Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 28.08.2000, Az.: 1 BvR 2328/96
Ausschöpfung des Rechtswegs im Restitutionsverfahren; Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorabentscheidung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 28.08.2000
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2328/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 30605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3b Abs. 1 S. 2 VermRÄndG
- § 6 Abs. 6 S. 2 WoModSiG
- § 90 Abs. 2 BVerfGG
Fundstellen
- NJW 2001, 216-218 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 2001, 192-193 (red. Leitsatz)
- VIZ 2001, 31-33
- ZAP-Ost 2000, 686
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft, wenn die Sache durch ein Revisionsgericht an eine Vorinstanz zurückverwiesen wird. Dies gilt auch dann, wenn das letztinstanzliche Gericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückverweist, sondern das verwaltungsgerichtliche Unrteil und den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörde daher erneut über den Antrag zu entscheiden hat, und deshalb noch keine endgültige Ablehnung vorliegt.
- 2.
Das BVerfG ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht stets verpflichtet, vor Erschöpfung des Rechtswegs zu entscheiden; es hat vielmehr auch andere für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechende Umstände zu berücksichtigen und alle Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Gegen eine Vorabenscheidung kann dann dabei auch sprechen, dass es an einer hinreichenden Vorklärung der einfachrechtlichen Lage fehlt.