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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1975, Az.: III ZR 147/72

Abhebung eines Sparguthabens; Leistung an den Vorleger eines Sparbuchs ; Legitimationswirkung eines Sparbuchs ; Vorzeitigkeit einer Leistung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1975
Aktenzeichen
III ZR 147/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 22.09.1972
LG Berlin - 15.11.1971

Fundstellen

  • BGHZ 64, 278 - 288
  • DB 1975, 1451-1453 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 913-914 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1507-1510 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Arbeiter Fikri A., B., P.straße 37

Prozessgegner

B. Bank AG,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Alfred H. und Franz K., B., H.straße 32

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Abreden in einem Sparvertrag, nach denen der Aussteller jeden Vorleger des Sparbuchs als berechtigt ansehen kann, das angekündigte Kapital in Empfang zu nehmen, verstoßen gegen das in § 22 Abs. 1 KWG enthaltene gesetzliche Verbot, von der Einhaltung der dort bestimmten Kündigungsfristen allgemein abzusehen, und sind nichtig.

  2. b)

    Die Legitimationswirkung eines Sparbuchs erstreckt sich nur auf vom Aussteller rechtswirksam versprochene Leistungen. Zu dem Inhalt dieser Leistungen gehören auch die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Kündigungsfristen.

  3. c)

    Der Inhaber eines Sparbuchs kann für den Gläubiger des Sparguthabens nur Willenserklärungen abgeben, die zur Empfangnahme der versprochenen Leistung notwendig sind (Fortführung von BGHZ 42, 302).

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie
die Richter Dr. Beyer, Gähtgens, Dr. Krohn und Dr. Tidow
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. September 1972 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 15. November 1971 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtmittelzüge werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger unterhält bei der beklagten Bank ein Sparkonto. Am 26. Februar 1971 hob eine unbekannt gebliebene Person von dem 9.066,59 DM betragenden Guthaben 9.000,- DM bei der das Sparkonto führenden Depositenkasse ab. Sie hatte dabei das Sparbuch, zu dem eine Ausweiskarte nicht ausgestellt war, und den Reisepaß des Klägers vorgelegt. Der Kläger behauptet, Sparbuch und Reisepaß seien ihm kurz zuvor an demselben Tag gestohlen worden.

2

Dem Sparvertrag lagen die im Sparbuch abgedruckten Geschäftsbedingungen der Beklagten für Sparkonten zugrunde. Sie lauten auszugsweise:

"5.
Die Bank ist befugt, den Vorleger des Sparbuchs als zur Kündigung und Empfangnahme von Kapital und Zinsen, gleichviel, ob dieses gekündigt ist oder nicht, berechtigt anzusehen und an ihn Zahlungen aller Art zu leisten ...

7.
Rückzahlungen erfolgen unter nachstehenden Bedingungen ...:

a)
Beträge bis insgesamt DM 1.000 innerhalb von 30 Zinstagen ohne vorherige Kündigung,

b)
Beträge über DM 1.000 mit dreimonatiger Kündigung ...".

3

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte durch ihre Leistung an den Vorleger des Sparbuchs (auch) hinsichtlich der im Revisionsrechtszug allein noch streitigen Auszahlung des 1.000,- DM übersteigenden Betrages von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger freigeworden ist, obwohl sie die sowohl in ihren Geschäftsbedingungen als auch die in § 22 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der damals geltenden Fassung vom 10. Juli 1961 - KWG - vorgesehenen Kündigungsfristen nicht eingehalten hat. Der Kläger hat, soweit im Revisionsverfahren bedeutsam, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinem Sparkonto den Betrag von 8.000,- DM rückwirkend auf den 26. Februar 1971 gutzuschreiben.

4

Das Landgericht hat der Klage in dieser Höhe stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie insoweit abgewiesen und zwar im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Die Beklagte habe in Nr. 5 ihrer Geschäftsbedingungen die Legitimationswirkung des Sparbuchs auf "freiwillige" vorzeitige Leistungen ausgedehnt. Bedenken gegen die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer solchen Abrede bestünden nicht. Die Beklagte habe sich nämlich damit nicht entgegen § 22 Abs. 1 KWG allgemein verpflichtet, Spareinlagen auch ohne die an sich erforderliche Kündigung vorzeitig zurückzuzahlen. Sie habe lediglich mit dem Sparer vereinbart, daß sie eine im Rahmen des § 22 KWG zulässige, also auch eine vorzeitige Rückzahlung mit befreiender Wirkung an den Vorleger des Sparbuchs erbringen dürfe. Eine derartige Vereinbarung sei nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit zulässig.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klagantrag in Höhe von 8.000,- DM weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet.

7

Dem Kläger steht der eingeklagte Anspruch aufgrund des mit der Beklagten abgeschlossenen Sparvertrags zu. Die Beklagte ist durch ihre Auszahlung an den nicht forderungsberechtigten Vorleger des Sparbuchs von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger nicht frei geworden, weil sie die bestehenden Kündigungsfristen nicht eingehalten hat. Eine solche Leistung stellt keine Erfüllung des verbrieften Anspruchs dar. Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf die zu ihren Gunsten bestehende Legitimationswirkung des Sparbuchs berufen. Die Legitimationswirkung erstreckt sich nur auf die in der Urkunde versprochene Leistung. Mit ihrer vorzeitigen Auszahlung unter Außerachtlassung der bestehenden Kündigungsfristen hat die Beklagte nicht die im Sinn des § 808 Abs. 1 BGB versprochene Leistung erbracht.

8

I.

Der Umfang der Legitimationswirkung, die einem Sparbuch zukommt, bestimmt sich in erster Linie nach den - rechtswirksamen - Vereinbarungen, die das Kreditinstitut mit seinem Kunden bei der Ausstellung des Sparbuchs oder zu einem späteren Zeitpunkt trifft und in der Urkunde niederlegt. Die Legitimationswirkung erstreckt sich damit auf diejenige Leistung, die der Aussteller in der Urkunde "versprochen" hat (§ 808 Abs. 1 S. 1 BGB; vgl. RGRK-BGB, 12. Aufl., § 808 Rdn. 8 f und 52 m.w.N.). Zwischen den Parteien fehlt es an einer derartigen rechtswirksamen Vereinbarung, aufgrund deren die Beklagte dem Kläger gegenüber hätte berechtigt sein können, das Sparguthaben mit befreiender Wirkung an jeden Vorleger des Sparbuchs auszuzahlen, ohne die für den Sparvertrag geltenden Kündigungsfristen einzuhalten.

9

1.

Der Sparvertrag der Parteien enthielt die Bestimmung, und zwar aufgrund der Nr. 5 der zum Inhalt des Sparvertrags gewordenen Geschäftsbedingungen der Beklagten, daß jeder Vorleger des Sparbuchs von der Beklagten als berechtigt angesehen werden dürfe, das Kapital zu kündigen. Ob diese Klausel nach dem Willen der Parteien auch ein fristloses Kündigungsrecht begründen sollte und ob die Parteien eine solche Bestimmung in rechtswirksamer Weise treffen konnten, mag dahingestellt bleiben. Aufgrund des Vortrags der Beklagten steht fest, daß diese vorzeitig ohne vorangegangene Kündigung durch den Inhaber des Sparbuchs geleistet hat, weil mit ihm - es soll sich ebenso wie bei dem Kläger um einen Türken gehandelt haben - eine Verständigung über den Grund der Abhebung "gänzlich unmöglich" gewesen sein soll.

10

2.

Der Sparvertrag der Parteien enthielt weiter die Bestimmung, und zwar wiederum aufgrund der Nr. 5 der Geschäftsbedingungen der Beklagten, daß diese jeden Vorleger des Sparbuchs als berechtigt ansehen könne, das ungekündigte Kapital in Empfang zu nehmen. Die Beklagte wollte sich damit einseitig, also ohne hierfür jeweils die Zustimmung des Gläubigers zu benötigen, das Recht vorbehalten, ohne Einhaltung bestehender Kündigungsfristen das Sparguthaben an jeden Inhaber des Sparbuchs mit befreiender Wirkung auszuzahlen. Auch in einem solchen Fall kann, wenn dieser einseitige Leistungsvorbehalt rechtswirksam ist und der Aussteller demgemäß verfährt, die Legitimationswirkung der Urkunde eingreifen und es sich bei der Leistung um die "in der Urkunde versprochene" handeln (vgl. RGRK-BGB, § 808 Rdn. 53, 54).

11

Die Beklagte kann für sich jedoch Rechte aus dieser, auf Nr. 5 ihrer Geschäftsbedingungen beruhenden, Bestimmung des Sparvertrags nicht herleiten. Diese Abmachung war nach § 134 BGB nichtig. Sie verstieß gegen ein in § 22 Abs. 1 KWG enthaltenes gesetzliches Verbot. Diese Vorschrift stellt unmittelbar geltendes zwingendes materielles Recht auch für das Rechtsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Sparer und damit eine Norm dar, an der auch der einzelne Sparvertrag zu messen ist. Die Vorschrift enthält das gesetzliche Verbot, die dort festgesetzten Kündigungsfristen zu unterschreiten oder gänzlich von ihrer Einhaltung abzusehen (so ganz allgemeine Meinung, vgl.; BGHZ 42, 302, 305; Schönle, Bank- und Börsenrecht, § 7 II 1 c, 3 c; Beck, KWG, § 22 Rdn. 7 und 41; Consbruch/Möller, KWG, 1965, § 22 Anm. 1; Reischauer/Kleinhans, KWG, § 22 Anm. 2; Schork, KWG, 1965, § 22 Rdn. 1; vgl. auch Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. Mai 1959 (dort § 21), Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache Nr. 1114 S. 36).

12

3.

Unerheblich ist in dem Zusammenhang, daß das Kreditinstitut in Ausnahmefällen nach § 22 Abs. 3 S. 1 KWG vorzeitige Auszahlungen vornehmen darf. Dabei kann dahinstehen, ob das Kreditinstitut bereits bei Ausstellung des Sparbuchs das Versprechen abgeben kann, in Ausnahmefällen vorzeitig zu leisten. Die Beklagte hat jedenfalls das Versprechen vorzeitiger Auszahlung allgemein und nicht beschränkt auf Ausnahmefälle abgegeben und damit gegen § 22 Abs. 1 KWG verstoßen.

13

4.

Ob eine solche nichtige Vereinbarung in ein rechtsgültiges Versprechen umgedeutet werden kann (vgl. dazu Krautschneider, die Legitimationswirkung des Sparbuchs, Köln 1969, S. 21; Lünterbusch, Privatrechtliche Auswirkungen des Gesetzes über das Kreditwesen, 1968, S. 343 f), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Eine Umdeutung in die Klausel, in Ausnahmefällen von der Einhaltung von Kündigungsfristen absehen zu wollen - wobei die Zulässigkeit einer solchen Bestimmung hierbei unterstellt werden kann - führt nicht zu einem anderen Ergebnis, weil die Beklagte auch in diesem Fall nicht die versprochene Leistung erbracht hätte. Ein Ausnahmefall lag nicht vor. Die Feststellung eines solchen scheiterte bereits an der Unmöglichkeit einer Verständigung mit dem Vorleger des Sparbuchs über den Grund der Abhebung.

14

Ebenso wäre eine Umdeutung der Klausel dahin bedeutungslos, daß nur die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen gelten sollten. Die Beklagte hat gerade diese Fristen nicht eingehalten.

15

5.

Ob die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit dieser Vereinbarung im Sparvertrag anstelle einer Spareinlage mit gesetzlicher Kündigungsfrist eine jederzeit kündbare Giroeinlage hätten begründen wollen, kann dahinstehen. Eine Giroeinlage konnte nach § 21 Abs. 2 KWG nicht in einem Sparbuch verbrieft werden.

16

Mithin ist durch die in den Sparvertrag der Parteien aufgenommene Nr. 5 der Geschäftsbedingungen ein Recht der Beklagten, auch ungekündigtes Kapital an den nichtberechtigten Vorleger des Sparbuchs mit befreiender Wirkung auszuzahlen, nicht begründet worden.

17

II.

Ein Recht der Beklagten zu vorzeitiger Auszahlung folgte auch nicht aus der einem Sparbuch allgemein innewohnenden Legitimationswirkung. Fehlen - wie hier - wirksame besondere Abmachungen über die Legitimationswirkung des Sparbuchs, so erstreckt sich diese nur auf solche Leistungen des Ausstellers an einen nichtberechtigten Buchinhaber, die dem jeweiligen Sparvertrag unter Beachtung aller verbindlichen, gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Nur eine solche Leistung ist versprochen im Sinne des § 808 Abs. 1 BGB (BGHZ 42, 302, 305; RGRK-BGB, § 808 Rdn. 52). Zu den danach einzuhaltenden Bestimmungen gehören auch diejenigen über Kündigungsfristen, die kraft Gesetzes oder Vertrages bestehen. Das bedeutet, daß jedenfalls für die Legitimationswirkung von Sparbüchern dann, wenn andersartige rechtsgültige Abmachungen fehlen, der Leistungszeitpunkt zum Inhalt des Leistungsversprechens im Sinn des § 808 BGB gehört (so auch Staudinger/Möller, BGB, 11. Aufl., § 808 Rdn. 3 a.E.; Lünterbusch a.a.O. S. 382; Schraepler, NJW 1973, 1864, 1866; ersichtlich auch Schönle, Bank- und Börsenrecht, § 7 II 3 b 1).

18

Die hiergegen in der Rechtslehre, und zwar insbesondere von Beck (KWG, § 22 Rdn. 13), Canaris (Großkomm. HGB 3. Aufl., Anhang nach § 357 Anm. 90), Dunz (JuS 1962, 139), Esser (Fälle und Lösungen zum Schuldrecht, 1963, S. 113 f), Flume (JZ 1959, 538, 539; Betrieb 1961, 337 und JZ 1965, 182, 183), Herbst (Sparkasse 1965, 305), Krautschneider (S. 49 f), Paul (Sparkasse 1959, 199), Rötelmann (NJW 1961, 1311), Sprengel (MDR 1961, 988 und 1965, 261) und Thierfelder (NJW 1959, 1071) vorgebrachten Einwände und Argumente vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen und können nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

19

1.

Das aufgezeigte Ergebnis folgt für Kündigungsfristen, die auf zwingenden Vorschriften beruhen - und wegen der Mißachtung einer solchen erweist sich das Klagbegehren hier als begründet -, schon daraus, daß der Aussteller des Sparbuchs die Einhaltung der Kündigungsfrist, wie sie nach § 22 Abs. 1 KWG besteht, versprechen muß, soll seinem Leistungsversprechen nicht die Vorschrift des § 134 BGB entgegenstehen. Leistet das Kreditinstitut entgegen diesem Versprechen, ohne die Kündigungsfrist zu beachten, so entspricht diese vorher erbrachte Leistung nicht dem Versprechen. Hinsichtlich vereinbarter Kündigungsfristen gilt nichts anderes, weil der Begriff der "versprochenen Leistung" durch den jeweiligen Vertrag und die einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgefüllt wird. Aus welchen Überlegungen die Parteien eine Kündigungsfrist vereinbart haben (vgl. dazu z.B. Dunz, JuS 1962, 139, 142 und Esser, a.a.O. S. 120), spielt dabei keine Rolle, soweit solche Motivationen nicht Inhalt des Vertrags geworden sind. Entscheidend ist, daß eine Kündigungsfrist vereinbart worden ist und dadurch auch das Leistungsversprechen, wie es sich nach dem Inhalt der Urkunde darstellt, beeinflußt.

20

2.

Dem steht nicht entgegen, daß der Schuldner nach § 271 Abs. 2 BGB grundsätzlich zu einer vorzeitigen Leistung berechtigt ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Auslegungsregel, für deren Anwendung kein Raum ist, wenn im Einzelfall ausdrückliche Sonderregelungen bestehen (vgl. BGHZ 42, 302, 305). Das ist bei Spareinlagen, bei denen es sich um verzinsliche Darlehen handelt, der Fall, und zwar in § 609 Abs. 3 BGB und in § 22 KWG. Durch diese Bestimmungen wird ausgeschlossen, daß das Kreditinstitut als Darlehensschuldner dem Sparer als Darlehensgläubiger die Leistung einseitig vorzeitig aufdrängen kann.

21

3.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Vorzeitigkeit einer Leistung an ihrer Vertragsmäßigkeit im Regelfall nichts ändert, so daß auch die vorzeitige Leistung grundsätzlich die vertraglich geschuldete Leistung darstellt (dieses Argument führen z.B. an Flume, JZ 1959, 538, 539; Krautschneider S. 58 und Sprengel MDR 1961, 988, 989). Der Begriff der vertragsgemäßen (geschuldeten) Leistung muß sich nicht mit dem der versprochenen Leistung, wie er in § 808 BGB zu verstehen ist, decken (vgl. BayObLG NJW 1968, 600, 602). Vertragsgemäß ist im Regelfall die Leistung, die in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, den vertraglichen Bestimmungen entspricht. Diese Leistung kann von den ursprünglichen Vorstellungen der Vertragspartner abweichen, wenn der Gläubiger mit ihr einverstanden ist und sie als das Geschuldete annimmt. Die versprochene Leistung ist dagegen nur diejenige, die den Abmachungen entspricht, die bei Begründung des Leistungsversprechens getroffen worden sind, und zwar so, wie es in der Urkunde niedergelegt ist; sie ist sozusagen die ursprünglich vertragsgemäße Leistung. Wird das Leistungsversprechen nachträglich geändert, muß auch die Urkunde geändert werden, damit der Aussteller die neu bestimmte Leistung mit befreiender Wirkung an den Inhaber der Urkunde erbringen kann.

22

4.

Die somit gebotene Einbeziehung der Leistungszeit, also hier der Einhaltung der Kündigungsfrist, in den Begriff der versprochenen Leistung bei Sparbüchern entspricht auch dem wohlverstandenen Interesse der am Sparverkehr Beteiligten:

23

a)

Die Beachtung von Kündigungsfristen steht einer kurzfristig freien Verfügbarkeit von Spareinlagen entgegen. Das liegt durchaus im allgemeinen Interesse. Spareinlagen sollen langfristige Anlagen sein und nicht jedem kurzfristigen Verfügungsentschluß zugänglich sein. Das Sparen soll gefördert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem Berechtigten ohnehin immer die Möglichkeit offensteht, in Ausnahmefällen ohne Einhaltung bestehender Kündigungsfristen über seine Einlagen zu verfügen - § 22 Abs. 3 KWG.

24

b)

Die Beachtung gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsfristen dient zumindest auch dem berechtigten Interesse und dem Schutz des Sparers, wenn diesem sein Sparbuch abhanden kommt. Weiß er, daß das Kreditinstitut kurzfristig nur verhältnismäßig geringe Beträge (nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KWG früher 1.000,- DM, seit der Änderung der Vorschrift durch das Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1971 2.000,- DM innerhalb von 30 Zinstagen) auf das Sparbuch leisten darf, so hat er während der laufenden Monatsfristen oder der jeweiligen Kündigungszeit die Möglichkeit, sein Guthaben sperren zu lassen oder seine Berechtigung an der Einlage auf andere Weise nachzuweisen und sich dadurch seine Rechte zu sichern. Diese Möglichkeiten verliert er, wenn das Kreditinstitut von geltenden Kündigungsfristen, insbesondere denen des Kreditwesengesetzes, absehen kann (Dunz JuS 1962, 139, 141 spricht von dem "berechtigten Wunsch des Sparers, von der Legitimationswirkung nicht dort überrumpelt zu werden, wo er im Vertrauen auf die vermeintliche derzeitige Unrealisierbarkeit des Guthabens sich bei der Verwahrung der Legitimationsurkunde gewisse Nachlässigkeiten gestattet hatte").

25

Daß aber § 22 Abs. 1 Satz 2 KWG auch die Belange des Sparers im Auge hat (a.A. z.B.: Canaris a.a.O.; Dunz JuS 1962, 139; Paul, Sparkasse 1959, 199, 200; Thierfelder, NJW 1959, 1071), zeigt die Tatsache der Erhöhung des kündigungsfreien Betrages von 1.000,- DM auf 2.000,- DM durch das Änderungsgesetz zum KWG vom 23. Dezember 1971. Wäre es dem Gesetzgeber nur darum gegangen, auf diese Weise die Kreditinstitute vor Liquiditätsschwierigkeiten zu schützen (nach Beck, KWG, § 22 Rdn. 3 hatte diese Erwägung "zur Zeit" ohnehin nur untergeordnete Bedeutung), stünde es diesen aber frei, einseitig mehr und auch vorzeitig zu leisten, so hätte es der Erhöhung schwerlich bedurft. Reischauer/Kleinhans (KWG, § 22 Anm. 2) führen aus, "die Vorschrift ist im Interesse der wirtschaftlich unselbständigeren Bevölkerungskreise erlassen worden". Im übrigen weist Lünterbusch (a.a.O. S. 382) zutreffend darauf hin, daß es bei diesen Fristen nicht entscheidend darauf ankommt, ob sie lediglich im Interesse der Kreditinstitute liegen, da sie auch für diese einseitig unverzichtbar sind.

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c)

Demgegenüber ist das Kreditinstitut in diesem Zusammenhang weniger schutzbedürftig, da es sich jederzeit auf diese Fristen berufen und vorzeitige Auszahlungen jedenfalls dann, wenn es den Sparbuchinhaber nicht positiv als den Berechtigten kennt, ablehnen kann. Zwar soll die Legitimationswirkung des Sparbuchs - wie sich bereits aus der Entstehungsgeschichte von § 808 BGB (Motive II S. 723; Protokolle II S. 562 ff) ergibt - dem Interesse des Ausstellers dienen (worauf z.B. Flume JZ 1965, 182, 183; Krautschneider a.a.O. S. 59 und Rötelmann NJW 1961, 1311 besonders hinweisen), doch müssen diese Interessen gegenüber denen des Berechtigten dann zurücktreten, wenn der Aussteller sich bei seiner Leistung über eindeutige Vertrags- oder Gesetzesbestimmungen hinwegsetzt.

27

d)

Letztlich würden die Fristen des Kreditwesengesetzes und damit das dort auch für Sparverträge statuierte Verbot illusorisch, wenn die Leistungszeit nicht zum Inhalt des in Sparbüchern niedergelegten Leistungsversprechens gehörte. Auch das zeigt, daß jedenfalls bei Sparbüchern die Einhaltung bestehender Kündigungsfristen zum Begriff der versprochenen Leistung gehört und vorzeitige Auszahlungen nicht von der Legitimationswirkung der Urkunde erfaßt werden.

28

III.

Die Beklagte kann für sich Rechte auch nicht daraus herleiten, daß ein Kreditinstitut - wie oben unter II 3 ausgeführt ist - im Einverständnis mit dem Gläubiger jederzeit von der Einhaltung der Kündigungsfristen absehen kann. § 22 Abs. 3 KWG sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Die Beklagte hat indes nicht an den Gläubiger, sondern an den nicht forderungsberechtigten Buchinhaber geleistet. Dieser konnte das erforderliche Einverständnis mit einer vorzeitigen Auszahlung nicht erteilen. Aufgrund der Legitimationswirkung des Sparbuchs darf der Aussteller den bloßen Inhaber der Urkunde grundsätzlich nicht allgemein als berechtigt ansehen, Willenserklärungen mit Wirkung gegenüber dem Gläubiger der Sparforderung abzugeben.

29

1.

a)

Das Sparbuch ist wie die anderen Papiere nach § 808 BGB und die Urkunden nach § 793 BGB Wertpapier. Es verbrieft als solches eine Leistung und eröffnet die Möglichkeit, diese auch ohne dahingehende sachliche Berechtigung zu erhalten (vgl. RGRK-BGB, § 808 Rdn. 1 und 36; BGHZ 28, 368, 373). Darin erschöpft sich seine sachlich-rechtliche Wirkung. Die qualifizierten Legitimationspapiere nach § 808 BGB vermitteln weder dem Buchinhaber das Recht, Willenserklärungen abzugeben, die für den Gläubiger des verbrieften Rechts verbindlich sind (vgl. BGH a.a.O.; RGRK-BGB, § 808 Rdn. 57; Rietschel LM BGB § 808 Nr. 1), noch dem Aussteller die Befugnis den Buchinhaber jedenfalls als berechtigt zur Abgabe solcher Erklärungen anzusehen.

30

2.

Lediglich insoweit, als zur Empfangnahme der in der Urkunde verbrieften und damit der versprochenen Leistung Willenserklärungen erforderlich sind, kann auch der Inhaber der Urkunde diese abgeben, weil andernfalls die Legitimationswirkung der Urkunde hinfällig wäre. Er kann daher die versprochene Leistung rechtswirksam als Erfüllung annehmen sowie unter Vorlage des Sparbuchs das Guthaben kündigen, um es nach Ablauf der Kündigungsfrist ausgezahlt zu erhalten (Dunz JuS 1962, 139, 141; vgl. BayObLG NJW 1968, 600, 601 für Art. 110 BayAGBGB). Der Buchinhaber kann mithin rechtsgeschäftlich so, aber auch nur so über die verbriefte Forderung verfügen, wie sie versprochen ist. Alle anderen Erklärungen aber, die zu einem Abweichen von der ursprünglich versprochenen Leistung führen, kann er nicht abgeben, weil ihm die Urkunde nur das - nicht durchsetzbare - "Recht" auf die versprochene Leistung gewährt, nicht aber auf eine andersartige Leistung (vgl. RGRK-BGB § 808 Rdn. 58).

31

3.

Der unbekannt gebliebene Inhaber des Sparbuchs des Klägers hat von der Beklagten eine andere als die ursprünglich versprochene Leistung gefordert und erhalten. Da er nicht berechtigt war und die Beklagte ihn aufgrund des Besitzes des Sparbuchs auch nicht als berechtigt ansehen durfte, das für eine solche Auszahlung erforderliche Einverständnis mit Wirkung für den Kläger zu erteilen, konnte die Beklagte auch auf diese Weise nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Kläger befreit werden.

32

IV.

Die Beklagte macht nicht geltend, auf andere Weise von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Kläger freigeworden zu sein. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Auf die Revision des Klägers ist daher das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Kreft
Dr. Beyer
Richter
Gähtgens ist beurlaubt und verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft
Dr. Krohn
Dr. Tidow