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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1990, Az.: XI ZR 105/89

Schadensersatzanspruch eines Landwirts wegen des Verlusts von staatlichen Zinsverbilligungsmitteln; Wechsel der Hausbank bei der mehrere Darlehen mit staatlichen Zinsverbilligungsmitteln aufgenommen wurden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1990
Aktenzeichen
XI ZR 105/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 15722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 11.05.1989
LG Flensburg - 04.06.1987

Fundstellen

  • NJW-RR 1990, 623-624 (Volltext mit red. LS)
  • VuR 1990, 198 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1990, 584-586 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

S. N. G. straße ..., H.

Prozessgegner

J. K., W. auf F.

Amtlicher Leitsatz

Eine Sparkasse, die auf Wunsch eines Kunden einen bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Kredit abgelöst hat, für den Landesmittel zur Zinsverbilligung gewährt wurden, ist nicht verpflichtet, Erkundigungen nach solchen Vergünstigungen einzuziehen.

In dem Rechtsstreit
hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Schimansky und
die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Mai 1989 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 4. Juni 1987 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger, von Beruf Landwirt, verlangt von der beklagten S. u.a. Schadensersatz wegen des Verlusts von staatlichen Zinsverbilligungsmitteln. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Kläger nahm im Jahre 1974 bei der R. F. (im folgenden: R.) zwei Darlehen über insgesamt 134.000 DM auf, um damit den Wiederaufbau abgebrannter Gebäude des von ihm bewirtschafteten Hofes zu finanzieren. Das Land S.-H. bewilligte für diese Darlehen Zinsverbilligungsmittel, die in vierteljährlichen Teilbeträgen auf das Konto des Klägers bei der R. überwiesen wurden. Im September 1977 entschloß sich der Kläger, seine Geschäftsbeziehungen mit der Raiffeisenbank zu beenden. Er wandte sich deshalb an die Zweigstelle der Beklagten auf F. und bat, seine Verbindlichkeiten bei der R. abzulösen und ihm ein weiteres Darlehen zu gewähren. Dem entsprach die Beklagte. Die R. übermittelte der Beklagten mit Schreiben vom 9. Januar 1978 die von ihr zur Ablösung der Verbindlichkeiten des Klägers benötigten Beträge, ohne diese im einzelnen aufzuschlüsseln. Über die dem Kläger vom Land S.-H. bewilligten Zinsverbilligungsmittel teilte die R. der Beklagten nichts mit. Sie machte aber den Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 1978 darauf aufmerksam, daß diese Mittel seit dem 1. Januar 1978 nicht mehr über sie zur Auszahlung gelangten, da die Darlehensforderungen nicht mehr bestünden, und empfahl ihm, sich zur Klärung dieser Angelegenheit mit der Beklagten als seiner neuen Hausbank in Verbindung zu setzen. Ob und in welcher Weise das geschehen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Als die Beklagte jedenfalls im Frühjahr 1982 davon Kenntnis erhielt, bemühte sie sich um die Übertragung der Zinsverbilligungsmittel auf die von ihr dem Kläger gewährten Darlehen. Das Land erklärte sich nach anfänglicher Weigerung im November 1983 bereit, die Zinszuschüsse für die Restlaufzeit der Darlehen ab 1. Januar 1984 weiter zu gewähren, lehnte aber eine Zahlung für die zurückliegenden Jahre von 1978 bis 1983 ab. Dadurch sind dem Kläger Zinszuschüsse in Höhe von 45.014,16 DM verlorengegangen.

3

Der Kläger hat unter anderem die verlorenen Zinszuschüsse und die Sollzinsen ersetzt verlangt, die ihm durch das Ausbleiben dieser Mittel entstanden sind. Er wirft der Beklagten vor, sie habe nicht rechtzeitig für eine Übertragung der Zinsverbilligungsmittel auf die von ihr gewährten Darlehen gesorgt. Er hat unter anderem behauptet, er habe den Zweigstellenleiter der Beklagten Fraemke bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen im Jahre 1977 aufgefordert, sich um die Zinsverbilligungen zu kümmern, was dieser zugesagt habe; auch in der Folgezeit habe er Fraemke wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die erwarteten Zinsgutschriften noch nicht erteilt worden seien. Fraemke habe ihn jedoch immer wieder vertröstet.

4

Der Kläger hat unter Einbeziehung weiterer angeblicher Ansprüche beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 82.057,72 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

5

Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Sie hat behauptet, sie habe erstmals im Mai 1982 von den früher dem Kläger gewährten Zinszuschüssen erfahren. Weder der Kläger noch die Raiffeisenbank hätten ihr zuvor Hinweise darauf gegeben.

6

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers - der Klage in Höhe von 59.952,76 DM stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen.

7

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

8

Der Kläger, dessen Anschlußrevision der Senat nicht angenommen hat, beantragt

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet.

10

I.

1.

Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Ersatz entgangener Zinsverbilligungsmittel und dadurch entstandener Zinsmehrbelastungen aus § 675 BGB i.V. mit positiver Forderungsverletzung für gegeben. Es führt dazu unter anderem aus: Es stehe zwar nicht fest, daß die Beklagte vor dem Frühjahr 1982 auf die dem Kläger vom Land S.-H. gewährten Zinsverbilligungsmittel hingewiesen worden sei. Sie hafte dem Kläger aber aus Verletzung einer sich aus den konkreten Umständen ergebenden Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts. Die Entstehung der Nachforschungspflicht leitet das Berufungsgericht daraus her, daß der Beklagten als "Hausbank" des Klägers ein besonderes Maß an Fürsorge und Aufmerksamkeit oblegen habe, daß der mit einer Kreditumfinanzierung unerfahrene Kläger die dabei zu entfaltende Tätigkeit auf die Beklagte habe überwälzen wollen und daß der Kläger der Beklagten nur unvollständige Unterlagen über seine Geschäftsbeziehungen zur R. zur Verfügung gestellt habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätten diese Umstände die Beklagte veranlassen müssen, auch ohne besondere Aufforderung alle den Interessen des Klägers dienenden Informationen über die Abwicklung der Darlehensübernahme von der R. zu beschaffen, weil nur so eine sachgerechte Beratung des Klägers möglich gewesen wäre. Bei einer solchen Verfahrensweise würde die Beklagte Hinweise auf die Zinsverbilligungsmittel erhalten haben.

11

2.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten verlangen.

12

a)

Nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht erwiesen, daß der Kläger die Beklagte beauftragt hatte, die für die Weiterbewilligung der Zinszuschüsse erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch nicht, daß die Beklagte vor dem Frühjahr 1982 Kenntnis von den dem Kläger früher gewährten Zinsverbilligungsmitteln hatte.

13

b)

Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht eine Nachforschungspflicht der Beklagten bejaht hat. Es hat dabei die Anforderungen, die an die Sorgfalt der Bank gegenüber ihren Kunden zu stellen sind, überspannt.

14

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Rechtsprechung über Warn- und Aufklärungspflichten der kreditgewährenden Bank zur Bestimmung der Aufgaben der Beklagten nicht herangezogen werden kann, weil es sich nicht um die Verpflichtung zur Offenbarung ihr zugänglichen Wissens handelt. Zu prüfen war allein, ob die Beklagte auf Grund der Kreditablösung verpflichtet war, etwaige ihr unbekannte, durch den Wechsel des Kreditinstituts bedingte Gefahren oder Nachteile von sich aus zu erkunden und nötigenfalls auszuräumen, also Aufgaben zu übernehmen, die in den Risikobereich des Klägers fielen.

15

Es kann offen bleiben, ob sich solche Pflichten überhaupt ohne eine besondere Vereinbarung aus allgemeinen Erwägungen begründen lassen. Der vorliegende Fall bietet jedenfalls keine Besonderheiten, die dies rechtfertigen könnten.

16

Aus dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, daß die Beklagte "Hausbank" des Klägers war, das heißt, daß es sich um eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung der Parteien handelte, läßt sich eine Nachforschungspflicht ebensowenig herleiten wie aus der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe ersichtlich mit der Übertragung seiner Bankverbindung auf die Beklagte nichts zu tun haben und die dabei zu entfaltende Tätigkeit auf die Beklagte überwälzen wollen. Daraus ergeben sich keine weitergehenden Pflichten der Beklagten als die, alles zu tun, was aus ihrer Sicht, d.h. unter Berücksichtigung aller ihr bekannten Umstände nötig war, die Kredite bei der Raiffeisenbank abzulösen.

17

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Nachforschungspflicht auch nicht deshalb zu bejahen, weil der Kläger der Beklagten nur unvollständige Unterlagen über seine Geschäftsbeziehungen zur R. überlassen hatte und ohne Kenntnis der Darlehensbedingungen der Raiffeisenbank eine sachgerechte Beratung des Klägers nicht möglich gewesen wäre. Der Beklagten waren aus dem Schreiben der Raiffeisenbank vom 9. Januar 1978 alle für eine Umfinanzierung erforderlichen Umstände bekannt, so daß aus ihrer Sicht kein Anlaß für weitere Nachfragen bestand.

18

Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, daß im ländlichen Milieu Zinshilfen zu den gängigen Subventionsmaßnahmen zählen, rügt die Revision mit Recht, daß unstreitiges Vorbringen übergangen worden ist. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß nur eine geringe Zahl von Landwirten in den Genuß von hier in Rede stehenden Zinsverbilligungen komme. Dem hat der Kläger nicht widersprochen.

19

Unter diesen Umständen bestand für ein Tätigwerden der Beklagten kein Anlaß. Sie durfte davon ausgehen, daß der Kläger und die R. als sein bisheriges Kreditinstitut alle Umstände mitgeteilt hatten, die notwendig waren, die Interessen des Klägers zu wahren und ihn vor Schaden zu schützen.

20

II.

Es fehlt somit an einer für den Schaden des Klägers ursächlichen Pflichtverletzung der Beklagten. Der Schadensersatzanspruch des Klägers erweist sich damit als unbegründet. Das Berufungsurteil mußte daher, soweit es zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, aufgehoben werden. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, war gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.

Schimansky
Dr. Siol
Dr. Bungeroth
Nobbe
Dr. van Gelder