Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1971, Az.: 1 StR 505/71
Intravenöse Injektion von 2 Kubikzentimeter Penthrane innerhalb einer Minute bei einem dreijährigen Kind; Zu beachtende Sicherheitsvorkehrungen bei der Verabreichung von Penthrane; Annahme des Arztes die Spritze enthalte Epontol obwohl sie Penthrane enthielt; Nichtbeachtung des Leukoplaststreifens auf der Spritze mit der Aufschrift "Penthrane"; Ursächlichkeit der fehlerhaften Injektion für den Tod des Kindes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1971
- Aktenzeichen
- 1 StR 505/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Memmingen - 17.05.1971
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Prozessführer
1. Facharzt für Chirurgie Dr. Gerhard S. aus W., geboren am ... 1923 in H.
2. Praktischer Arzt Dr. Martin St. aus N., dort geboren am ... 1929.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Dezember 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Dr. St.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 17. Mai 1971 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, und zwar Dr. S. zur Geldstrafe von 6.000,- DM, Dr. Staber zur Geldstrafe von 900,- DM.
Die beiden Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, Dr. S. überdies einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten Dr. S.
1.
Ohne Rechtsirrtum geht der Tatrichter davon aus, daß Dr. S. seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzte, als er dem dreijährigen Kind Edwin I. innerhalb einer Minute mindestens 2 ccm des Narkotikums Penthrane intravenös injizierte.
Nach den Feststellungen wurde in der chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses W. deren Chefarzt Dr. S. ist, das Narkotikum Penthrane in der Form verwendet, daß es zunächst aus der Flasche in eine 5-ccm-Spritze aufgezogen und aus dieser auf eine Narkosemaske geträufelt wurde. Um der Gefahr zu begegnen, die bei einer Verwechslung der Spritze bestand, war das ärztliche Hilfspersonal angewiesen, Penthrane nur in solchen Spritzen aufzuziehen, deren Zylinder mit einem Leukoplast- oder sonstigen Klebestreifen versehen war, auf dem das Wort "Penthrane" geschrieben stand.
Dr. S. hatte am Tattage, dem 14. September 1966, nach einem Urlaub den Dienst wieder angetreten. Den Operationsplan für diesen Tag hatte sein Oberarzt, der Mitangeklagte Dr. St., aufgestellt; dieser hatte auf der zum Aushang am Operationssaal bestimmten Tafel als Narkoseart für Edwin I. - bei dem eine Vorhautverklebung beseitigt werden sollte - "Penthrane offen" vermerkt. Dementsprechend hatte das Hilfspersonal für die Narkose des Kindes in eine 5-ccm-Spritze, die durch einen am Zylinder angebrachten, beschrifteten Leukoplaststreifen als sogenannte Penthrane-Spritze besonders gekennzeichnet war, etwa 4 ccm Penthrane gefüllt. In der Annahme, die Spritze enthalte das von ihm häufig verwendete Narkotikum Epontol, verabreichte Dr. S. dem Kind etwa 2 bis 3 ccm Penthrane intravenös, während bei intravenöser Anwendung bei einem dreijährigen Kind pro Minute 0,05 ccm Penthrane als verträgliche Normaldosis anzusehen sind.
Dr. S. hat sich vor der Injektion nicht vergewissert, welches Mittel er verabreichte; er hat weder bemerkt, daß die von ihm verwendete Spritze der im Krankenhaus herrschenden Übung entsprechend den Leukoplaststreifen mit der Aufschrift "Penthrane" trug, noch daß es sich um eine 5-ccm-Spritze handelte, während Epontol immer in 10-ccm- oder 20-ccm-Spritzen aufgezogen wurde; ein weiterer Hinweis ergab sich aus der im Krankenhaus geltenden Anordnung, dem Arzt die zur Injektion vorbereitete Spritze mit der über die Kanüle gestülpten leeren Ampulle vorzulegen, damit er eine Kontrolle über das vorbereitete Einspritzmittel habe (vgl. BGHSt 6, 282, 286 [BGH 01.07.1954 - 3 StR 896/53]/287), während im Gegensatz dazu hier keine leere Ampulle beigefügt war. Daß Dr. S. alle diese Hinweise nicht beachtet und das zum Aufträufeln bestimmte Narkotikum injiziert hat, trägt die rechtliche Folgerung, er habe die nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene Sorgfalt außer acht gelassen. Da es sich um ein persönliches Versagen handelt und die falsche Anwendung des Mittels nicht auf einem Fehler des Hilfspersonals beruht, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob und inwieweit Dr. S. als der verantwortliche Operateur die Mitverantwortung für alle an der Operation Beteiligten trug (BGH, Urteile vom 8. Februar 1957 - 1 StR 472/56, vom 27. Februar 1957 - 2 StR 5/57 -, vom 10. Juni 1958 - 1 StR 174/58).
Auch die Voraussehbarkeit der Todesfolge ist bei dieser Sachlage, wie keiner weiteren Ausführung bedarf, nicht zu bezweifeln.
2.
Die Revision, die im einzelnen keine Angriffe gegen die Annahme von Fahrlässigkeit erhebt, bekämpft vor allem die Feststellung des Landgerichts, die fehlerhafte Injektion sei ursächlich für den Tod des Kindes gewesen.
a)
Mit der Verfahrensrüge wird beanstandet, daß die Strafkammer einem Hilfsantrag nicht stattgegeben hat, mit dem Dr. S. die Einholung eines Obergutachtens zu der Frage begehrt hatte, der Tod könne auch durch eine andere Ursache als eine Überdosis von Penthrane eingetreten sein.
Die Ablehnung dieses Antrags mit der Begründung, durch das Gutachten des Privatdozenten Dr. Lautenbach sei bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat sich mit diesem Gutachten sorgfältig auseinandergesetzt und folgt dem Sachverständigen darin, die Überdosierung des Narkotikums um mindestens das Vierzigfache habe dazu geführt, daß das Atemzentrum sofort seine Tätigkeit einstellte, so daß der Tod des Kindes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Überdosis Penthrane verursacht worden sei. Das Gutachten steht überdies in Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Erdmann (UA S. 18) und widerspricht - im Gegensatz zu der Behauptung der Revision - auch nicht den Gutachten von Prof. Dr. Schairer und Dr. Pietzonka (UA S. 16).
Lediglich der Sachverständige Prof. Dr. Frey schließt die Möglichkeit nicht aus, das Kind sei an einer anderen Ursache verstorben. Daß sich die Strafkammer diesem Gutachter - der schon ein fahrlässiges Handeln Dr. S. mit der Begründung verneint hatte, schuld an dem Tod des Kindes sei die menschliche Gesellschaft - nach sorgfältiger Abwägung der übrigen Gutachten nicht angeschlossen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht ist selbst dann nicht verpflichtet, dem für den Angeklagten günstigsten Gutachten zu folgen, wenn es sich bei diesem nicht um den offensichtlichen Versuch handelt, den Angeklagten um jeden Preis von dem strafrechtlichen Vorwurf reinzuwaschen; es hat sich vielmehr an Hand der Gutachten die Sachkunde zu verschaffen, die es dazu befähigt, in eigener Verantwortung zu entscheiden, welcher von mehreren Meinungen es sich anschließen will. Angesichts der Zahl und des fachlichen Ranges der vernommenen Sachverständigen ist ferner kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die richterliche Aufklärungspflicht die Zuziehung noch eines weiteren Sachverständigen geboten hätte.
b)
Das Landgericht hat auch sachlich den Begriff der Ursächlichkeit nicht verkannt. Ein ernstlicher Zweifel an der Ursächlichkeit einer Handlung für den schädlichen Erfolg kann nicht schon dann bejaht werden, wenn die bloße gedankliche Möglichkeit besteht, daß der gleiche Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Der ursächliche Zusammenhang braucht nicht unter Ausschluß der entferntesten gegenteiligen Möglichkeit festzustehen; denn für die richterliche Überzeugung ist nur eine der menschlichen Erkenntniskraft mögliche, dagegen keine gedanklich unumstößliche Gewißheit zu fordern (BGHSt 11, 1, 4 [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57] m.w.Nachw.). Mit diesen Grundsätzen steht es in Einklang, wenn der Tatrichter die Möglichkeiten, daß das Kind entweder an einer bestehenden Veränderung des Herzmuskels (interstitielle Myocarditis leichteren Grades) oder an dem festgestellten Status thymolymphaticus gestorben sein könnte, zwar als gedankliche, rein theoretische Möglichkeiten in Erwägung zieht (UA S. 16/17), aber nach Würdigung der Gutachten die reale Möglichkeit verneint, daß eine andere Ursache als die Überflutung mit Penthrane zum Tod zu diesem Zeitpunkt und unter diesen Umständen geführt haben könnte (UA S. 19). Wenn durch die genannten körperlichen Mängel des Kindes die Widerstandsfähigkeit des Herzens verringert oder die Erfolgsaussichten für die Wiederbelebungsversuche verschlechtert worden sein sollten, könnte das an der Ursächlichkeit der Vergiftung mit Penthrane für den sofortigen Tod nichts ändern.
3.
Auch im übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil von Dr. S.. Bei der Strafzumessung ist jeder zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstand denkbar weitgehend berücksichtigt worden.
II.
Die Revision des Angeklagten Dr. St.
Die rechtliche Folgerung der Strafkammer, Dr. St. habe es fahrlässig unterlassen, eine durch vorangegangenes Tun gebotene Handlung vorzunehmen, wird im Ergebnis von den Feststellungen getragen.
1.
Dr. St. hatte danach am 13. September 1966 in Abwesenheit des Chefarztes den Operationsplan für den 14. September 1966 aufgestellt, hatte den Eingriff an dem von ihm behandelten Edwin I. angeordnet und dafür die im Krankenhaus W. verhältnismäßig selten angewendete Narkose mit Penthrane vorgesehen. Diese Narkoseart hatte er, wie der Tatrichter weiter festgestellt hat, auf der vor dem Operationssaal ausgehängten Tafel vermerkt; der Vermerk enthielt zugleich die für das Hilfspersonal verbindliche Anweisung für die Vorbereitung der Operation (UA S. 5). Dabei war Er. St. davon ausgegangen, daß er selbst den Eingriff vornehmen könnte (UA S. 5); die Anweisung seines Chefarztes Dr. S. daß dieser den Eingriff erledigen würde, nahm er nicht wahr (UA S. 8).
Das Landgericht geht davon aus, daß Dr. St. verpflichtet war, den Chefarzt Dr. S. noch vor der Operation über die von ihm getroffenen Anordnungen zu unterrichten, zumal Penthrane nur in Ausnahmefällen zur Narkose Verwendung fand und der Chefarzt normalerweise Epontol intravenös verwendete. Jedenfalls aber ist dem Landgericht rechtlich darin zu folgen, daß Dr. St. spätestens dann zum Eingreifen verpflichtet war, als er bei seinem Dazutreten bemerkte, daß Dr. S. im Begriff war, dem Kind zur Narkose eine Injektion zu verabreichen. Er kam dazu, als der erste Einstich mißlungen war, beruhigte das Kind, hielt dessen linken Arm fest und ermöglichte dadurch Dr. S. den Einstich in die Vene.
Dr. St. mußte in diesem Augenblick davon ausgehen, daß seine am Vortage dem Hilfspersonal gegebenen Anordnungen jedenfalls von ihm nicht abgeändert oder widerrufen und daher noch wirksam waren, wenn nicht der Chefarzt - der für ihn überraschend den Eingriff übernommen hatte - in der Kürze der Zeit andere Anordnungen getroffen hatte. Damit mußte sich aber der Gedanke aufdrängen, daß das Hilfspersonal entsprechend der Anweisung auf der Tafel eine Penthrane-Spritze vorbereitet haben konnte. Das vorausgegangene eigene Tun, das nicht schuldhaft war und dies rechtlich auch nicht zu sein brauchte (BGHSt 11, 353, 355) [BGH 01.04.1958 - 1 StR 24/58], begründete in Verbindung mit der eigenen Mitwirkung bei dem Eingriff die Garantenpflicht (BGHSt 19, 167, 168 [BGH 29.11.1963 - 4 StR 390/63]; 4, 20, 22), [BGH 22.01.1953 - 4 StR 417/52]sich zu vergewissern, ob der Chefarzt entweder fehlerhaft in Unkenntnis der Anordnungen Dr. St. oder aber richtig auf Grund eigener neuer Anordnungen handelte.
Der Tatrichter hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß Dr. St. sich nicht stillschweigend damit beruhigen durfte, Dr. S. werde in seiner Abwesenheit umdisponiert haben. Damit wird nicht, wie die Revision meint, der Maßstab für die zu fordernde Sorgfalt in der Weise überspannt, daß der auf die Mitarbeit eines Kollegen angewiesene Arzt schlechthin für die dem Kollegen unterlaufenden Fehler strafrechtlich verantwortlich wäre; denn die Annahme der Garantenpflicht kann nicht dazu führen, daß dem rechtmäßig Handelnden eine Haftung für fremde Schuld zugemutet würde (BGHSt 3, 203, 205) [BGH 25.09.1952 - 4 StR 41/52]. So kann auch die - freilich mißverständliche - Wendung des Urteils nicht gemeint sein, daß "überall, wo Menschen handeln", Fehler gemacht werden könnten und deshalb Dr. St. mit der Möglichkeit eines von Dr. S. begangenen Fehlers habe rechnen müssen (UA S. 23). Hier lagen vielmehr die dargelegten besonderen Umstände vor, die Dr. St. im Augenblick seines Hinzutretens geradezu drängten, sich zu vergewissern, ob die Abweichung von seinen eigenen Anordnungen bewußt und gewollt vorgenommen wurde; von einer solchen Rückfrage durfte er sich weder durch das allgemein in Dr. S. gesetzte Vertrauen noch durch ein etwa bestehendes - in Krankenhäusern vielfach besonders stark ausgeprägtes - Unterordnungsverhältnis des Oberarztes gegenüber dem Chefarzt abhalten lassen, zumal auch keine Gefahrenlage bestand, die zu beschleunigtem Handeln gezwungen hätte.
2.
Dadurch, daß Dr. St. eine Rückfrage oder einen Hinweis unterließ, hat er seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt. Gerade im ärztlichen Bereich, in dem Unachtsamkeiten zu den schwerstwiegenden Folgen, sogar zum Tode führen können, sind an das Maß der anzuwendenden Sorgfalt besondere Anforderungen zu stellen, die zwar den Arzt nicht überfordern dürfen, die aber dem Schutz des Patienten und dem hohen Maß an Vertrauen, das dieser zwangsläufig in den Arzt setzen muß, Rechnung zu tragen haben. Die nach diesen Gesichtspunkten zu ziehende Grenze ist im vorliegenden Fall eindeutig überschritten. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß hier deshalb ein anderer Maßstab anzulegen wäre, weil Dr. St. nicht ärztliche Hilfe geleistet, sondern eine jeder beliebigen Hilfskraft ebenso mögliche Handreichung vorgenommen habe. Dr. St. war der behandelnde Arzt des Kindes; als solcher traf ihn eine unteilbare Sorgfaltspflicht.
Die Folgen der Verletzung dieser Pflicht waren auch voraussehbar; denn bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte Dr. St. erkannt, daß Dr. S. möglicherweise eine tödliche Injektion zu verabreichen im Begriffe war (vgl. RGSt 67, 12, 18 f).
Es kommt demnach nicht mehr darauf an, ob Dr. St. bei der dem Chefarzt geleisteten Hilfestellung hätte bemerken müssen, daß Dr. S. mit einer Spritze hantierte, die den mit "Penthrane" beschrifteten Leukoplaststreifen trug und zudem in der Größe nicht den sonst zur intravenösen Narkose benutzten Epontol-Spritzen entsprach.
3.
Daß das Landgericht auch die Ursächlichkeit der Dr. St. vorgeworfenen Unterlassung ohne Rechtsfehler bejaht hat, bedarf danach keiner weiteren Ausführung.
4.
Die Angriffe der Revision gegen den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils sind verspätet (§ 464 Abs. 3, § 311 Abs. 2 StPO; BGH NJW 1970, 288; OLG Hamm MDR 1971, 681 [OLG Hamm 28.10.1970 - 4 Ss 80/70]).
III.
Nach allem sind beide Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Loesdau
Mösl
Pikart
Zipfel