Bundessozialgericht
Urt. v. 17.05.1973, Az.: 12 RJ 190/72
Beitragszeit; Beitragslose Zeit; Vorrang; Versicherungspflichtige Beschäftigung; Rentenbemessungsgrundlage; Berechnung; Maßgebliche Beiträge; Pflichtbeiträge; Gesetzliche Rentenversicherung; Ausfallzeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.05.1973
- Aktenzeichen
- 12 RJ 190/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10787
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SozR Nr 13 zu § 1255 RVO
Amtlicher Leitsatz
1. Die in RVO § 1255 Abs 7 S 2 enthaltene Ausnahme von dem Grundsatz, daß Beitragszeiten Vorrang vor den beitragslosen Zeiten haben, gilt auch für Beitragszeiten auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung.
2. Bei der Errechnung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage bleiben Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter unberücksichtigt, die während einer nach RVO § 1259 Abs 1 Nr 3 und Abs 3 als Ausfallzeit anrechenbaren Zeit der Arbeitslosigkeit auf Grund geringfügiger Beschäftigung (AVAVG § 75 Abs 2, AFG § 102) entrichtet worden sind.
3. RVO § 1255 Abs 7 S 2 ist nicht anzuwenden, wenn in demselben Monat, in dem die Ausfallzeit beginnt oder endet, ein Pflichtbeitrag geleistet worden ist.