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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1989, Az.: 4 StR 304/88

Unzulässigkeit einer Entscheidungsvorlage an den BGH; Auslegung von Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1989
Aktenzeichen
4 StR 304/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BayObLG

Fundstellen

  • BGHSt 36, 92 - 96
  • MDR 1989, 564 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 1437 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung

Amtlicher Leitsatz

Will ein Oberlandesgericht bei der Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, so kommt eine Vorlegung an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG nicht in Betracht (im Anschluß an BGHSt 33, 76[BGH 27.11.1984 - 1 StR 376/84]).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
als Senat für Bußgeldsachen
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 31. Januar 1989
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.

Gründe

1

I.

Der Betroffene befuhr am 28. Juni 1987 mit einer Zugmaschine die Bundesautobahn A 7. Das zulässige Gesamtgewicht dieses Fahrzeuges betrug 16 t, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 92 km/h und die Motorleistung 177 kW. Die Zugmaschine wurde vom Betroffenen zu Beförderungen im Schaustellergewerbe eingesetzt und war mit grünen Kennzeichen versehen. Das Fahrzeug war mit einem EWG-Kontrollgerät ausgerüstet, das jedoch nicht betrieben wurde.

2

Gemäß Art. 3 Abs. 1 1. Halbsatz VO (EWG) Nr. 3821/85 (ABl. EG Nr. L 370 S. 8 vom 31. Dezember 1985) ist ein EWG-Kontrollgerät bei allen Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, einzubauen und zu benutzen; von dieser Pflicht sind jedoch gemäß Halbsatz 2 dieser Vorschrift unter anderem "ausgenommen" die in Art. 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 (ABl. EG Nr. L 370 S. 1 vom 31. Dezember 1985) genannten Fahrzeuge. In Art. 4 Nr. 9 VO (EWG) Nr. 3820/85 werden dazu aufgeführt "Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- und Schaustellergewerbe verwendet werden".

3

Das Amtsgericht hat den Betroffenen dennoch wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Nichtbetreibens eines Fahrtschreibers gemäß §§ 57 a Abs. 2 Satz 1, 69 a Abs. 3 Nr. 25 StVZO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 100,- DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und möchte die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigen. Es nimmt an, daß zwar grundsätzlich der Einbau und Betrieb von EWG-Kontrollgeräten in den VOen (EWG) Nrn. 3820/85 und 3821/85 geregelt sei; jedoch sei bezüglich der in Art. 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 aufgezählten Fahrzeuge der sachliche Geltungsbereich der genannten Verordnungen eingeschränkt. Insoweit habe die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft von ihrer Rechtssetzungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht, so daß der nationale Gesetzgeber befugt sei, für die in Art. 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 genannten Fahrzeuge eigenständige Regelungen, wie zum Beispiel § 57 a StVZO, zu treffen.

4

An der beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 1986 - 5 Ss (OWi) 10/86 - (VRS 71, 74 f = DAR 1986, 157 f) gehindert. Dieses vertritt die Auffassung, daß in eine für den Schaustellerbetrieb eingesetzte Zugmaschine, die die in § 15 a Abs. 1 Satz 1 StVZO genannten Kriterien erfüllt, ein Kontrollgerät nicht eingebaut und ein freiwillig eingebautes nicht betrieben werden muß, sowie der Kraftfahrzeugführer auch nicht verpflichtet ist, ein persönliches Kontrollbuch (§ 15 a Abs. 7 Satz 1 1. Halbsatz StVZO) zu führen. Diese Ansicht stützt das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf, daß gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1463/70 (ABl. EG Nr. L 164 vom 27. Juli 1970) in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2828/77 (ABl. EG Nr. L 344 vom 24. Dezember 1977) i. Verb. m. Art. 4 Nr. 8 VO (EWG) Nr. 543/69 (ABl. EG Nr. L 77 S. 49 vom 29. März 1969) in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2827/77 (ABl. EG Nr. L 334 vom 24. Dezember 1977) - diese Verordnungen wurden mit Wirkung vom 29. September 1986 durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 3821/85 und 3820/85 ersetzt - im Schaustellergewerbe eingesetzte Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Einbau eines EWG-Kontrollgerätes ausgenommen seien. Diese Verordnungen enthielten eine eindeutige und abschließende Regelung. Daneben sei für die Anwendung des nur subsidiär geltenden § 15 a StVZO kein Raum.

5

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt,

"ob Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber und einer Motorleistung von 40 kW und darüber, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 40 km/h beträgt und die für Beförderungen im Schaustellergewerbe verwendet werden, mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein müssen, und ob ein eingebautes EWG-Kontrollgerät bei Fahrten eines Schaustellers mit einem solchen Fahrzeug auf öffentlichen Straßen betrieben werden muß".

6

II.

Die Sache ist dem Bayerischen Obersten Landesgericht zurückzugeben. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage nicht berufen.

7

Es kann offenbleiben, ob der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der zu § 15 a StVZO während der Geltung der Verordnungen (EWG) Nr. 543/69 und Nr. 1463/70 ergangen ist, überhaupt dieselbe Rechtsfrage betrifft wie die vom Bayerischen Obersten Landesgericht zu treffende Entscheidung, die sich auf § 57 a StVZO und die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 bezieht. Auch wenn dies - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (Verk.Mitt. 1988, 54, 55) - zu bejahen wäre (vgl. auch BGHSt 6, 41, 42;  31, 195, 198[BGH 13.01.1983 - 1 StR 737/81]m. w. Nachw.), bliebe die Vorlegung an den Buhdesgerichtshof unzulässig. Für die Beantwortung der Vorlegungsfrage kommt es nämlich entscheidend auf die Auslegung der genannten EWG-Verordnungen an. Die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften steht aber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Gerichtshof) zu.

8

1.

Die Vorschriften der § 15 a und § 57 a StVZO gelten neben den EWG-Verordnungen nur subsidiär (OLG Düsseldorf VRS 66, 65 ff; Verk.Mitt. 1983, 30 f; OLG Zweibrücken Verk.Mitt. 1981, 90 f; BayObLG VRS 60, 397; VRS 67, 301 f; OLG Köln Verk.Mitt. 1988, 54 f; OLG Hamm VRS 57, 220 f; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 29. Aufl., § 15 a StVZO, Rdn. 17; Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr, Stand Februar 1988, Leitzahl 19 VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 4 Anm. 13; Ruth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 57 a StVZO Rdn. 3; Wann, Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr, VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 4 Anm. 2; Mindorf DAR 1986, 348; Amtl. Begründung zu § 15 a StVZO, abgedruckt in Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 15 a Rdn. 1-16; Amtl. Begründung zu § 57 a StVZO, abgedruckt in Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 57 a Rdn. 1 und 2). Ihre Anwendbarkeit auf Fahrzeuge der vorliegenden Art hängt deshalb davon ab, ob die hier einschlägigen EWG-Verordnungen eine abschließende Regelung enthalten mit der Folge, daß die dort aufgeführten Fahrzeuge endgültig und auch für den nationalen Gesetzgeber bindend von der Pflicht zum Einbau und Betrieb eines EWG-Kontrollgerätes befreit sind (so das OLG Düsseldorf), oder ob der sachliche Geltungsbereich der Verordnungen so eingeschränkt ist, daß diese den nationalen Gesetzgeber nicht hindern, die in den Verordnungen ausgenommenen Fahrzeuge einer eigenen Regelung zu unterwerfen (so das BayObLG). Damit ist für die Beantwortung der Vorlegungsfrage entscheidend, wie Inhalt und Anwendungsbereich der EWG-Verordnungen zu bestimmen sind. Das aber ist eine Frage der Auslegung dieser Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (EuGHE 1980, 1237, 1260; vgl. auch Grabitz/Wohlfahrt, EWG-Vertrag Art. 177 Rdn. 25; Stree in Schönke/Schröder 23. Aufl. vor § 52 StGB Rdn. 107 f).

9

2.

Die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften steht dem Gerichtshof zu (Art. 177 EWG-Vertrag). Jedes nationale Gericht kann, wenn es um die Auslegung solchen Rechts geht, die Entscheidung des Gerichtshofs einholen; unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 der Vorschrift ist es hierzu sogar verpflichtet.

10

Es ist hier nicht darüber zu befinden, ob das Bayerische Oberste Landesgericht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - als Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten tätig wird, unter die Gerichte zu zählen ist, die gemäß Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag zur Vorlegung verpflichtet sind (vgl. BGHSt 33, 76, 78[BGH 27.11.1984 - 1 StR 376/84] m. w. Nachw.). Jedenfalls kann es nach Art. 177 Abs. 2 EWG-Vertrag die Frage dem Gerichtshof vorlegen - falls hier nicht sogar der Fall gegeben ist, daß der Gerichtshof in einem anderen Verfahren die Auslegungsfrage bereits so beantwortet hat, wie das vorlegende Gericht entscheiden möchte (vgl. die Entscheidungen des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 in EuGHE 1977, 29; 1977, 2485; 1978, 2311; 1979, 3639), und sich eine Auslegung aus diesem Grunde erübrigt (vgl. BGHSt 33, 76, 78 f) [BGH 27.11.1984 - 1 StR 376/84].

11

In keinem dieser Fälle darf jedoch der Bundesgerichtshof durch eine Entscheidung nach § 121 Abs. 2 GVG und die sich daraus ergebende Bindung das vorlegende Gericht daran hindern, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu übernehmen und anzuwenden. Das gilt nicht nur, wenn der Gerichtshof über die Vorlegungsfrage bereits entschieden hat, sondern auch, wenn eine verbindliche Auslegung der strittigen Frage noch nicht erfolgt ist. Denn das Recht eines nationalen Gerichts, den Gerichtshof anzurufen, darf nicht durch innerstaatliche Vorschriften beeinträchtigt werden, die das nationale Gericht an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts binden (EuGHE 1974, 33; BGHSt 33, 76, 79) [BGH 27.11.1984 - 1 StR 376/84].

12

3.

Die Sache ist daher - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückzugeben.

Salger
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Steindorf