläger, habe die Beklagte in erster Linie aus abgetretenem Recht der P. Hypothekenbank, aber auch aus eigenem Recht der Gemeinschuldnerin und aus abgetretenem Recht des Architekten B. an ihn zu bezahlen.
Er hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 66.497,65 DM, hilfsweise zur Gutschrift von 128.226,35 DM auf dem Unterkonto 05, jeweils nebst Zinsen, zu verurteilen.
Die Beklagte ist der Klage unter anderem mit der Behauptung entgegengetreten, die unrichtige Verbuchung sei für den Schaden der Konkursmasse nicht ursächlich. In der Zeit vom 19. Juni 1968 bis zur Konkurseröffnung seien aus dem Unterkonto 08 mindestens 203.973,24 DM den Bauvorhaben in B.-H. zugeflossen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Hauptantrag des Klägers durch Teilurteil in Höhe von 30.000,00 DM nebst Prozeßzinsen stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es durch das angefochtene Teilurteil abgeändert wurde.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte nach §§ 671 Abs. 1, 667, 398 BGB für verpflichtet, zunächst einen Teilbetrag des mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsanspruchs von 30.000,00 DM an den Kläger als Zessionar der P. Hypothekenbank zurückzuvergüten. Es meint, die P. Hypothekenbank habe die Überweisungsaufträge wirksam widerrufen, weil sie nicht weisungsgemäß ausgeführt worden seien. Dem tritt die Revision mit Recht entgegen.
1.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Aufträge unrichtig ausgeführt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat sich die Bank bei Überweisungen streng innerhalb der Grenzen des ihr erteilten formalen Auftrages zu halten. In aller Regel hat sie von der Bezeichnung des Empfängers, nicht dagegen von der Kontonummer auszugehen. Dennoch genügte die Beklagte mit der Gutschrift auf dem Unterkonto 08 der W. ihrer Verpflichtung aus den Aufträgen nicht, denn hier kam außerdem der Nummer des Unterkontos eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Beklagten war bekannt, daß die W. über das Unterkonto 08 frei, über Konto 05 dagegen nur zusammen mit Architekt Berding verfügen konnte. Auf den Überweisungsträgern war die Kontonummer der Empfängerin mit der Bezeichnung des Unterkontos und dem zusätzlichen Hinweis: "Bausperrkonto" versehen. Unter diesen Umständen war für die Beklagte ohne weiteres erkennbar, daß die Aufträge mit der Weisung erteilt waren, die überwiesenen Beträge nur dem angegebenen "Sperrkonto" gutzubringen. Die Beklagte hat also die Überweisungsaufträge der P. Hypothekenbank unter Mißachtung der Weisungen und damit im Rechtssinne nicht ausgeführt.
2.
Gleichwohl steht dem Kläger aus dem Recht der P. Hypothekenbank kein Anspruch gegen die Beklagte zu, weil der mit der Überweisung auf das Sperrkonto beabsichtigte Zweck trotz der Fehlbuchung erreicht worden ist. Die P. Hypothekenbank wurde durch die Gutschrift auf dem Unterkonto 08 von ihrer Verpflichtung aus dem Darlehens versprechen gegenüber der W. frei. Die im Darlehensvertrag getroffene Vereinbarung, die Darlehnsraten auf ein Sperrkonto zu überweisen, über das die W. nur zusammen mit dem bauleitenden Architekten verfügen konnte, sollte unstreitig die zweckgebundene Verwendung des Darlehens für die Herstellung der Bauwerke auf den beliehenen Erbbaugrundstücken sicherstellen. Damit sollte erreicht werden, daß der Grundstückswert der jeweiligen Valutierung der zur Sicherung des Darlehens bestellten ersten Hypothek entsprach. Dieser Zweck wurde trotz der Fehlbuchung verwirklicht:
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts wies das Unterkonto 08 am 19. Juni 1968 ein Guthaben von 15.972,35 DM auf. Von diesem Tage bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens wurden diesem Konto außer den streitigen Beträgen von insgesamt 128.226,35 DM weitere 156.600,00 DM - nach Darlegung des Klägers Zahlungen der Kaufinteressenten - sowie 36,38 DM Zinsen gutgeschrieben. Davon sind in diesem Zeitraum unstreitig 203.973,24 DM unmittelbar den Bauvorhaben B.-H. zugeflossen. Dabei ist unerheblich, ob dieser Betrag vorwiegend aus den Geldern der P. Hypothekenbank oder den anderen Eingängen auf dem Unterkonto 08 aufgebracht wurde. Wesentlich ist nur, daß die von der W. nach der Überweisung für die Bauvorhaben erbrachten Leistungen die von der P. Hypothekenbank überwiesenen Beträge erheblich überschritten haben. Dadurch hat die Hypothek die angestrebte wertmäßige Deckung erhalten. Die Untreue des Geschäftsführers R. der W., der kurz vor Konkurseröffnung 30.000,00 DM von dem Unterkonto 08 abgehoben hat, konnte die Interessen der P. Hypothekenbank nicht mehr beeinträchtigen. Der vom Berufungsgericht zuerkannte Teilbetrag läßt sich somit nicht auf die an den Kläger abgetretenen Ansprüche der P. Hypothekenbank stützen. Gleiches gilt für den Hilfsantrag auf Gutschrift auf dem Unterkonto 05.
Nach den vorstehenden Ausführungen kann unerörtert bleiben, ob, wovon das Berufungsgericht ohne weiteres ausgegangen ist, zwischen der Beklagten und der P. Hypothekenbank unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden haben. Die Beklagte leugnet dies mit der erstmals in der Revisionsinstanz vorgetragenen und deshalb nicht zu berücksichtigenden Behauptung, bei den Überweisungen der P. Hypothekenbank habe es sich um sogenannte Kettenüberweisungen gehandelt.
II.
Haupt- und Hilfsantrag der Klage lassen sich in Höhe von 30.000,00 DM auch nicht aus anderen rechtlichen Erwägungen rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft, ob dem Kläger ein Anspruch auf den Teilbetrag aus dem Recht der Gemeinschuldnerin oder dem abgetretenen Recht des Architekten B. zusteht. Dies nötigt nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, da insoweit weitere Tatsachenfeststellungen nicht in Betracht kommen und der Senat daher selbst abschließend entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
1.
Der Kläger kann als Konkursverwalter nur Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte geltend machen. Die Gemeinschuldnerin stand mit der Beklagten durch den Girovertrag in vertraglichen Beziehungen. Ihre darauf beruhenden Rechte wurden durch die Verbuchung auf das Unterkonto 08 nicht beeinträchtigt. Die W. hatte zwar gegen die Beklagte aus dem Girovertrag einen Anspruch auf Gutschrift der überwiesenen Beträge auf dem Unterkonto 05 (BGH, Urt. v. 22.02.1960 - VII ZR 203/58 - LM BGB § 328 Nr. 19). Durch die Verbuchung auf dem Unterkonto 08 ist ihr jedoch kein Schaden entstanden. Sie hat dadurch vielmehr den Vorteil erlangt, über das Guthaben frei verfügen zu können. Der Kläger übersieht in diesem Zusammenhang, daß die im Darlehensvertrag mit der P. Hypothekenbank vereinbarte Überweisung auf ein Sperrkonto nicht die Interessen der W., sondern diejenigen der Darlehensgeber in schützen sollte.
Ein Anspruch auf Erteilung der Gutschrift, den der Kläger offensichtlich mit dem Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Gutschrift auf dem Unterkonto 05 geltend macht, besteht nicht mehr. Die Gutschrift der überwiesenen Beträge auf dem Unterkonto 08 beruht unstreitig auf einer Anweisung der Prokuristin der W. an die Beklagte. Dies muß die W. und damit auch der Kläger gegen sich gelten lassen (§§ 49 Abs. 1 HGB, 164 Abs. 1 BGB).
2.
Der Vortrag des Klägers rechtfertigt auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht des Architekten B.. Solche Ansprüche kämen allenfalls dann in Betracht, wenn B. Mitinhaber des Unterkontos 08 gewesen wäre. Dies war nicht der Fall. Trotz der Bezeichnung "Gemeinschaftskonto" auf dem Kontoeröffnungsformular handelte es sich hier um ein Konto, dessen Inhaber die W. war. Dies ergibt sich daraus, daß es als Unterkonto des Hauptkontos der W. errichtet wurde und als Kontoinhaber nur die W. und nicht - wie bei sogenannten "Und"-Konten üblich - auch B. bezeichnet war. Diesem war sonach keine selbständige, sondern nur eine von der W. abgeleitete Mitverfügungsbefugnis eingeräumt. Rechte als Mitgläubiger aus dem Giroverhältnis gegenüber der Beklagten standen ihm nicht zu (vgl. hierzu BGHZ 61, 72).
Da die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und Zurückweisung der Berufung führte, hat der Kläger die Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung, soweit sie zurückgewiesen wurde, wird dem Berufungsgericht übertragen.
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Dr. Tidow
Bundschuh