Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1989, Az.: IX ZR 214/88
Fitness-Center; Vertragsbedingung; Tatsachenbestätigung; Beweislast ; Gesundheitszustand; Pflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1989
- Aktenzeichen
- IX ZR 214/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- NJW-RR 1989, 817-818 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 31. August 1988 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.
Die Beklagten betreiben unter der Bezeichnung "O. Fitness-Club" ein Fitness-Center. Sie schließen mit ihren Kunden schriftliche Verträge, die mit "Lehrgangsanmeldung" überschrieben sind. Die vorformulierten Vertragsbedingungen enthalten unter anderem folgenden Satz:
"Der Teilnehmer erklärt, gesund, in guter körperlicher Verfassung und daher in der Lage zu sein, an einem normalen Training teilzunehmen."
Diese Klausel hat der Kläger wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 15 AGBG beanstandet.
Mit der Klage verlangt der Kläger, daß die Beklagten die Verwendung der beanstandeten Klausel unterlassen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die beanstandete Klausel wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 15 b AGBG unwirksam. Sie enthalte eine Tatsachenbestätigung in der Form der Wissenserklärung und sei geeignet, die Beweislast zu Ungunsten des Kunden zu verändern oder zu erschweren. Schon der Versuch des Verwenders, die Beweisposition des Kunden zu verschlechtern, sei als Änderung der Beweislast anzusehen. Wenn ein Kunde, der den Belastungen des Trainings nicht gewachsen sei, einen Schaden erleide und deswegen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend mache, könne die Klausel die Beweislast zu seinem Nachteil verändern. Sie sei geeignet, den dem Kunden obliegenden Beweis zu erschweren, daß die Beklagten eine Aufklärungs-, Beratungs- und Hinweispflicht über die durch die Benutzung der Geräte entstehenden körperlichen Belastungen und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken verletzt hätten. Denn die Beklagten könnten sich darauf berufen, sie seien aufgrund der Erklärung des Kunden über seinen guten Gesundheitszustand zu einer solchen Aufklärung nicht verpflichtet gewesen.
Hiergegen wendet sich die Revision vergebens.
Nach § 11 Nr. 15 b AGBG ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, indem er diesen bestimmte Tatsachen bestätigen läßt. Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält eine derartige Tatsachenbestätigung. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht festgestellt, daß diese Tatsachenbestätigung die Beweislast zum Nachteil des Kunden verändert. Eine Änderung der Beweislast liegt schon in dem Versuch des Verwenders, die Beweisposition des Kunden zu verschlechtern, indem der Verwender zum Beispiel durch eine vom Kunden gegen sich selbst ausgestellte Bestätigung seiner Beweislast zu genügen trachtet. Bereits dann, wenn die formularmäßige Klausel zur Folge haben kann, daß der Richter die Anforderungen an den Beweis zum Nachteil des beweispflichtigen Kunden erhöht, liegt eine für § 11 Nr. 15 AGBG maßgebliche Änderung des Anwendungsbereichs der Beweislast vor (BGHZ 99, 374, 380) [BGH 28.01.1987 - IVa ZR 173/85].
Die hier zu beurteilende Klausel kann diese Wirkung haben. Wenn ein Kunde von dem Betreiber eines Fitness-Centers Schadensersatz wegen Verletzung einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Hinweispflicht verlangt, trägt er die Beweislast für die objektive Pflichtverletzung (vgl. BGHZ 28, 251, 253; 48, 310, 312; Senatsurt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323). Die Revision meint, die streitige Klausel wirke sich auf diese Beweisführung nicht aus, weil es sich bei der Frage, ob in einem gedachten Einzelfall eine Aufklärungspflicht der Beklagten bestehe, nicht um eine tatsächliche Frage, sondern um eine Rechtsfrage handele. Das stimmt jedoch nur zum Teil. Nur die Frage, ob bei einem gegebenen Sachverhalt den Betreiber des Fitness-Centers eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht trifft, ist eine Rechtsfrage. Die Feststellung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, aus denen sich eine Nebenpflicht zur Beratung des Vertragspartners ergibt, ist jedoch eine Tatfrage. Diese Feststellung bedarf der Darlegung und Beweisführung der beweisbelasteten Partei. So müßte auch in dem gedachten Einzelfall der Kunde die Umstände beweisen, die zur Bejahung einer Aufklärungs- und Beratungspflicht führen. Diese dem Kunden obliegende Beweisführung wird erschwert, wenn er zu Beginn des Fitnesstrainings selbst erklärt hat, er sei gesund, in guter körperlicher Verfassung und daher in der Lage, an einem normalen Training teilzunehmen. Eine solche Erklärung ist ein beachtliches Argument gegen die Notwendigkeit einer Aufklärung und Beratung des betreffenden Kunden. Will dieser gleichwohl eine Verpflichtung der Beklagten zur Beratung dartun, muß er entweder die Richtigkeit seiner eigenen Erklärung widerlegen oder muß besondere Umstände darlegen und beweisen, die trotzdem eine Beratung als geschuldet erscheinen lassen. Entgegen der Auffassung der Revision hat die eigene Erklärung des Kunden über seine Gesundheit ein sehr viel stärkeres Gewicht als der Erfahrungssatz, daß sich in der Regel nur solche Menschen zu einem Fitnesstraining anmelden, die glauben, diesem Training gewachsen zu sein.
Aus den dargelegten Gründen hat der Kläger die Beklagten zu Recht auf Unterlassung einer weiteren Verwendung der beanstandeten Klausel in Anspruch genommen.
Merz
Henkel
Gärtner
Schmitz
Kreft