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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.04.1982, Az.: 3 AZR 1118/79

Prokura; Versorgungszusage; Prokurist; Versorgunsanwartschaft; Vertretungsbefugnis; Änderungskündigung; Unverfallbarkeitsfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.04.1982
Aktenzeichen
3 AZR 1118/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Essen 12.12.1978 - 6 (5) Ca 1881/78
LAG Düsseldorf 20.08.1979 - 18 Sa 292/79

Fundstellen

  • BAGE 38, 268 - 277
  • JR 1983, 220
  • NJW 1983, 414-415 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 1112-1114

Amtlicher Leitsatz

Wird einem Arbeitnehmer mit Prokura eine Versorgungszusage für den Fall in Aussicht gestellt, daß er zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt noch Prokurist sein sollte, so kann das für die Bestandsfestigkeit seiner Versorgungsanwartschaft zweierlei bedeuten: a) Stellt die Ankündigung nur auf die handelsrechtliche Vertretungsbefugnis i. S. der §§ 48 ff. HGB ab, so liegt noch keine Versorgungszusage vor, weil der Arbeitgeber seine Entscheidungsfreiheit nach § 52 HGB behält. b)Bezieht sich die Ankündigung hingegen auf eine bestimmte arbeitsvertragliche Funktion, die mit der formalen Rechtsstellung eines Prokuristen verbunden ist, und kann dem Arbeitnehmer diese Funktion allenfalls im Wege der Änderungskündigung entzogen werden, so hängen die angekündigten Versorgungsleistungen nur noch von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab, so daß bereits eine Zusage i. S. des § 1 Abs. 1 BetrAVG anzunehmen ist. In diesem Fall beginnt die Unverfallbarkeitsfrist schon mit der Ankündigung und nicht erst mit der förmlichen Erteilung der Versorgungszusage.