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§ 24t OBG - Durchsuchung von Personen und Sachen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2060

(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können die Ordnungsbehörden außer in den Fällen des § 24c Absatz 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn

  1. 1.

    sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen oder

  3. 3.

    sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.

(2) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können die Ordnungsbehörden außer in den Fällen des § 24c Absatz 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn

  1. 1.

    sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Absatz 1 durchsucht werden darf,

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die

    1. a)

      in Gewahrsam genommen werden darf,

    2. b)

      widerrechtlich festgehalten wird oder

    3. c)

      hilflos ist oder

  3. 3.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.

(3) Die Ordnungsbehörden können eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Bediensteten der Ordnungsbehörde im Vollzug oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.

(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Arzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(5) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.