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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1994, Az.: BVerwG 2 C 24/92

Beamtenrecht; Dienstunfallrecht; Ursachenbegriff; Polizeidienstunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 24/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 02.06.1988 - 6 A 167/87
OVG Lüneburg 13.05.1992 - 2 A 110/88

Fundstellen

  • DVBl 1995, 210 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1996, 183-184 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Ursachenbegriff im Dienstunfallrecht.

2. Die Gewährung von Unfallruhegehalt setzt auch bei unfallbedingter Polizeidienstunfähigkeit einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Dienstunfall und Zurruhesetzung voraus.

3. § 227 I 1 NdsBG verpflichtet den Dienstherrn grundsätzlich dazu, das Beamtenverhältnis eines polizeidienstunfähig gewordenen Polizeivollzugsbeamten fortzusetzen und eine Zurruhesetzung wegen Polizeidienstunfähigkeit nur vorzunehmen, wenn der Laufbahnwechsel aus einem anderen Grund als dem der Polizeidienstunfähigkeit scheitert.