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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1966, Az.: VI ZR 165/64

Anspruch auf Schadensersatz; Anspruch auf Schmerzensgeld; Ansprüche aus einem Arbeitsunfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.1966
Aktenzeichen
VI ZR 165/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12634
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig-Holstein - 26.05.1964

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Mai 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger war im Jahre 1957 als Arbeiter bei der Firma. "Süddeutsche Ausbaubetriebe Josef H." beschäftigt. Diese Firma, arbeitete ab 19. Juli 1957 an dem Neubau des von der gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft N. errichteten Hochhauses in St. Lorenz Süd in Lübeck. Außer dieser Firma arbeiteten an dem Neubau die Firma G. und die Beklagte. Der Beklagten waren die Maurer- und Betonarbeiten übertragen. Sie hatte auch das Baugerüst errichtet und unterhielt auf der Baustelle einen Turmdrehkran, der neben dem Südflügel des Neubaus stand. An dem Kran war ein Warnschild angebracht mit dem Verbot, sich im Schwenkbereich des Krans aufzuhalten. Nach den Abreden, die mit dem Bauherrn getroffen waren, durften auch andere Baufirmen das Gerüst benutzen und den Kren in Anspruch nehmen.

2

Der Bautrupp der Firma H., dem auch der Kläger angehörte, stellte am 20. Juli 1957 im Schwenkbereich des Drehkrans eine Betonmischmaschine auf, ohne sie mit einem Schutzdach zu versehen. Am Montag, dem 22. Juli 1957 begann der Bautrupp morgens nach 7.00 Uhr damit, einen Behelfsaufzug zu errichten, der das Material, vor allem die Betonmischungen zu der Arbeitsstelle des Bautrupps im 10. Stock befördern sollte. Dazu wurde in Höhe der Gebäudetraufe über dem 10. Stock eine einfache Rolle an einem Rundholz befestigt, das mit einem Ende auf dem Mauerwerk und mit dem anderen auf dem Baugerüst der Beklagten auflag. Über diese Rolle wurde das Aufzugsseil von der mit der Mischmaschine kombinierten Winde so herübergeführt, daß das andere Ende des Drahtseils vor dem Gerüst senkrecht zur Erde verlief. Als der Bautrupp der Firma H. etwa um 7,20 Uhr von der Mischmaschine aus die Winde für einen Probelauf in Bewegung setzte, verhakte sich der Mörteleimer am freien Ende des Drahtseils hinter einem Betondach, das in Höhe des ersten Stockwerks um etwa 1,20 m aus dem Mauerwerk herausragte. Darauf ging der Kläger in das erste Stockwerk und stieg auf das Vordach, um Führungsbalken aufzustellen, die das Verhaken der mit dem Aufzug zu befördernden Last verhindern sollte. Inzwischen hatte der Kranführer der Beklagten, Willi P., ohne daß der Kläger es bemerkte, den Drehkran in Betrieb genommen, ohne hierzu die Erlaubnis des Poliers D. zu besitzen, der an diesem Tage den erkrankten Bauführer der Beklagten, Karl G. vertrat. P. beförderte mit dem Kran Baustoffe, die von den Terrazzolegern der Firma G. benötigt wurden, auf eine Arbeitsbühne im 10. Stock. Während der Kläger sich auf dem Vordach aufhielt, stürzte ein etwa 2 m langes Rundholz, ein sogenannter Netzriegel, von dem Baugerüst herab und traf den Kläger an der Schulter, Dabei erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen an der Wirbelsäule. Er mußte seinen Beruf als Baufacharbeiter aufgeben und ist jetzt als Verwaltungsangestellter bei der Stadt W. in Hessen beschäftigt, bei der er ein geringeres Einkommen erzielt, als er bei der Firma. H. an Lohn erhalten hätte.

3

Für seinen Schaden hat der Kläger die Beklagte verantwortlich gemacht. Er hat vorgetragen: Der Kranführer der Beklagten habe bei der Beförderung der Last auf die Arbeitsbühne den Kran nicht ordnungsgemäß in seiner Schwenkung abgestoppt, so daß die Last ins Pendeln geraten sei. Dabei sei die Last an den Netzriegel (Rundholz) gestoßen, der ein Stockwerk höher auf dem Baugerüst gelegen habe. Durch diesen Anstoß sei der Netzriegel abgestürzt und habe den Kläger getroffen. Für den Unfall sei die Beklagte verantwortlich. Bei einer Besprechung am 20. Juli 1957 hätten die Vertreter der Beklagten dem Vorarbeiter der Firma H. erklärt, der Drehkran werde vom Montag (22. Juli) an nicht mehr in Betrieb genommen, sondern bald abgebaut. Sie hätten dem Bautrupp den Platz unter dem Drehkran zum Aufstellen der Mischmaschine angewiesen. Die Beklagte habe auch für den Zustand ihres Baugerüstes einzustehen. Es seien nicht alle Teile des Gerüstes vernagelt oder verschraubt gewesen, und es habe auch ein Fanggerüst gefehlt. Nur deshalb sei es möglich gewesen, daß der lose Netzriegel durch die dagegen prallende Last heruntergestoßen und auf den Kläger gestürzt sei. Schließlich habe die Beklagte auch ihren Kranführer P., der erst 19 Jahre alt gewesen sei, nicht sorgfältig ausgewählt und überwacht.

4

Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten 1.499,95 DM nebst Zinsen und weitere 6.750 DM nebst Zinsen Schadensersatz sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen nach dem 1. Oktober 1961 noch erwachsenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversioherungsträger übergegangen ist.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie hat geltend gemacht:

7

Der Lastkorb ihres Kranes sei nicht gegen das Gerüst gestoßen und habe den Netzriegel nicht zum Absturz gebracht. Zur Zeit des Unfalls sei die Last noch nicht so nahe an die Bühne herangeführt worden, daß eine Berührung überhaupt hätte stattfinden können. Den Netzriegel hätten der Kläger und die übrigen Leute des Bautrupps der Firma H. bei der Errichtung des Behelfsaufzuges lose auf das Gerüst im 11. Stock gelegt. Er sei dann bei einer Erschütterung durch die Arbeiter abgerollt und habe dadurch den Kläger getroffen. Das Baugerüst sei vorschriftsmäßig gebaut und alle Einzelteile seien fachgerecht befestigt gewesen. Ein besonderes Fanggerüst sei nicht erforderlich gewesen, weil das Betonvordach oberhalb des Erdgeschosses zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen ausgemacht habe. Den Leuten der Firma H. sei mehrmals verboten worden, innerhalb des Schwenkbereichs des Kranes zu arbeiten. Trotzdem hätten sie ihren Arbeitsplatz unter dem Kran gewählt. Es sei nicht richtig, daß der Kran habe abgebaut werden sollen; das sei den Arbeitern der Firma H. auch von niemanden erklärt worden. Das Baugerüst und die Baustelle hebe sie regelmäßig sorgsam überwachen lassen. Auch der Kranführer P. sei sorgfältig ausgewählt und überwacht worden. Er sei gelernter Schmied mit Kenntnissen der Maschinenschlosserei und sei etwa drei Wochen lang von einem erfahrenen Kranführer ausgebildet worden. Dabei habe er sich als ungewöhnlich geschickt erwiesen. Er habe ein halbes Jahr als selbständiger Kranführer gearbeitet, ohne daß ihm dabei irgendwelche Fehler unterlaufen seien. P. sei von dem Bauführer und den Polierern der Beklagten immer sorgfältig überprüft worden. Dabei hätten sich niemals Gründe zur Beanstandung ergeben.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche des Klägers (bezifferte Beträge sowie Schmerzensgeld) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben.

10

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Die Revision beruft sich in erster Linie darauf, daß eine Haftung der Beklagten schon nach den §§ 898, 899 a.F. RVO entfalle. Das ist nicht richtig und von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen auch gar nicht geltend gemacht worden.

12

Der Kläger stand bei seiner Arbeit auf dem Neubau im Dienste der Firma H.. Er könnte daher nach § 898 a.F. RVO aus seinem Arbeitsunfall keine Ansprüche gegen die Firma H. erheben. Der Beklagten käme die Haftungsfreistellung des § 898 a.F. RVO nur zugute, wenn der Kläger bei seiner Tätigkeit in ihren Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert gewesen wäre (BGHZ 21, 207 und viele weitere Urteile). Davon kann aber keine Rede sein. Allerdings war der Bautrupp der Firma H. berechtigt, das Baugerüst und den Drehkran der Beklagten mitzubenutzen. Es mag auch sein, daß die Arbeiter dabei in gewissem Umfang den Weisungen der Beklagten unterworfen waren. Das rechtfertigt es aber noch nicht, von einer Eingliederung in den Betrieb der Beklagten zu sprechen.

13

Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beklagte und die Firma H. zusammen mit weiteren Baufirmen gemeinsam beim Bau des Hochhauses gearbeitet haben. Daß die Arbeiter mehrerer Unternehmer durch ihre Arbeit zu einem gemeinsamen Arbeitsergebnis beitragen, rechtfertigt es allein noch nicht, bei Verletzung eines Arbeitnehmers durch einen Betriebsunfall den für den Verletzten "fremden" Unternehmer von der Haftung freizustellen. Auch hier ist Voraussetzung für den Haftungsausschluß, daß der Verletzte in den Betrieb des fremden Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert war (Urteile des BGH vom 21. Januar 1958 - VI ZR 309/56 - VersR 1958, 184 und vom 12. Mai 1959 - VI ZR 117/58 - NJW 1959, 1491).

14

Des weiteren meint die Revision, die Beklagte sei auch deshalb von der Haftung freigestellt, weil die Firma H., deren Bautrupp den Netzriegel ungesichert auf dem Gerüst habe liegen lassen, die Hauptverantwortung für den Unfall trage und im Innenverhältnis der beiden Haftpflichtigen nach § 840 Abs. 2 BGB allein den Schaden tragen müsse. Zumindest bestehe zwischen beiden eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB, so daß der Beklagten ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB gegen die Firma H. zustehe. In einem solchen Falle könne der Geschädigte, dem in mancher Beziehung weitergehende sozialrechtliche Ansprüche zuständen, von dem Zweitschädiger nur das beanspruchen, was dieser im Innenverhältnis zum Erstschädiger zu tragen haben würde. Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Ob der Beklagten ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB gegen die Firma H. zusteht, kann auf sich beruhen, denn ein solcher Anspruch könnte, auch wenn er bestände, dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Das ergibt sich aus dem Wesen der Gesamtschuld, die den Gläubiger berechtigt, jeden der Schuldner voll in Anspruch zu nehmen (§ 421 BGB). Daß die Haftung der Firma H. nach § 898 RVO ausgeschlossen ist, rechtfertigt es nicht, auch die Ansprüche einzuschränken, die dem Kläger aus seinem Unfall gegen die Beklagte erwachsen sind.

15

II.

Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 831 BGB bejaht. Es hält für bewiesen, daß der Lastkorb des Drehkrans bei der Annäherung an die Arbeitsbühne und beim Abstoppen des Krans ins Pendeln geraten und gegen das Gerüst gestoßen ist. Dabei ist das lose auf dem Gerüst liegende Rundholz ins Gleiten gekommen und abgestürzt. B. habe, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, den Schaden beim Bedienen des Kranes herbeigeführt, also im Sinne des § 831 BGB in Ausführung der Verrichtung gehandelt, zu denen er von der Beklagten bestellt war. Den Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht das Berufungsgericht zwar hinsichtlich der Auswahl des Kranführers als geführt an. Es hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß die Beklagte in der Folgezeit P. in der erforderlichen Weise überwacht hat.

16

III.

Die Revision bezweifelt nicht, daß die Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegeben sind. Sie wendet sich aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den ihr offenstehenden Entlastungsbeweis nicht erbracht habe (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).

17

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe ihrem Kranführer die eindeutige Anweisung geben müssen, daß er den Kran nicht in Bewegung setzen dürfe, wenn sich jemand im Gefahrenbereich aufhalte und habe außerdem die Erlaubnis zum Ingangsetzen des Krans ihrem Bauführer oder dessen Vertreter vorbehalten müssen und nicht dulden dürfen, daß P. den Kran eigenmächtig, etwa auf Anfordern einer anderen Firma in Bewegung setzte. Es kann offenbleiben, ob die Bedenken berechtigt sind, die die Revision in diesen beiden Punkten gegen das Berufungsurteil erhebt, denn die Entlastung der Beklagten muß jedenfalls aus den anderen Gründen scheitern, die das Berufungsgericht in seinem Urteil anführt.

18

Im Berufungsurteil wird mit Recht gefordert, daß die Beklagte gerade am Unfalltage die Tätigkeit ihres Kranführers besonders hätte leiten müssen. Unstreitig haben an diesem Tage die Betonmischmaschine und die mit ihr verbundene Aufzugswinde der Firma. H. im Gefahrenbereich des Drehkrans gestanden, so daß beide Geräte und auch die dort tätigen Arbeiter der Firma H. gefährdet waren. Hinzukommt, daß der Bauführer G. und der Polier D. der Beklagten schon am vorhergehenden Samstag (20. Juli) die Frage erörtert hatten, wo der Bautrupp der Firma H. seine Mischmaschine und seinen Aufzug aufstellen könnte. Dabei soll den Arbeitern der Firma H. nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ausdrücklich verboten worden sein, die Geräte im Schwenkbereich des Krans aufzustellen. Da die Mischmaschine, so führt das Berufungsgericht aus, am Montag unverändert im Gefahrenbereich des Krans gestanden habe, sei für den Polier D. erkennbar gewesen, daß die Arbeiter der Firma H. und damit auch der Kläger gefährdet waren, wenn sie dort arbeiteten. Er habe sich deshalb darum kümmern müssen, ob der Bautrupp dort blieb oder die Maschine tatsächlich entfernte. Ferner habe er den Kranführer P. anweisen müssen, bis zur Klärung der Verhältnisse von einer Inbetriebnahme des Krans abzusehen. Dem ist zuzustimmen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen seine Annahme, daß P. jedenfalls am Unfalltag nicht mit der Sorgfalt überwacht worden ist, wie es bei der Größe der Gefahr erforderlich war.

19

IV.

Zu der Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden an seinem Unfall trifft (§ 254 BGB), hat das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen R. entnommen, daß ein Polier der Beklagten erklärt hat, die Mischmaschine könne im Bereich des Drehkrans aufgestellt werden, weil der Kran nicht mehr arbeiten werde. Geht man hiervon aus, so kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich überhaupt innerhalb des Gefahrenbereichs des Krans aufgehalten hat. Allerdings hätte er die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt außer acht gelassen, wenn er gewußt hätte, daß der Kran arbeitete, oder wenn er spätestens in dem Zeitpunkt, in dem er auf das Betondach trat, bemerkt hätte oder hätte sehen müssen, daß der Kran in Tätigkeit war. Das aber ist nicht festgestellt und nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht nachzuweisen.

20

Die Revision will eine Mitschuld des Klägers daraus herleiten, daß der Netzriegel vom Kläger und den anderen Arbeitern der Firma H. unbefestigt auf das Gerüst gelegt worden sei. Sie übersieht, daß in dieser Hinsicht keinerlei Beweis für die Behauptung der Beklagten erbracht ist. Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, wie das Rundholz dorthin gekommen ist und worauf es beruht, daß es nicht befestigt war. Jedenfalls ist nichts dafür dargetan, daß der Kläger hieran beteiligt war oder überhaupt gewußt hat, daß ein Netzriegel lose auf dem Gerüst lag und ihm bei der Arbeit auf dem Betondach gefährlich werden konnte.

21

V.

Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinr. Meyer
Dr. Pfretzschner