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§ 16 BHO - Verpflichtungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Amtliche Abkürzung
BHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-1

1Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. 2Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.