Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.09.2010, Az.: 2 StR 342/10
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.09.2010
- Aktenzeichen
- 2 StR 342/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 22945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hildburghausen - 07.02.2007 - AZ: 110 Js 28081/06
Verfahrensgegenstand
Schweren sexueller Missbrauch eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19. Februar 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hildburghausen vom 7. Februar 2007 - 110 Js 28081/06 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Appl
Schmitt
Krehl
Eschelbach