Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1970, Az.: I ZR 54/68
„Treppchen“
Unternehmensbezeichnungen im Sinne von § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ; Ortsgebundenheit der Kennzeichnungskraft von Gaststättenbezeichnungen ; Auswirkung der gleichen Bezeichnung einer Gaststätte wie in einer Nachbargemeinde; Bedeutung der unterschiedlichen Charaktere zweier gleich lautenden Gaststätten ; Räumliche Begrenzung des Schutzes von Gaststättenbezeichnungen; Verwechslungsgefahr bei gleich lautenden Namen von Gaststätten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1970
- Aktenzeichen
- I ZR 54/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11290
- Entscheidungsname
- Treppchen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 03.04.1968
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1970, 658-659 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1365 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma H. E. & T. -K. Conrad und Hans O. in K., A. 38-44,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Conrad und Hans O.,
Prozessgegner
Gastwirt Otto F., K., S., Straße 160,
Amtlicher Leitsatz
Der Schutzbereich einer Gaststättenbezeichnung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Gebiet einer Großstadt, nicht nur auf einen Stadtteil (Ergänzung zu RGZ 171, 32 - Am Rauchfang; BGHZ 24, 243 [BGH 14.05.1957 - I ZR 94/55] - tabu I; GRUR 1957, 548, 549 - tabu II).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1970
unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Girisch und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3. April 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die mit der aus dem Rubrum ersichtlichen Firma in das Handelsregister eingetragen ist, betreibt an der Südseite des Kölner Doms ein Hotel mit Gaststätte sowie die Gaststätte "T.". Vor 1900 ist an dieser Stelle ein Weinlokal betrieben worden, das die Bezeichnung "Zum T." führte. Unter diesem Namen ist die Gaststätte von den Inhabern der Klägerin 1933 wieder eröffnet worden. Die jetzige Bezeichnung trägt das Lokal seit der Gründung der offenen Handelsgesellschaft im Jahre 1959. Die Worte "T." sind in großen Leuchtbuchstaben über dem Eingang angebracht, während die Bezeichnung "Zum T." nur noch auf dem rechts neben dem Eingang angebrachten Aushangkasten erscheint.
Der Beklagte unterhält seit dem Jahre 1965 in dem Kölner Stadtteil Riehl eine Gaststätte, die er "R. T." genannt hat. Zu dem über dem Straßenniveau gelegenen Eingang führt eine der Hausfront vorgesetzte Treppe hinauf. Die Bezeichnung "R. T." ist über dem Eingang angebracht, und zwar ebenfalls in Leuchtbuchstaben.
Mit der Klage begehrt die Klägerin, daß dem Beklagten untersagt wird, für seine Gaststätte die Bezeichnung "R. T." zu verwenden. Sie erblickt hierin eine Verletzung ihrer Rechte und trägt vor, ihre Gaststätte gehöre seit langer Zeit zu den gediegenen Weinlokalen Kölns. Unter der Bezeichnung "Zum T." sei sie ein weit über Köln hinaus bekannt gewordenes Weinlokal von internationalem Ruf. Für jeden echten und alten Kölner sei es selbstverständlich, daß unter dem "T." nur ihre Gaststätte verstanden werde. Entsprechend der Bedeutung dieser Bezeichnung habe sie stets Gewicht darauf gelegt, daß niemand anderes diese Worte verwende. So sei sie die einzige im Kölner Raum gewesen, die eine Gaststätte "Zum T." geführt habe. Der Beklagte beschwöre nun mit seiner Bezeichnung "R. T." die Gefahr herauf, daß man sein Lokal mit ihrer Gaststätte verwechsle. Es sei auch schon einmal vorgekommen, daß eine bei ihr angemeldete Reisegesellschaft an das Lokal des Beklagten verwiesen worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
die Benutzung der Bezeichnung "R. T." für seinen Gaststättenbetrieb in Köln-Riebl, S. Straße 160, bei Vermeidung höchstzulässiger Geld- oder Haftstrafen zu unterlassen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er beruft sich darauf, daß die Klägerin selbst nur noch die Bezeichnung "T." führe. Zudem seien "T." oder "Zum T." allgemein übliche Gaststättenbezeichnungen, unter denen der Verkehr im Kölner Raum nur eine Gaststätte schlechthin verstehe. Es sei auch nicht zutreffend, daß in Köln unter der Bezeichnung "Zum T." allein das Lokal der Klägerin verstanden werde. Mindestens ebenso bekannt und beliebt sei das Lokal "Zum T." in Rodenkirchen, das in unmittelbarer Nähe von Köln liege. Es komme auch niemand auf den Gedanken, die Gaststätte in Rodenkirchen mit derjenigen der Klägerin in Verbindung zu bringen. Von besonderer Bedeutung sei ferner, daß es sich bei dem Lokal der Klägerin um eine Abendgaststätte handele, in der vorwiegend Wein ausgeschenkt werde, während er ein reines Bierlokal betreibe, in dem nur die üblichen kalten sowie kleinere warme Mahlzeiten verabreicht würden. Als Bierlokal sei seine Gaststätte auch schon durch Reklameschilder kenntlich.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt sie den Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch weder nach § 16 UWG noch nach § 12 BGB zu. Hierbei geht es davon aus, daß die Klägerin für ihre Gaststätte drei Bezeichnungen verwende, nämlich die Worte "T.", "Zum T." und "T." Es meint, hierin seien Unternehmensbezeichnungen im Sinne von § 16 UWG zu erblicken. Der Klägerin stehe aber ein Unterlassungsanspruch nach dieser Vorschrift nicht zu, weil nach anerkannter Rechtsprechung die Kennzeichnungskraft von Gaststättenbezeichnungen ortsgebunden sei und darum auch der Schutzbereich dieser Bezeichnungen nicht über diesen begrenzten Raum hinausgehe. Im vorliegenden Fall sei es mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Kölner Raumes gerechtfertigt, diese für geographisch getrennte Orte aufgeteilten Grundsätze mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Geltungsbereich der von der Klägerin verwendeten Bezeichnungen - jedenfalls gegenüber nicht völlig identischen anderen Bezeichnungen - auf die inneren Bezirke von Köln, zu denen der Vorort Riehl nicht gehöre, beschränkt sei. "T." sei im weiteren Kölner Raum eine geläufige Gaststättenbezeichnung. Die besondere Lage des Kölner Raumes werde weiter dadurch gekennzeichnet, daß es in der Köln benachbarten Gemeinde Rodenkirchen, das von vielen als ein Vorort von Köln angesehen werde, eine Gaststätte "Zum T." gebe, deren Bezeichnung mindestens die gleiche Verkehrsgeltung besitze wie die der Gaststätte der Klägerin. Die Verkehrsgeltung der Gaststätte in Rodenkirchen bewirke, daß der Verkehr im engeren Kölner Raum daran gewöhnt sei, identischen Gaststättenbezeichnungen zu begegnen. Die im Vorort Riehl gelegene Gaststätte des Beklagten habe demgegenüber einen eigenen Kennzeichnungsbereich. Ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB stehe der Klägerin deshalb nicht zu, weil der Schutz ihres Firmennamens in derselben Weise räumlich begrenzt sei wie der Schutz ihrer besonderen Geschäftsbezeichnungen. Der Firmenbestandteil "T." habe Verkehrsgeltung noch nicht erlangt und daher noch keine Namensfunktion. Unterstelle man, daß er Namensfunktion erlangen könne, was für den Namensschutz an sich genüge, dann fehle es jedenfalls an der Verwechslungsgefahr. Mach einer Auskunft der Industrie- und Handelskammer bestünden keine Bedenken gegen eine Eintragung der vom Beklagten benutzten Bezeichnung "R. T." ins Handelsregister. Der Verkehr pflege bei Gaststättenbezeichnungen auch geringfügige Abweichungen zu beachten. Schließlich sei der unterschiedliche Charakter der beiden Gaststätten von Bedeutung. Während es sich bei der Gaststätte des Beklagten um ein für Kölner Verhältnisse typisches Bierlokal handele, sei das Lokal der Klägerin eine Abendgaststätte, in der vorwiegend Wein ausgeschenkt werde. Aus denselben Gründen bestehe auch gegenüber den von der Klägerin verwendeten Bezeichnungen "Zum T." und "T." keine Verwechslungsgefahr, wie eine Umfrage der Industrie- und Handelskammer bestätigt habe.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht stellt bindend fest, daß die Klägerin für ihre Gaststätte "T." auch noch die Bezeichnungen "Zum T." und "T." verwendet. Alle drei Bezeichnungen sind, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, besondere Geschäftsbezeichnungen i.S. von § 16 Abs. 1 UWG. Daß die Worte "T." zugleich Firmenbestandteil sind, steht dem nicht entgegen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Firmenbestandteile in Alleinstellung als besondere Geschäftsbezeichnung verwendet werden und als solche geschützt sein können (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, 9. Aufl., § 16 Rdz. 98, 129 ff).
Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die Bezeichnungen "Zum T." und "T." Verkehrsgeltung erlangt haben. Auch diese Feststellung ist für die Revisionsinstanz bindend. Hinsichtlich der Bezeichnung "T." meint das Berufungsgericht, diese habe Verkehrsgeltung noch nicht erlangt; es unterstellt aber, daß diese Worte geeignet seien, Namensfunktion für die Gaststätte der Klägerin auszuüben. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Zwar sind die Bestandteile "T." und "T." geläufige Worte der Umgangsgespräche, sie entbehren aber in der Verbindung "T." im Hinblick auf den Gaststättenbetrieb der Klägerin nicht einer gewissen Originalität und waren deshalb ihrer Natur nach von Anfang an geeignet, auf die Gaststätte der Klägerin hinzuweisen und diese von anderen Gaststätten zu unterscheiden. Somit sind alle drei Geschäftsbezeichnungen schutzfähig nach § 16 Abs. 1 UWG.
III.
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht insoweit, als es annimmt, der Schutzbereich der von der Klägerin verwendeten Gaststättenbezeichnungen sei auf die Innenstadt von Köln beschränkt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Gaststättenbezeichnungen an einen bestimmten Ort oder ein eng damit zusammenhängendes Wirtschaftsgebiet gebunden sind (RGZ 171, 30 ff = GRUR 1943, 258, 260 - Am Rauchfang; BGHZ 24, 243 [BGH 14.05.1957 - I ZR 94/55] = GRÜR 1957, 548, 549 - tabu I; GRÜR 1957, 551, 552 - tabu II).
Diese räumliche Begrenzung des Schutzes von Gaststättenbezeichnungen ergibt sich daraus, daß Gaststätten hinsichtlich ihres Betriebes und ihrer gewerblichen Leistungen in besonderer Weise ortsgebunden sind und sich hierdurch von anderen Gewerbebetrieben, wie etwa Fabriken und Handelsunternehmen, deren Absatz im allgemeinen einer solchen örtlichen Bindung nicht unterliegt, unterscheiden. Die Kennzeichnungskraft einer Gaststättenbezeichnung ist daher im allgemeinen an einen bestimmten Ort gebunden. Denn der Geltungsbereich einer Gaststättenbezeichnung deckt sich grundsätzlich mit dem Wirkungsbereich des Unternehmens. Es entspricht auch der Verkehrsauffassung, daß Gaststättenbezeichnungen Kennzeichnungskraft nur in Verbindung mit einem bestimmten Ort oder allenfalls einem eng damit zusammenhängenden Wirtschaftsgebiet haben; denn der Verkehr weiß, daß übereinstimmende oder ähnliche Gaststättenbezeichnungen von Ort zu Ort wiederzukehren pflegen und daß daraus auf irgendwelche Beziehungen zwischen gleichnamigen Gaststätten in verschiedenen Orten nicht geschlossen werden kann.
Innerhalb des Ortes, in dem sich die Gaststätte befindet, erstreckt sich andererseits die Kennzeichnungskraft ihrer Bezeichnung regelmäßig auf das ganze Ortsgebiet. Denn auch in einer größeren Stadt beschränkt sich der geschäftliche Betätigungsbereich einer Gaststätte schon seiner Art nach nicht auf einzelne Stadtteile. Das Angebot richtet sich an alle Bewohner des betreffenden Ortes, mögen sie in demselben Stadtteil wohnen oder in einem anderen Bezirk. Dazu trägt die Werbung in der im ganzen Ort verbreiteten örtlichen Presse ebenso bei wie die Mundpropaganda unter den Einwohnern der Stadt, die unter den heutigen Verhältnissen kein nach Stadtteilen gesondertes Eigenleben führen, sondern allenthalben, besonders an den Arbeitsstätten, mit Bewohnern anderer Viertel zusammentreffen. Zieht man weiter die sonstigen familiären und freundschaftlichen Beziehungen in Betracht, die die Einwohner eines Ortes in verstärktem Maße in Beführung bringen, sowie die erhöhte Mobilität der Bevölkerung innerhalb eines städtischen Gebietes, so kann nicht übersehen werden, daß das Dienstleistungsangebot einer Gaststätte in der Regel die Bewohner aller Stadtteile erreichen und daß es von diesen allen in Anspruch genommen werden kann. Das gilt in erhöhtem Maße im vorliegenden Falle, in dem die Gaststätte in der Innenstadt liegt, denn dort drängt sich das Angebot gerade für die Bewohner der anderen Stadtviertel zusammen und ist für jedermann leicht erreichbar. Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, daß auch in größeren Städten der Schutzbereich einer Gaststättenbezeichnung sich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt, sofern nicht besondere Verhältnisse eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Der erkennende Senat hat bereits durch Urteil vom 15. Juni 1967 (I b ZR 74/65 - Kajüte) die Auffassung bestätigt, daß gleichnamige Gaststätten in verschiedenen Stadtteilen einer Großstadt verwechslungsfähig sind und der Inhaber des prioritätsälteren Zeichens durch § 16 Abs. 1 UWG wie durch § 12 MB gegen die Verwendung seines Zeichens durch den anderem Gaststätteninhaber geschützt ist. An dieser Auffassung ist grundsätzlich festzuhalten. Die vom Berufungsgericht festgestellten Besonderheiten des vorliegenden Falles geben keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Die Kennzeichnungskraft und damit der Schutzbereich der von der Klägerin verwendeten Bezeichnungen erstreckte sich jedenfalls zu der Zeit, als der Beklagte die Bezeichnung "R. T." in Benutzung nahm, auch auf den Stadtteil Riehl.
IV.
Trotz des örtlich uneingeschränkten Schutzbereichs steht der Klägerin aber der begehrte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil es wegen der vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Verhältnisse an einer Verwechslungsgefahr fehlt.
Denn nach den aus Rechtsgründung nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist "T/" eine geläufige Gaststättenbezeichnung im weiteren Kölner Raum, Außerdem besteht, worauf es im Streitfall besonders ankommt, in Rodenkirchen eine Gaststätte "Zum T.", die in Köln mindestens ebenso bekannt ist wie die Gaststätte der Klägerin. Ferner gibt es in Köln-Deutz ein "T.", wenn auch in mundartlicher Abwandlung. Der Verkehr hat sich deshalb, wie das Berufungsgericht ebenfalls feststellt, daran gewöhnt, den Gaststättenbezeichnungen "T." zu begegnen. Er achtet daher auf die örtliche Lage und auf geringfügige Abweichungen in der Bezeichnung. In Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BGH LM Nr. 52 zu § 16 UWG - Deutsche Zeitung) kann diesen Feststellungen des Berufungsgerichts entnommen werden, daß der vom Beklagten verwendete Zusatz "Riehler ..." ausreicht, zwischen der Gaststätte der Klägerin und dem Bierlokal des Beklagten zu unterscheiden.
Entgegen der Auffassung der Revision kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht angenommen werden, daß Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bestehe. Nach Lage der Dinge könnte der Verkehr allenfalls annehmen, daß die Gaststätte des Beklagten eine Filiale der Klägerin sei. Filialbetriebe führen in der Gaststättenbranche jedoch erfahrungsgemäß dieselbe Bezeichnung wie der Hauptbetrieb, so daß es schon aus diesem Grunde nicht nahe liegt, betriebliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Gaststätten der Parteien anzunehmen.
V.
Die drei von der Klägerin geführten Gaststättenbezeichnungen genießen auch Namensschutz nach § 12 BGB. Am Ergebnis ändert sich dadurch Jedoch nichts, weil es, wie ausgeführt, an einer Verwechslungsgefahr fehlt und nicht ersichtlich ist, welches andere schutzwürdige Interesse der Klägerin es rechtfertigen könnte, dem Beklagten die Weiterbenutzung seiner Gaststättenbezeichnung zu verbieten. Andererseits ist der Firmenname der Klägerin nicht nur nach § 12 BGB geschützt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, sondern auch nach § 16 Abs. 1 UWG Doch greift auch insoweit ein, daß keine Verwechslungsgefahr besteht.
Die §§ 30, 37 Abs. 2 HGB scheiden aus dem gleichen Grunde als Anspruchsgrundlage jedenfalls aus. Auf die Frage, ob auf selten des Beklagten von einem Firmengebrauch überhaupt gesprochen werden kann, kommt es nicht an.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Sprenkmann
Merkel
Girisch
Schönberg