Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.01.1970, Az.: 4 AZR 106/69
Eingruppierungsstreitigkeiten; Feststellungsantrag; Zinsforderung; Aufeinander aufbauende Vergütungsgruppen; Tatsachengeschehen; Verzinsungspflicht; Verzugszinsen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.01.1970
- Aktenzeichen
- 4 AZR 106/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 11.12.1968 - 4 (H) Sa 74/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 22, 247 - 252
- DB 1970, 1396 (Volltext)
- NJW 1970, 1207 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. In sogenannten Eingruppierungsstreitigkeiten ist ein Feststellungsantrag nach ZPO § 256 nicht nur für die Hauptsache, sondern ebenso für die Zinsforderung zulässig.
2. Bei aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen ist unabhängig davon, ob und inwieweit das Tatsachengeschehen streitig oder unstreitig ist, zunächst das Vorliegen der allgemeinen und darauf das der qualifizierenden Merkmale festzustellen.
3. Für Fallgruppe 2 der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe III muß eine ganz besonders weitreichende, hohe Verantwortung verlangt werden, die diejenige beträchtliche überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe IVa erfordern.
4. Sind in den Tatsacheninstanzen keine Umstände vorgebracht worden, die nach BGB § 285 einer Verzinsungspflicht entgegenstehen könnten, kann das Revisionsgericht über die geltend gemachten Verzugszinsen selbst entscheiden.