Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1964, Az.: II ZR 132/64
Kenntnis des Kommittenten von der finanziellen Bedrängnis seines Einkaufkommissionärs; Zahlung des Kaufgeldes für gelieferte Ware zur Gutschrift auf das Konto des Kommissionärs; Verrechnung einer Gutschrift mit dem Debetsaldo; Handeln des Kommissionärs bei Abschluss eines Ausführungsgeschäftes im eigenen Namen für Rechnung des Kommittenten; Kommittent als Herr des Ausführungsgeschäftes; Bedingter Schädigungsvorsatz des Schädigers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1964
- Aktenzeichen
- II ZR 132/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz vom 27.07.1960
- LG Trier
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1964, 1770-1771 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 249-251 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Frau Agnes B... geb. D...
2. minderjährige Johannes B...
3. minderjährige Werner B...
4. minderjährige Michael B...
zu 2 - 4 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Agnes B..., sämtliche wohnhaft in M... bei R, als Erben des Kommissionärs und Küfers Ludwig B...
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -
Prozessgegner
Weinhändler und Gastwirt Erich W... in K...
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -
Amtlicher Leitsatz
Der Kommittent, der von der finanziellen Bedrängnis seines Einkaufkommissionärs Kenntnis hat, handelt sittenwidrig, wenn er das Kaufgeld für die gelieferte Ware an die Bank des Kommissionärs zur Gutschrift auf dessen Konto einzahlt und damit die Absicht der Bank, die Zahlung mit einem Debetsaldo des Kommissionärs zu verrechnen, unterstützen will, so daß der Verkäufer im nachfolgenden Konkurs des Kommissionärs auf die Konkursquote angewiesen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 27. Juli 1960 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Herbst 1957 erhielt der Beklagte, der Weinhändler ist, von zwei Weingroßhandlungen den Auftrag zum kommissionsweinen Einkauf von Ruwerweinen. Der Beklagte beauftragte seinerseits den Weinkommissionär Franz W..., der wiederum den Rechtsvorgänger der Kläger, den inzwischen verstorbenen Kommissionär Ludwig B... (künftig Kläger genannt), beauftragte. Der Kläger kaufte von Winzern 18 Fuder Ruwerweine zum Gesamtpreis von 28.368,80 DM. Am 9. und 12. (nach dem Vortrag des Klägers am 14., s. auch Bl 174 der Forderungsanmeldungen im Konkurs des W...) Dezember 1957 wurde der Wein verladen. Die den Wein abnehmenden beiden Weingroßhandlungen bezahlten den Kaufpreis an den Beklagten. Sowohl der Beklagte als auch W... unterhielten bei der Volksbank St. M..., Zweigstelle in K... (künftig die Bank genannt), ein Konto. Nachdem der Beklagte den Kaufpreis von seinen Abnehmern erhalten hatte, leitete er das Kaufgeld nicht an W... zur Bezahlung des Klägers und seiner Lieferanten weiter, sondernübergab der Bank einen unter dem 10. Dezember 1957 auf W... ausgestellten Scheck über 22 000 DM, den die Bank unter dem 15. Dezember 1957 dem Konto des W... gutschrieb; damit erreichte sie im wesentlichen die Glattstellung dieses Kontos, das vorher um etwa diesen Betrag überzogen war. Der Kläger hat für den von ihm für die gelieferten Weine aufgewendeten Kaufpreis keinen Ersatz von W... erhalten. W... war damals bereits zahlungsunfähig; über sein Vermögen wurde auf seinen am 20. Dezember 1957 gestellten Antrag am 5. Januar 1958 das Konkursverfahren eröffnet.
Der Kläger hat von dem Beklagten in Höhe von 22.000 DM. Ersatz seines Schadens verlangt, der ihm dadurch entstanden ist, daß ihm seine Aufwendungen von W... nicht ersetzt worden sind. Das Landgericht, bei dem ein kleiner Teilbetrag eingeklagt und eine Feststellungswiderklage erhoben worden war, und das Oberlandesgericht haben im Sinne des Beklagten erkannt. Mit der Revision verfolgen die Kläger den im zweiten Rechtszug gestellten Antrag auf Zahlung von 22 000 DM weiter; der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Rechtslage erscheint im vorliegenden Fall deshalb als verwickelt, weil zwischen den Kommittenten, nämlich den beiden Weingroßhandlungen als den Abnehmern des Weines, und den Winzern als den Verkäufern des Weines, drei Kommissionäre eingeschaltet sind. Die Beurteilung der hier auftauchenden Rechtsfragen vereinfacht sich aber, wenn man einerseits die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und dem späteren Gemeinschuldner W..., andererseits deren Beziehungen zum Kläger ins Auge faßt.
Der von dem Beklagten dem W... erteilte Auftrag untersteht den Regeln des Kommissionsrechtes; der Beklagte ist in dem zwischen ihm und W... bestehenden Rechtsverhältnis Kommittent und W... ist sein Kommissionär. Der Kläger kann dann so angesehen werden, als wäre er der Vertragsgegner des W... in dem von diesem abzuschließenden Ausführungsgeschäft; denn er war verpflichtet, die Kaufpreise an die Winzer zu zahlen und hat dies auch getan. Bei der hier zu prüfenden Frage der Anwendung des § 826 BGB spielt es keine Rolle, ob der Zahlungsanspruch des Klägers gegen W... eine Kaufpreisforderung oder ein
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (§ 670 BGB) ist.
Der Kommissionär handelt bei Abschluß des Ausführungsgeschäftes im eigenen Namen für fremde, nämlich des Kommittenten, Rechnung (§ 383 HGB). Vertragsparteien des Ausführungsgeschäftes bei der Einkaufskommission sind nur der Verkäufer und der Kommissionär als Käufer. Für den Kommittenten entstehen aus dem Ausführungsgeschäft grundsätzlich weder Rechte (vgl. § 392 Abs. 1 HGB) noch Pflichten gegenüber dem Verkäufer. Jedoch ist wirtschaftlich gesehen der Herr des Ausführungsgeschäftes der Kommittent, da das Geschäft für seine Rechnung abgeschlossen ist, ihn also die Vorteile und Nachteile des Ausführungsgeschäftes treffen. Aus diesem Grunde bestimmt das Gesetz (§ 392 Abs. 2 HGB), daß die Forderungen des Kommissionärs aus dem Ausführungsgeschäft, auch wenn sie an den Kommittenten nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär (oder dessen Gläubigern) als Forderungen des Kommittenten gelten. Der wirtschaftlichen Interessenlage wird auch dadurch Rechnung getragen, daß der Kommissionär den Ersatz eines von seinem Vertragspartner zu vertretenden Schadens, der in der Person des Kommittenten entstanden ist, von seinem Vertragsgegner verlangen kann (Schadensliquidation im Drittinteresse). Dem Kommittenten können aber aus dem Umstand, daß das Ausführungsgeschäft auf seine Rechnung geht, nicht nur gewisse Vorteile erwachsen, die als Pflichten des Vertragspartners des Kommissionärs in Erscheinung treten; vielmehr können die Umstände des Einzelfalles auch erfordern, daß er auf die Rechte, die dem Vertragsgegner gegenüber dem Kommissionär zustehen, Rücksicht nimmt und insbesondere ihre Erfüllung nicht vereitelt. Der Kommittent bedient sich des Kommissionärs zur Erreichung seiner eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Wenn er auch formell nur in Rechtsbeziehungen zu seinem Kommissionär und nicht zu dessen Vertragspartner tritt, so kann doch die enge wirtschaftliche Beziehung, die zwischen dem Kommittenten und dem Vertragsgegner seines Kommissionärs besteht, bei der Beurteilung der Frage des redlichen Geschäftsverkehrs, wie sie sich im vorliegenden Fall bei der Prüfung des Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 826 BGB stellt, nicht außer acht gelassen werden (BGHZ 14, 313, 319). Ein Umstand, der hier für die rechtliche Beurteilung bedeutsam sein kann, ist es, wenn sich der Kommittent zur Verfolgung seiner wirtschaftlichen Zwecke eines Kommissionärs bedient, der sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder in solche gerät. Da der Kommittent über die Person seines Kommissionärs sich in den Genuß aller Rechte aus dem Ausführungsgeschäft setzt (nach § 384 Abs. 2 HGB kann er die Abtretung dieser Rechte verlangen), muß er seinerseits wenigstens alles unterlassen, was die Erfüllung der Pflichten des Kommissionärs gefährden kann; er darf nicht die Leistung, die nach dem Ausführungsgeschäft dem Kommissionär gegenüber dem Verkäufer obliegt, unter Verstoß gegen die guten Sitten dem Verkäufer entziehen. Diese Gefahr ist bei einem in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Kommissionär gegeben. Hat der Kommittent von solchen Zahlungsschwierigkeiten Kenntnis, so kann dies auch rechtlich seine Stellung gegenüber dem Verkäufer beeinflussen. Das hat das Berufungsgericht rechtsirrtümlich nicht beachtet, wenn es als unerheblich bezeichnet, ob dem Beklagten bei Hingabe des Schecks die Zahlungsverpflichtungen des W... gegenüber dem Kläger und die Zahlungsunfähigkeit des Wagner bekannt war. Diese Kenntnis muß daher in der Revisionsinstanz unterstellt werden.
Es entspricht einer gefestigten Rechtsprechung, daß zwar die Beeinträchtigung des schuldrechtlichen Anspruchs eines andern, mit dem der Dritte in keinen Vertragsbeziehungen steht, für sich allein keine Schadensersatzpflicht des Dritten wegen unerlaubter Handlung auslösen kann, daß aber bei Vorliegen besonderer Umstände das Verhalten des Dritten als sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 anzusehen ist (BGHZ 12, 308, 317 ff); liegen solche besonderen Umstände vor, so wird die Sittenwidrigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Schädiger in Ausübung eines formalen Rechtes gehandelt hat (RGZ 155, 55, 58). So handelt der Dritte sittenwidrig, wenn er sich zur Befriedigung seiner eigenen Forderung unlauterer Mittel bedient, durch die der Anspruch eines anderen gegen den Schuldner vereitelt wird. Dies ist der Fall, wenn der Dritte die Kaufsache des Vorbehaltskäufers in Kenntnis der unbefugten Weiterveräußerung seinerseits kauft, um eine eigene uneinbringliche Forderung gegen den Vorbehaltskäufer durch Verrechnung mit dem Kaufpreis zum Schaden des Vorbehaltsverkäufers zu realisieren (RG HRR 1935 Nr. 1587). Auch sonst setzt sich der Dritte dem Vorwurf des Sittenverstoßes aus, wenn er von seinem in finanzieller Bedrängnis befindlichen Schuldner Ware kauft, um den Kaufpreis mit einer eigenen Forderung zu verrechnen, obwohl er weiß, daß der Schuldner die Ware auf Kredit bezogen hat und den Kaufpreis an seinen Verkäufer voraussichtlich nicht bezahlen kann (BGH NJW 1957, 587). Es widerspricht redlicher Anschauung im Geschäftsverkehr, wenn der Dritte das "nähere Recht" des Verkäufers auf das Kaufgeld dadurch vereitelt, daß er die Kaufsache zwecks Befriedigung seiner "dachfremden" Forderung an sich bringt.
Gilt das schon bei Vorliegen zweier selbständiger
Kaufverträge, wo Verkäufer und Abnehmer des Käufers nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander stehen, so muß diese Beurteilung bei dem Ausführungsgeschäft der Kommission um so mehr Platz greifen, weil der Kommittent als Herr des Ausführungsgeschäftes in ein enges wirtschaftliches Verhältnis zum Vertragsgegner des Kommissionärs tritt. Dies kommt auch in der rechtlichen Gestaltung zum Ausdruck. Es ist nämlich regelmäßig nicht so, wie das Berufungsgericht meint, daß der Einkaufskommissionär, der das Ausführungsgeschäft abgeschlossen, aber die Kaufpreisforderung seines Vertragsgegners noch nicht befriedigt hat, dem Kommittenten gegenüber einen Anspruch auf Zahlung des Kaufgeldes hätte. (Die Frage einer etwaigen Vorschußpflicht des Kommittenten vor Abschluß des Ausführungsgeschäftes kann hier unerörtert bleiben.) Vielmehr steht dem Kommissionär nach§§ 670, 675 BGB (vgl. § 396 Abs. 2 HGB) ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zu, die ihm infolge des Abschlusses des Ausführungsgeschäftes erwachsen sind. Die Aufwendungen, die der Einkaufskommissionär macht, bestehen zunächst darin, daß er seinem Verkäufer gegenüber die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises übernimmt. Diese Aufwendungen ersetzt der Kommittent dem Kommissionär dadurch, daß er ihn von dieser Verbindlichkeit befreit (§ 257 BGB). Das kann nach der Wahl des Kommittenten in der Weise geschehen, daß er den Vertragsgegner des Kommissionärs befriedigt (§ 267 Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB) oder die Schuld des Kommissionärs mit befreiender Wirkung gemäß §§ 414 f BGB übernimmt, oder daß er dem Kommissionär das Kaufgeld zwecks Befriedigung des Verkäufers zur Verfügung stellt (vgl. dazu Schlegelberger-Hefermehl HGB § 391 Anm. 37, 38). Im Gegensatz zu den oben erwähnten Fällen hat also der Kommissionär regelmäßig nicht einen Anspruch auf Zahlung des Kaufgeldes.
Der Kommittent darf an ihn zahlen, muß es aber nicht. Ob dann etwas anderes gilt, wenn der Kommittent den Namen des Verkäufers nicht kennt und der Kommissionär etwa nach Handelsbrauch auch nicht verpflichtet ist, dem Kommittenten den Namen mitzuteilen, kann dahinstehen; denn ein solcher Sachverhalt ist hier nach dem Parteivortrag nicht gegeben.
Bedient sich ein Kommittent eines Kommissionärs, von dem er weiß, daß er in Zahlungsschwierigkeiten ist, so macht er sich in der Regel nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig, wenn er die Absicht des Kommissionärs oder eines Außenstehenden fördert, das Kaufgeld für sachfremde Zwecke zu verwenden. Es läßt ein redliches Verhalten vermissen, wenn jemand, der selbst im Hintergrund bleibt, unter Inkaufnahme der Schädigung eines anderen sich einer zahlungsunfähigen Person zur Verfolgung seiner Zwecke bedient und dabei die Interessen dieser Person oder eines Außenstehenden in sachfremder Weise fördern will.
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist die Aussage des Bankbeamten Lenz von Bedeutung, wonach der Beklagte dem Zeugen zusagte, er werde dafür geradestehen, wenn die Bank die von W... eingereichten ungedeckten Wechsel und Schecks im Betrag von mehr als 20 000 DM bezahle, und zwar werde er an die Bank zahlen, wenn er den nächsten Wein, den er von Wagner gekauft habe, verladen habe. Diese schon an sich bedenkliche Zusage verstieß gegen die guten Sitten, wenn der Beklagte damals bereits die Zahlungsschwierigkeiten des Wagner kannte und damit rechnete, daß W... nicht mit eigenen Mitteln, sondern nur mit dem von den Abnehmern des Weines zu entrichtenden Kaufgeld seine Lieferanten bezahlen konnte. Das Kaufgeld durfte der Beklagte nicht seinem Zweck entfremden, indem er die Zahlung an die Bank versprach und dadurch eine sachfremde Verrechnung ermöglichte. In diesem Zusammenhang ist auch das Zugeständnis des Beklagten im Schriftsatz vom 25. Mai 1959 S. 6 erheblich, er habe gewußt, daß das von ihm an die Bank gezahlte Geld "zunächst nicht irgendwelche andere Gläubiger des W..., also insbesondere nicht der Kläger, erhalten könnten. Für die Kenntnis des Beklagten von der finanziellen Bedrängnis des W... kann bedeutsam sein, ob er wußte, daß W... ungedeckte Wechsel und Schecks in dieser Höhe bei der Bank eingereicht hatte, und ob er erkannte, weichen Wert die Bank darauf legte, eine Verrechnungsmöglichkeit mit dem Geld, das der Beklagte bei der nächsten Weinverladung an W... zahlen sollte, zu erhalten, da sie auf andere Weise ein Debetsaldo des W... schwerlich abdecken konnte. Daß der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit des W... kannte, ist nicht erforderlich; es genügt, daß er von den erheblichen Zahlungsschwierigkeiten des W... Kenntnis hatte, da damit ohne weiteres die Gefahr bestand, daß die Lieferanten des W... um ihr Geld kommen würden. Unerheblich ist auch, ob der Beklagte diese Lieferanten kannte oder wußte, daß W... seinerseits den Kläger als Kommissionär eingesetzt hatte; der Schädiger braucht nicht zu wissen, wer durch seine Handlung geschädigt wird (RGZ 157, 213, 220). Bedingter Schädigungsvorsatz des Beklagten genügt; dieser ist gegeben, wenn er sich bewußt nicht darum gekümmert hat, ob W... seine Lieferanten trotz seiner Zahlungsschwierigkeiten bezahlen konnte, sondern in Kauf genommen hat, daß die Lieferanten ihr Geld nicht erhalten würden (RGZ 143, 48, 51). Zur Annahme des Schädigungsvorsatzes ist nicht notwendig, daß der Beklagte schon im Zeitpunkt der Beauftragung des W... dessen finanzielle Bedrängnis gekannt hat. Es genügt, wenn er dies gewußt hat, als er bei der Verladung des Weines für die Weingroßhandlungen am 9., 12. und 14. Dezember 1957 die Ware an sich gebracht hat (vgl. die im RGRK BGB 11. Aufl. § 826 Anm. 28 a.E. zitierte Entscheidung des Reichsgerichts vorn 10. Juni 1931 IX 128/31). Darüber hinaus muß aber sogar als ausreichend angesehen werden, wenn er erst nach Erteilung des Kommissionsauftrages und nach Verladung des Weines die Kenntnis erlangte, nämlich unmittelbar bevor er den Scheck der Bank zur Gutschrift auf dem Konto des W... einreichte; denn erst in diesem Augenblick hat er der Bank die Verrechnungsmöglichkeit eröffnet und damit die Ursache dafür gesetzt, daß der Kläger seine Forderung nicht realisieren konnte. Daß nachträglich erlangte Kenntnis die Annahme eines Sittenverstoßes nicht grundsätzlich aus zuschließen vermag, ist in RGZ 143, 56 zutreffend ausgeführt. Im Ermittlungsverfahren gegen W... hat der Beklagte zugegeben (Bl. 215), daß er vor Hingabe des Schecks erfahren hatte, daß W... seine Lieferanten nicht bezahlt hatte. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 826 BGB ist gegeben, wenn er spätestens vor Hingabe des Schecks von den erheblichen Zahlungsschwierigkeiten des W... und der Absicht der Bank, den Scheck zur Deckung des Debetsaldos des W... zu verwenden, Kenntnis erlangt hat. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Beklagte in dem Zeitpunkt, als er der Bank etwa die Zahlung zusagte, gutgläubig gewesen wäre, also die Zahlungsschwierigkeiten des W... oder die Absicht der Bank, die Zahlung zur Deckung eines Debetsaldos des W... zu verwenden, nicht gekannt hat.
Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur tatsächlichen Würdigung unter den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung noch nicht reif ist, war die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz dem Berufungsgericht zu überlassen.