Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.01.1970, Az.: 4 AZR 106/69

Eingruppierungsstreitigkeiten; Feststellungsantrag; Zinsforderung; Aufeinander aufbauende Vergütungsgruppen; Tatsachengeschehen; Verzinsungspflicht; Verzugszinsen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.01.1970
Aktenzeichen
4 AZR 106/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 11.12.1968 - 4 (H) Sa 74/68

Fundstellen

  • BAGE 22, 247 - 252
  • DB 1970, 1396 (Volltext)
  • NJW 1970, 1207 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. In sogenannten Eingruppierungsstreitigkeiten ist ein Feststellungsantrag nach ZPO § 256 nicht nur für die Hauptsache, sondern ebenso für die Zinsforderung zulässig.

2. Bei aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen ist unabhängig davon, ob und inwieweit das Tatsachengeschehen streitig oder unstreitig ist, zunächst das Vorliegen der allgemeinen und darauf das der qualifizierenden Merkmale festzustellen.

3. Für Fallgruppe 2 der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe III muß eine ganz besonders weitreichende, hohe Verantwortung verlangt werden, die diejenige beträchtliche überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe IVa erfordern.

4. Sind in den Tatsacheninstanzen keine Umstände vorgebracht worden, die nach BGB § 285 einer Verzinsungspflicht entgegenstehen könnten, kann das Revisionsgericht über die geltend gemachten Verzugszinsen selbst entscheiden.