Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1959, Az.: VI ZR 82/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 82/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - 13.03.1958
- Landgerichts Marburg/Lahn - 02.10.1957
Prozessführer
des Maurergesellen Hermann N. in M., Kreis Z.,
Prozessgegner
die Ehefrau Elisabeth von R. geb. Me. in S., Kreis Z.,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main mit dem Sitz in Kassel vom 13. März 1958 teilweise aufgehoben und das Zwischen- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg/Lahn vom 2. Oktober 1957 teilweise wie folgt abgeändert:
Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Klägerin Erstattung der Kosten ihrer Verteidigung, die im Strafverfahren wegen des Unfalls vom 27. September 1954 entstanden sind, begehrt.
- II.
Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
- III.
Die Klägerin hat 1/70 der Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
Die Kosten der Revision werden zu 69/70 dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 27. September 1954 um die Mittagszeit befuhr die Klägerin bei hellem, trockenem Wetter mit ihrem Kraftrad NSU-Quick (98 ccm Hubraum) die Straße von G. über M. nach S. Am Ortsausgang von G. steigt die Straße, deren Fahrbahn hier etwa 5,30 m breit und mit einer Bitumendecke versehen ist, an und biegt nach rechts, um in der Nähe des Gipfelpunktes der Steigung und am Ende der Rechtsbiegung die eingleisige Bundesbabnstrecke Z.-Ge. (W.) zu kreuzen. Der Bahnübergang ist unbeschrankt. Jenseits des Bahngleises biegt die Straße etwa im Scheitelpunkt wieder nach links ab. Wegen der Art dieses Straßenverlaufs ist die Übersicht über die Verkehrsvorgänge jeweils jenseits des Bahnübergangs für die Verkehrsteilnehmer aus beiden Richtungen beschränkt: aus Richtung G. ist diese Übersicht erst aus einer Entfernung von etwa 20 m vor dem Bahnübergang möglich, aus Richtung M. ist ein Einblick in die aus G. herausführende Straße wegen eines die Sicht noch zusätzlich behindernden Zaunes sogar erst kurz vor dem Bahnübergang zu gewinnen. Die Klägerin überholte etwa auf Straßenmitte ein Kuhgespann, bog danach mit ihrem Motorrad wieder mehr nach rechts und näherte sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/st dem Bahnübergang. Um die gleiche Zeit kam aus entgegengesetzter Richtung der Beklagte mit seinen Horex-Motorrad (342 ccm). Er erblickte die Klägerin, als er etwa am Bahnübergang war, und versuchte, ihr statt rechts links zu begegnen. Dabei stießen beide Motorräder einige Meter vor dem Bahnübergang - in der Fahrtrichtung der Klägerin gesehen - zusammen. Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen, u.a. einen Splitterbruch des rechten Unterschenkels, und wurde während eines längeren Krankenhausaufenthaltes mehrfach operiert; ihre Tätigkeit als Gewerbelehrerin mußte sie aufgeben. Auch der Beklagte wurde erheblich verletzt. Beide Krafträder wurden beschädigt. Im Strafverfahren ist der Beklagte rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, die Klägerin freigesprochen worden.
Die Klägerin hat den Beklagten für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe mit überhöhter Geschwindigkeit die S-Kurve im Zuge des Bahnübergangs geschnitten, sei dabei auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte geraten und habe dort seine Fahrt auch noch fortgesetzt, als er sie, die sie ganz rechts und geradeaus gefahren sei, bemerkt habe. Sie habe nicht mehr ausweichen können, so sei es zum Zusammenstoß gekommen.
Sie hat mit der Klage Zahlung eines Betrages von 19.999,87 DM, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für allen weiteren Schaden verlangt.
Der Beklagte hat um Klageabweisunggebeten. Er hat behauptet, er sei auf seiner rechten Fahrbahnhälfte mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30-35 km/st gefahren. Die Klägerin sei plötzlich nach links abgebogen, habe ihm dadurch den Fahrweg abgeschnitten und in ihm den Eindruck erweckt, als wolle sie nach links in den vor dem Bahnübergang von der Straße abzweigenden Feldweg einbiegen. Durch schnelles Linksausbiegen habe er einen Zusammenstoß verhüten wollen, was nur deswegen nicht gelungen sei, weil die Klägerin unerwartet wieder nach rechts eingeschwenkt sei. Der Zusammenstoß sei somit für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen, mindestens überwiege das Mitverschulden der Klägerin so sehr, daß sie für ihren Schaden selbst aufkommen müsse. Der Beklagte hat die Forderung der Klägerin auch der Höhe nach bestritten und hilfsweise mit einer eigenen Schadensersatzforderung von 705,72 DM zuzüglich eines angemessenen Schmerzensgeldes aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach zu 5/6 für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ihren zukünftigen aus dem Verkehrsunfall erwachsenden Schaden zu 5/6 zu ersetzen. Ferner hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Teilbetrag von 12.000 DM zu zahlen, wovon 6.000 DM auf den Verdienstausfall und die weiteren 6.000 DM auf das begehrte Schmerzensgeld anzurechnen seien.
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Zwischen- und Teilurteil insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 12.000 DM verurteilt worden ist, und unter Einfügung eines Vorbehalts gemäß § 1542 RVO die Berufung des Beklagten im übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision des Beklagten kann nur teilweise Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch die von ihr erstattet begehrten Kosten ihrer Verteidigung im Strafverfahren dem Grunde nach zu 5/6 zuerkannt. Dem kann aus Rechtsgründen nicht zugestimmt werden. Denn, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 27, 137 dargelegt hat, gehört das jedermann treffende Risiko, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden und deshalb Kosten für seine Verteidigung aufwenden zu müssen, nicht zu den Gefahren, die das Gesetz abwenden will, indem es in § 823 Abs. 1 BGB die Unversehrtheit des Körpers, der Gesundheit und des Eigentums schützt. Dieses Risiko ist eine Unfallfolge, die außerhalb des Schutzbereiches des Gesetzes liegt. Aus dem gleichen Grunde scheidet eine Haftung des Beklagten aus § 7 StVG für die Verteidigungskosten der Klägerin aus.
Die Klage war daher abzuweisen, soweit die Klägerin von dem Beklagten Ersatz der Kosten ihrer Verteidigung im Strafverfahren verlangt.
II.
Im übrigen konnte die Revision keinen Erfolg haben.
1)
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Motorräder der Parteien auf der für die Klägerin rechten - also für den Beklagten linken - Fahrbahnhälfte zusammengestossen sind, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat seine dahingehende Überzeugung aus den Bekundungen der Zeugen Mö. und H., aus den Spuren des Unfalls, wie Öl- und Blutflecken, aus der Lage der von dem Kraftrad der Klägerin abgerissenen Teile und der vom Motorrad des Beklagten herrührenden etwa 10 m langen Rutschspur, aus der unstreitigen Tatsache, daß beide Motorräder sich jeweils mit ihrer rechten Seite berührt haben und aus der Lage der verletzten Parteien selbst innerhalb der Fahrbahnhälfte der Klägerin gewonnen. Die vom Sachverständigen A. zur genaueren Begrenzung der Unfallstelle angestellten und vom Beklagten angegriffenen Erwägungen hat das Berufungsgericht ausdrücklich außer Betracht gelassen. Schon aus diesem Grunde brauchte es auf den Antrag des Beklagten, ein Obergutachten einzuholen, nicht einzugehen. Irrig ist die Meinung der Revision, daß es eine reine Sachverständigenfrage sei, ob und inwieweit aus den Unfallspuren die Unfallstelle festgelegt werden kann. Zwar wird die Zuziehung eines Sachverständigen in der Regel dann nötig sein, wenn es um die Beantwortung von Fragen aus einem bestimmten fachwissenschaftlichen Gebiete geht. (BGH LM ZPO § 286 (E) Nr. 6). Um derartige Fragen handelt es sich im vorliegenden Falle aber nicht. Nur unter besonderen Umständen könnte deshalb die Nichterhebung eines vom Beklagten beantragten Gutachtens einen Verstoß gegen § 286 ZPO bedeuten; solche besonderen Umstände sind aber nicht dargetan. Es bestehen somit keine Bedenken dagegen, daß sich das Berufungsgericht für genügend sachkundig gehalten hat, ohne die Hilfe eines Sachverständigen aus den festliegenden Unfallspuren sowie der Art des Zusammenstoßes und gestützt auf Zeugenaussagen die Unfallstelle zu ermitteln.
2.
Zuzugeben ist der Revision, daß der Beweis für ein Verschulden des Beklagten nicht schon nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins als geführt angesehen werden kann.
Hierfür will, das Berufungsgericht genügen lassen, daß die beiden Motorräder auf der für den Beklagten linken Fahrbahnhälfte zusammengestossen sind und dieser der Klägerin links hat begegnen wollen. Die Anwendung des Anscheinsbeweises bei Verkehrsunfällen setzt aber Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung zunächst der Schluß aufdrängt, daß der Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat. Es muß sich also um Tatbestände handeln, die nach der Regel des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegen (BGH Urteil vom 23. Februar 1955 - VI ZR 11/54 = VRS 8, 344). Im vorliegenden Falle, in welchem das Berufungsgericht eine Schrägfahrt der Klägerin auf ihrer Fahrbahnhälfte von rechts nach links als richtig unterstellt hat, boten sich von vornherein verschiedene Möglichkeiten an, die in gleicher Weise zur Erklärung des Unfalls herangezogen werden konnten. Einmal konnte der Beklagte allein durch vorschriftwidriges Fahren auf die für ihn linke Fahrbahnseite gelangt sein, zum anderen konnte der Beklagte aber durch die vom Berufungsgericht unterstellte, möglicherweise den Eindruck eines begonnenen Einbiegevorgangs erweckende Fahrweise der Klägerin in schräger Richtung von rechts nach links schuldlos zu dem Versuch regelwidriger Linksbegegnung veranlaßt worden sein. Beides sind mögliche Geschehensabläufe, die zu dem Unfall führen konnten. Es fehlt somit an einem typischen Geschehensablauf, welcher der Klägerin ihre Beweislast erleichtert hätte und bei dem es auf die besonderen Umstände gerade dieses Falles nicht ankäme. Deshalb kann keine der angeführten Möglichkeiten nur im Rahmen des Anscheinsbeweises bejaht oder ausgeräumt werden (vgl. BGH Urteil vom 10. März 1954 - VI ZR 75/53 - VersR 1954, 224 und vom 15. März 1957 - VI ZR 47/56 - VersR 1957, 445; RGZ 159, 235, 239). Zu weit gehen würde es aber, wollte man den Schluß auf ein Verschulden des Beklagten nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins allgemein bereits aus dem Umstand allein ziehen, daß die Motorräder auf der für ihn linken Fahrbahnseite zusammengestossen sind (vgl. BGH Urteil vom 24. Februar 1959 - VI ZR 62/58). Eine andere Betrachtungsweise würde nämlich nicht den schnell wechselnden Lagen des dynamischen Verkehrsgeschehens genügend Rechnung tragen. Der vom Berufungsgericht angenommene Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten kann demnach nicht aufrecht erhalten bleiben.
3.
Indessen hat das Berufungsgericht es nicht mit der Anwendung des Anscheinsbeweises bewenden lassen, sondern es ist hiervon unabhängig unter Würdigung des Prozeßstoffs nach den allgemeinen Regeln zur Überzeugung von dem Verschulden des Beklagten gelangt, wie die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils ergeben.
Das Berufungsgericht hat unabhängig von seinen Ausführungen zum Anscheinsbeweis die Beweisaufnahme dahingehend gewürdigt, daß die Klägerin die linke Straßenhälfte jedenfalls nicht zur Fortsetzung ihrer Fahrt in Straßenrichtung benutzt, sondern allenfalls auf ihrer rechten Fahrbahnhälfte zum vermeintlichen Überqueren der Straße und Einbiegen in den links gelegenen Feldweg angesetzt habe, ohne ihre Richtung wieder zu ändern. Es hat weiter zugrunde gelegt, daß die Klägerin bei der unterstellten Schrägfahrt sich noch auf der für sie rechten Fahrbahnhälfte befand, als der in Gegenrichtung fahrende Beklagte sich näherte und die Klägerin bemerkte, und daß die Klägerin selbst im Zeitpunkt des Unfalls die Straßenmitte noch nicht erreicht hatte. Diese vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten als Verschulden zur Last gelegt, daß er bei dieser Verkehrslage der Klägerin durch plötzlichen scharfen Linkseinschlag in regelwidriger Weise links hat begegnen wollen. Der Beklagte durfte sich grundsätzlich darauf verlassen, daß die Klägerin, falls sie links einbiegen und deshalb die Straße kreuzen wollte, ihn zunächst in der vorgeschriebenen Weise vorbeifahren lassen würde; er brauchte nicht mit allen irgendwie denkbaren Verkehrswidrigkeiten der wartepflichtigen Klägerin zu rechnen. Allerdings ist zu berücksichtigen, wie sich die Verkehrssituation gerade für den Beklagten als den nach § 8 Abs. 3 S. 3 StVO bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer darstellte (vgl. BGH Urteil vom 25. November 1958 - VI ZR 222/57 -). Zutreffend hat aber das Berufungsgericht ausgeführt, es sei ein alltäglicher Vorgang, daß der entgegenkommende Kraftfahrer erkennbare Anstalten zum Linksabbiegen treffe und dazu sogar bis an die Straßenmitte heranfahre, so daß kein Verkehrsteilnehmer hierdurch unsicher werden dürfe. Der Beklagte hatte somit keine Veranlassung, anzunehmen, daß die Klägerin, die sich auf ihrer Fahrbahnhälfte befand, ihre Schrägfahrt und den damit etwa begonnenen Einbiegevorgang noch vor seiner Vorbeifahrt auf der für sie linken Straßenhälfte fortsetzen und ihm dadurch seinen Fahrweg abschneiden würde. Aber selbst, wenn bei dem Beklagten hierüber Zweifel und Unklarheit bestanden, rechtfertigte dies nicht seine für den Regelfall grob verkehrswidrige Maßnahme des scharfen Linksausweichens, um der Klägerin links zu begegnen. Vielmehr mußte der Beklagte, der nach seinem eigenen Vortrag mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st gefahren ist, in solchem Falle die Fahrgeschwindigkeit so einrichten, daß er sein Motorrad rechtzeitig anhalten konnte (§ 9 Abs. 1 StVO); er hätte einer von ihm erwarteten Gefahr also zunächst mit einer Verminderung der Geschwindigkeit, erforderlichenfalls mit dem Anhalten des Fahrzeugs begegnen müssen. Im übrigen stand dem Beklagten mindestens die volle - in seiner Fahrtrichtung gesehen - rechte Hälfte der hier etwa 5,30 m breiten Fahrbahn, also ein Raum in einer Breite von mindestens 2,60 m zu einem leichten Rechtsausweichen zur Verfügung. Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß der Beklagte in eine für ihn unvorhersehbare Gefahrenlage geraten sei, in der er sich außerstande gesehen hätte, sachgemäß zu reagieren. Infolgedessen kann die Revision aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 1958 (VI ZR 124/57 = VersR 1958, 484), in welchem ausgesprochen ist, daß ein im letzten Augenblick unternommener Versuch, durch Linksausweichen einen Zusammenstoß zu vermeiden, allein einen Schuldvorwurf nicht begründen würde, nichts zugunsten des Beklagten herleiten. Denn im vorliegenden Falle hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erst im letzten Augenblick sein Motorrad nach links hinüberzureißen versucht, um an der Klägerin vorbeizukommen, sondern er ist bereits früher, nämlich im Zeitpunkt, als er an dem Bahnübergang angelangt war, ohne berechtigten Anlaß auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte hinübergewechselt und hat dort durch den regelwidrigen Versuch, der Klägerin links zu begegnen, den Zusammenstoß der beiden Motorräder herbeigeführt. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sich der Beklagte bei seiner Weiterfahrt und der Begegnung mit der Klägerin auf der für ihn rechten und freien Seite der Fahrbahn halten und, falls er - subjektiv - aus der Fahrweise der Klägerin folgerte, ihm drohe hieraus eine Gefahr, seine Fahrgeschwindigkeit verringern und nötigenfalls anhalten oder aber auch nach rechts ausweichen müssen.
4.
Die unter Hinweis auf § 286 ZPO erhobene Revisionsrüge, der in der Berufungsbegründung genannte Zeuge, Rechtsanwalt Dr. Gei. hätte darüber vernommen werden müssen, daß bei dem im Ortstermin unternommenen Versuch, die Fahrweise des Beklagten zu rekonstruieren, der Zeuge T. sofort erklärt habe, so sei der Beklagte nicht gefahren, als die Versuchsperson die Kurve geschnitten habe, geht fehl. Das Berufungsgericht hat nämlich bei seiner Beurteilung - anders als das Landgericht - nicht etwa zu Lasten des Beklagten mit zugrunde gelegt, daß der Beklagte die im Zuge des Straßenverlaufs am Bahnübergang befindliche S-Kurve geschnitten habe; vielmehr hat es die Frage dahingestellt sein lassen und ausdrücklich ausgesprochen, daß es einer derartigen Feststellung zur Annahme eines Verschuldens des Beklagten nicht bedürfe. Diese Auffassung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Denn, wie oben unter 3. dargelegt ist, reichen die getroffenen Feststellungen auch ohne Klärung der Frage, ob der Beklagte die S-Kurve geschnitten hat oder nicht, bereits aus, um ein Verschulden des Beklagten an dem Unfall zu bejahen.
Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Ausgleich nach Schuld und Betriebsgefahr, also zur Schadensverteilung, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision vermag das Ergebnis dieser Abwägung nicht zu erschüttern. Denn es ist entgegen der Ansicht der Revision nicht rechtsirrig, daß das Berufungsgericht die Schadensverteilung im Verhältnis 5/6 zu 1/6 auch bei Unterstellung der Schrägfahrt der Klägerin von rechts nach links auf ihrer Fahrbahnhälfte und einer darin liegenden Fahrlässigkeit für gerechtfertigt hält, weil das Maß der Verursachung des Unfalls durch den Beklagten unter Berücksichtigung der stärkeren von seinem Motorrad ausgehenden Betriebsgefahr und seines erheblich schwerer wiegenden Verschuldens weitaus größer sei als das der Klägerin.
III.
Demnach erweist sich die Revision, abgesehen von dem der Abweisung unterliegenden Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten ihrer Strafverteidigung, als unbegründet. -
Soweit die Klägerin danach endgültig unterlegen ist, hat sie nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen waren nach §§ 97, 92 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels dem Beklagten aufzuerlegen. Wegen der weiteren Kosten des Rechtsstreits verbleibt es bei dem in die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts aufgenommenen Vorbehalt, wonach die Kostenentscheidung im Schlußurteil getroffen werden soll.