Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.03.1996, Az.: BVerwG 4 B 254/95
Autobahnbau; Tunnelröhre; Umweltverträglichkeitsprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 254/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg 23.05.1995 - OVG Bf II 67/90 P
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 FStRG
- § 22 UVPG
- Art. 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie 85/337/EWG
- Art. 177 EWG-Vertrag
Fundstellen
- DVBl 1996, 691 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1997, 743 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 906-907 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1996, 292 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1996, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die UVP-Richtlinie fordert eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für solche Projekte, für die der förmliche Antrag auf Projekt Zulassung vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist (3. Juli 1988) gestellt worden ist.
2. Gibt die Planfeststellungsbehörde mit Wirkung für den Straßenbaulastträger in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts die verbindliche Erklärung ab, bestimmte Schutzvorkehrungen zugunsten des Klägers würden getroffen, hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur (förmlichen) Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um entsprechende Schutzauflagen.
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. August 1990 für den Bau einer 4. Elbtunnelröhre im Zuge der Bundesautobahn (BAB) A 7. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Teilfläche über der geplanten Tunnelröhre liegt. Die Teilfläche soll mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit belastet und während der Bauzeit angepachtet und ggf. geräumt werden.
Die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens war am 27. Mai 1988 beantragt, das Vorhaben am 6. Juni 1988 öffentlich bekanntgemacht (Auslegungsbekanntmachung) und der Planentwurf vom 13. Juni bis 15. August 1988 öffentlich ausgelegt worden. Die Kläger befürchten Gebäudeschäden infolge der Baumaßnahmen (Schildvortrieb) wie auch durch Erschütterungen beim späteren Betrieb des Tunnels. Sie haben - neben anderen - im Aufstellungsverfahren Einwendungen erhoben, die in einem Anhörungsverfahren erörtert wurden. Mit ihrer Klage verfolgen sie ihr Vorbringen weiter. Die Kläger rügen u.a., das Vorhaben hätte einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 23. Mai 1995 als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit ihrer Beschwerde machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler geltend.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 3 VwGO erfüllt sind.
1. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben.
a) Die Planfeststellungsbehörde hat eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 (85/337 EWG, ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) - UVP-Richtlinie - nicht vorgenommen. Das Erstgericht hat dieses Vorgehen im Ergebnis als Rechtens gebilligt. Auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie habe das planfestgestellte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung in unmittelbarer Anwendung dieser Richtlinie nicht bedurft. Bei der planfestgestellten Tunnelröhre könne es sich nur um eine Änderung einer Autobahn im Sinne des Anhangs II Nr. 12 der Richtlinie handeln. Bei Projekten des Anhangs II sei bei verspäteter Umsetzung der Richtlinie indes deren unmittelbare Anwendung ausgeschlossen gewesen. Der nationale Gesetzgeber müsse gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie erst die Merkmale konkretisieren, die nach seiner Auffassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Das sei bislang nicht geschehen.
Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig, ob der Bau der 4. Tunnelröhre als Bau oder als Änderung einer Autobahn im Sinne des Anhangs I Nr. 7 bzw. des Anhangs II Nr. 12 der genannten Richtlinie anzusehen sei. Darin sieht die Beschwerde eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Sie ist im Ergebnis nicht entscheidungserheblich. Sie würde die von der Beschwerde gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV gewünschte Vorlage der Rechtssache an den Europäischen Gerichtshof nicht rechtfertigen. Denn das Beschwerdegericht müßte das angegriffene Urteil jedenfalls mit einer anderen Begründung bestätigen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Der Bau der 4. Tunnelröhre bedurfte nach der genannten Richtlinie keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Planfeststellungsverfahren war bereits vor Ende der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist eingeleitet worden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof maßgebend (EuGH, Urteil vom 11. August 1995 - Rs C-431/92 - EuZW 1995, 743 = NuR 1996, 102 = ZUR 1995, 258 [OVG Schleswig-Holstein 18.08.1994 - 2 L 104/92]; ebenso inzwischen BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - BVerwG 4 C 14.94 - (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen)). Insoweit besteht jedenfalls nunmehr keine klärungsbedürftige Frage mehr. Die Umsetzungsfrist endete am 3. Juli 1988. Die förmliche Antragstellung zum Bau der 4. Tunnelröhre wurde am 27. Mai 1988 eingeleitet.
Das Vorbringen der Beschwerde, das sich auch auf die Auslegung und Anwendung der Überleitungsvorschrift des § 22 UVPG bezieht, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Auch die Auslegung des § 22 UVPG ist - soweit es vorliegend erheblich ist - bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. August 1994 - Rs C-386/92 - NVwZ 1994, 1093 = DVBl 1994, 1126 = NuR 1995, 53).
b) Die beklagte Planfeststellungsbehörde hat in der mündlichen Verhandlung mit Wirkung für den Straßenbaulastträger zu Protokoll die verbindliche Erklärung abgegeben, dieser werde den Schildvortrieb in einer das Wohnhaus der Kläger nicht gefährdenden Weise durchführen und wider Erwarten eintretende Schäden ausgleichen. Das Erstgericht sieht in dieser Erklärung eine genügende Wahrung klägerischer Rechte. Die Erklärung habe dieselbe Rechtswirkung wie eine formelle Planergänzung gleichen Inhalts. Dagegen wendet sich die Beschwerde. Sie erachtet es als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung an, "ob Zusagen der beklagten Planfeststellungsbehörde für den Straßenbaulastträger einer Planergänzung oder einem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 17 Abs. 6 c FStrG gleichzustellen sind".
Eine klärungsbedürftige Frage ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Auffassung des vorinstanzlichen Gerichts überzeugt ohne weiteres. Sie stellt eine verständige Handhabung des Verwaltungsverfahrens- und des allgemeinen Prozeßrechts dar. Ein durch einen Planfeststellungsbeschluß, der erforderliche Schutzauflagen nicht enthält, in seinen Rechten verletzter Kläger hat einen durchsetzbaren Anspruch darauf, daß seine Rechte bei Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses gewahrt bleiben. Dies bedarf keiner weiteren Erörterung. Auf eine bestimmte Rechtsform besitzt der betroffene Eigentümer indes keinen Anspruch. Wird das Ergebnis durch eine Rechtshandlung - hier die vor dem Gericht als förmliche Zusage gewertete Erklärung der Planfeststellungsbehörde - gewährleistet, ist dies genügend. Die vor Gericht protokollierte Erklärung der Behörde bietet gleichwertigen Schutz wie eine den Plan ergänzende Auflage. Anderes anzunehmen, wäre eine nicht zu rechtfertigende Förmelei und würde zudem der Zielsetzung von § 173 VwGO, § 279 Abs. 1 ZPO widersprechen. Übrigens hätte die protokollierte Erklärung auch ohne weiteres dahin gedeutet werden können, daß der Plan um eine Schutzauflage entsprechenden Inhalts zugunsten der Kläger ergänzt werde.
2. Die erhobene Verfahrensrüge ist nicht begründet. Das vorinstanzliche Gericht hat den "gesetzlichen Richter" gewahrt. Das Gericht war zur Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof nicht verpflichtet. Die Voraussetzungen des Art. 177 EGV waren nicht gegeben. Ein Vorlagegrund bestand - wie erörtert - objektiv nicht. Zudem war das Erstgericht nicht letztentscheidendes Gericht im Sinne des Art. 177 Abs. 3 EGV. Auch dies enthob es der Vorlagepflicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gaentzsch
Berkemann
Hien