Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1961, Az.: I ZR 127/60
„Trokkenrasierer“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1961
- Aktenzeichen
- I ZR 127/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15128
- Entscheidungsname
- Trokkenrasierer
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts Hamburg - 27.07.1960
Prozessführer
des Kaufmanns Theodor V. in B. M.straße ...,
Prozessgegner
die Firma D.P. GmbH Hauptniederlassung in H. M.straße ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Ing. Kurt H.,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Ebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Zwischenurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 27. Juli 1960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die ihren Sitz in H. hat, hat nach ihrem Klagevortrag die Endverkaufspreise der von ihr hergestellten, im Klagantrag näher bezeichneten Trockenrasierer gebunden, die Preisbindung bei dem Bundeskartellamt angemeldet und die von ihr direkt belieferten Groß- und Einzelhändler davon benachrichtigt; sie liefert nach ihrem Vortrag preisgebundene Trockenrasierer nur noch an Abnehmer, die einen Revers unterzeichnet haben, und läßt die Preisbindung von ihren Filialen laufend überwachen. Sie behauptet, daß der in B. ansässige Beklagte, der von ihr nicht beliefert werde, ihre preisgebundenen Trockenrasierer weit unter den gebundenen Preisen anbiete und verkaufe. Sie erblickt darin einen Verstoß gegen §1 UWG und zugleich gegen §§823, 826 BGB.
Auf Grund dieses Vortrags erwirkte die Klägerin zunächst bei dem Landgericht Hamburg am 26. April 1960 eine einstweilige Verfügung (15 Q 155/60), durch die dem Beklagten verboten wurde, die Trockenrasierer der Klägerin unter den von ihr festgesetzten Preisen anzubieten und zu verkaufen. Der Beklagte erhob daraufhin gegen die Klägerin bei dem Landgericht Bochum eine am 24. Mai 1960 dort eingegangene und der Klägerin am 31. Mai 1960 zugestellte Klage (9 HO 53/60), mit der er die Feststellung begehrt, daß er nicht verpflichtet sei, die von der Klägerin (dortigen Beklagten) festgesetzten Endverbraucherpreise für ihre Trockenrasierer einzuhalten.
Die Klägerin ihrerseits hat sodann bei dem Landgericht Hamburg die hier in Rede stehende, am 23. Juni 1960 bei Gericht eingegangene und am 28. Juni 1960 dem Beklagten zugestellte Klage erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Philips-Trockenrasierer 120 S, 120 M und 120 R unter dem von der Klägerin festgesetzten Preis - zur Zeit DM 59,-, DM 64,50 sowie DM 57,- - anzubieten und zu verkaufen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat in erster Linie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg und die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben.
Durch das hier angefochtene Zwischenurteil vom 27. Juli 1960 hat das Landgericht Hamburg die Einreden der örtlichen Unzuständigkeit und der Rechtshängigkeit verworfen.
Der Beklagte hat dagegen mit Zustimmung der Klägerin Sprungrevision eingelegt. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Inzwischen hat das Landgericht Bochum in dem dort anhängigen Rechtsstreit durch Urteil vom 8. Februar 1961 die vom Beklagten (dortigem Kläger) begehrte negative Feststellung getroffen. Die Klägerin (dortige Beklagte) hat dagegen bei dem Oberlandesgericht Hamm Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht Hamburg erachtet sich für örtlich zuständig, weil die Klage nicht nur auf §1 UWG, sondern - unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - auch auf §823 Abs. 1 BGB gestützt sei, das durch §823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsgut - der Gewerbebetrieb der Klägerin - an ihrem Sitz in H. verletzt sei und der Klägerin daher neben dem für eine Klage aus §1 UWG in Betracht kommenden ausschließlichen Gerichtsstand des §24 UWG (gewerbliche Niederlassung des Beklagten, hier also Bochum) der Gerichtsstand des §32 ZPO (Ort der Begehung der unerlaubten Handlung, hier also Hamburg) zur Wahl stehe. Die Einrede der Rechtshängigkeit sieht das Landgericht deshalb nicht als begründet an, weil der Streitgegenstand der vor dem Landgericht Bochum erhobenen negativen Feststellungsklage nicht mit dem Streitgegenstand der vor dem Landgericht Hamburg erhobenen Leistungsklage identisch sei; denn die Klägerin erhalte, wenn die gegen sie erhobene Feststellungsklage abgewiesen werde, damit noch nicht den von ihr begehrten Vollstreckungstitel. Der Klägerin fehle, wie das Landgericht weiter ausführt, für ihre Leistungsklage auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis; da der Beklagte offenbar bestreiten wolle, daß die Preisbindung der Klägerin rechtswirksam sei, könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er, falls seine negative Feststellungsklage abgewiesen wird, die Preisbindung einhalten werde; auch müsse der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden, durch ein Unterlassungsurteil ihre Ansprüche durchzusetzen; die einstweilige Verfügung vom 26. April 1960 gebe ihr keine genügende Sicherung, da es sich dabei nur um eine vorläufige Regelung handele.
Der hiergegen gerichteten Sprungrevision des Beklagten mußte der Erfolg versagt bleiben.
1.
Ob das Landgericht Hamburg sich zu Recht oder zu Unrecht für örtlich zuständig erachtet hat, ist hier nicht zu beurteilen. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kann nach §549 Abs. 2 ZPO die Revision - ebenso wie nach §512 a ZPO die Berufung - nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. Das gilt namentlich auch dann, wenn - wie hier - das Gericht der unteren Instanz seine örtliche Zuständigkeit durch Verwerfung der Einrede der Örtlichen Unzuständigkeit mittels eines Zwischenurteils nach §275 i.V.m. §274 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bejaht hat (vergl. RGZ 110, 56, 58 f zu §512 a ZPO). Eine Berufung oder Revision, die sich gegen ein Zwischenurteil richtet, durch das lediglich die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen worden ist, muß daher an sich als unzulässig verworfen werden (BGH NJW 1953, 222 Nr. 11). Im Streitfall allerdings würde die Revision im übrige gleichwohl zulässig sein, da durch das angefochtene Urteil zugleich auch die Einrede der Rechtshängigkeit verworfen und die Revision insoweit, wie noch ausgeführt wird, statthaft ist Ob in einem solchen Fall die Revision, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Einrede der Unzuständigkeit richtet, als unzulässig zu verwerfen und als unbegründet zurückzuweisen wäre, kann hier unerörtert bleiben. Denn weil im Streitfall die Revision in der schriftlichen Revisionsbegründung unter Hinweis auf §549 Abs. 2 ZPO selbst eingeräumt hat, daß ihr die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit versagt sei, muß ihr Antrag, obwohl er seinem Wortlaut nach auf Aufhebung des gesamten Zwischenurteils gerichtet ist, einschränkend dahin ausgelegt werden, daß das Zwischenurteil, soweit darin die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen worden ist, nicht angefochten und insoweit auch nicht seine Aufhebung begehrt wird. Die von der Revision in der mündlichen Revisionsverhandlung aufgeworfene Frage, ob §549 Abs. 2 ZPO mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar sei, ist zu bejahen (vgl. BGH LM Nr. 71 zu UWG §1 - Italienische Note -, insoweit in GRUR 1959, 138 nicht abgedruckt, und BGHZ 24, 47, 49 ff) [BGH 21.03.1957 - II ZR 172/55].
2.
Ob das Landgericht die Einrede der Rechtshängigkeit zu Recht verworfen hat, ist hier nachzuprüfen. Die Bestimmung des §566 a Abs. 3 ZPO, nach der eine Sprungrevision nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden kann, steht dem nicht entgegen, da es sich bei dem Einwand der Rechtshängigkeit um einen auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkt handelt (vergl. RGZ 160, 338, 344 f; BGH NJW 1952, 1375 Nr. 9, insoweit in BGHZ 7, 268 nicht abgedruckt; Stein-Jonas-Schönke-Pohle ZPO 18. Aufl. §566 a Anm. IV 1; Rosenberg Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. §140 I 3 S. 696).
Daß das Landgericht die Einrede der Rechtshängigkeit nicht als begründet erachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte begehrt mit seiner vor dem Landgericht Bochum erhobenen Klage lediglich die Feststellung, daß er die von der Klägerin festgesetzten Endverbraucherpreise für ihre Trockenrasierer nicht einzuhalten brauche, oder - m.a.W. -, daß ihm die Klägerin nicht verbieten könne, ihre Trockenrasierer unter den von ihr festgesetzten Endverbraucherpreisen zu vertreiben, - die Klägerin dagegen begehrt mit ihrer vor dem Landgericht Hamburg erhobenen Klage die über die bloße Feststellung dieses streitigen Rechtsverhältnisses hinausgehende, die zwangsweise Durchsetzung ihres Anspruchs ermöglichende Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung des Vertriebs ihrer Trockenrasierer unter den von ihr festgesetzten Preisen. Da der Klagantrag bei der Klage der Klägerin ein anderer ist als bei der des Beklagten, der Streitgegenstand der beiden Klagen also nicht derselbe ist, und da ferner das Klagebegehren der Klägerin über das hinausgeht, was sie mit der Abweisung der Klage des Beklagten erreichen könnte, fehlt es an den in §263 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die hier vom Beklagten erhobene Einrede der Rechtshängigkeit. Daß gegenüber einer Leistungsklage die zuvor vom beklagten Anspruchsgegner rechtshängig gemachte negative Feststellungsklage nicht die Einrede der Rechtshängigkeit zu begründen vermag, ist auch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vergl. u.a. RGZ 71, 68, 73 f; RG DR 1939, 1914 Nr. 3; Stein-Jonas a.a.O. §263 Anm. III 3 c; Baumbach/Lauterbach ZPO 26. Aufl. §263 Anm. 3 B; Rosenberg a.a.O. §98 II 3 S. 483; vgl. auch BGHZ 7, 268, 271 f [BGH 10.10.1952 - V ZR 159/51]ür die positive Feststellungsklage).
3.
Was die Revision hiergegen vorbringt, betrifft nicht die Frage, ob der in Hamburg erhobenen Klage der Klägerin wegen der vom Beklagten in Bochum erhobenen Klage die Einrede der Rechtshängigkeit im Sinne der §§263 Abs. 2 Nr. 1, 274 Abs. 2 Nr. 4 ZPO entgegengehalten werden kann, sondern die davon zu unterscheidende Frage, ob im Hinblick auf die Klage des Beklagten der Klägerin für ihre Klage das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist. Die Revision entnimmt den Entscheidungen des Reichsgerichts in JW 1936, 3185 Nr. 10 (vgl. auch RGZ 151, 65) und den Entscheidungen des erkennenden Senats in BGHZ 18, 22, 41 f [BGH 21.06.1955 - I ZR 74/54] und BGHZ 28, 203, 207 [BGH 07.10.1958 - I ZR 69/57], daß für eine Feststellungsklage, soweit eine darüber hinausgehende Leistungsklage erhoben ist, zwar in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, daß eine Feststellungsklage aber trotz späterer Erhebung der Leistungsklage bei Vorliegen besonderer Umstände auch zulässig bleiben könne. Sie meint, solche besonderen Umstände lägen hier bezüglich der vom Beklagten erhobenen Feststellungsklage vor, weil diese Klage der Beschleunigung diene und sich der Entscheidungsreife nähere, die Klägerin durch die von ihr erwirkte einstweilige Verfügung vorläufig geschützt sei und die Hauptsache, wenn sie sie gleichwohl habe anhängig machen wollen, im Wege der Widerklage gegen die Feststellungsklage anhängig Machen könne. Sie folgert hieraus, daß es umgekehrt der Unterlassungsklage der Klägerin am Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil anzunehmen sei, daß der Beklagte, falls seine negative Feststellungsklage abgewiesen wird, dem auch ohne Verurteilung zur Unterlassung Rechnung tragen werde, und weil es ein Rechtsmißbrauch sei, daß die Klägerin trotzdem eine weitere Klage, und zwar nicht eine Widerklage im selben Prozeß, sondern eine selbständige Klage und zudem bei einem nach Auffassung der Revision örtlich nicht zuständigen Gericht erhoben habe.
Mit diesen Ausführungen kann die Revision schon deshalb nicht gehört werden, weil Gegenstand der Prüfung durch das Revisionsgericht hier nur die vom Landgericht ausgesprochene Verwerfung der Einrede der Rechtshängigkeit, nicht die darüber hinausgehende Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage der Klägerin ist. Das Landgericht hat sich zwar in den Gründen seines Urteils auch mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses befaßt, und auch das nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt, ob das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, daß der Beklagte einem die negative Feststellungsklage abweisenden Urteil ohne weiteres nachkommen werde. Die Formel des Urteils des Landgerichts aber enthält keinen Ausspruch zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, und auch im Wege der Auslegung könnte der Formel angesichts ihres klaren Wortlauts ein solcher Inhalt nicht unterstellt werden. Ob das Landgericht die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, da dieses in §274 Abs. 2 ZPO nicht unter den sogenannten prozeßhindernden Einreden aufgeführt ist, überhaupt in einem Zwischenurteil nach §275 ZPO hätte entscheiden können, kann dabei unerörtert bleiben. Es genügt hier, daß das Landgericht diese Frage, weil die Urteilsformel keinen Ausspruch darüber enthält, eben gar nicht in einer der Anfechtung zugänglichen und der formellen Rechtskraft fähigen Weise entschieden hat. Soweit die Revision die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses aufwirft, richtet sie sich daher in Wahrheit lediglich gegen einen Teil der Begründung des angefochtenen Urteils, und noch dazu gegen einen Teil, dessen es zur Begründung der Verwerfung der Einrede der Rechtshängigkeit gar nicht bedurft hätte. Auf das Ergebnis, daß die Einrede der Rechtshängigkeit rechtsirrtumsfrei verworfen worden ist, könnten die lediglich auf die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses abzielenden Ausführungen der Revision keinen Einfluß haben (zur Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen der Einrede der Rechtshängigkeit und dem Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses vgl. auch BGH GRUR 1960, 379, 380 f).
4.
Die Revision des Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.