Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1980, Az.: IVa ZR 51/80
Anspruch auf Ersatz eines Einlagerungsschadens; Umfang der Pflichten aus einem Lagervertrag; Geltendmachung versicherungsrechtlicher Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis; Regressansprüche einer Transportversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1980
- Aktenzeichen
- IVa ZR 51/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 01.03.1979
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 VVG
- § 157 VVG
- § 64 ADSp
Fundstelle
- MDR 1981, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
V.-F.-V.-Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand: Heinz S., Dr. Malte von B., Dr. Werner F., Dr. Edgar Traugott Hans K., Dr. Johannes M., Richard W., Herbert K., B. straße 2, D.
Prozessgegner
F. V.-Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand: Prosper G. ... C.-C., Dr. Ottokar G., Werner S., Dr.
Rudi T., Dr. Horst W. und Dr. Peter v. B., T.-A. 18, F.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wird in einem Lagervertrag abweichend von § 64 ADSp die gesetzliche Verjährungsfrist vereinbart, so ändert das nichts an der im übrigen vereinbarten Haftung des Spediteurs im Rahmen der ADSp; diese sind dadurch nicht "abbedungen".
- b)
Hat der Haftpflichtversicherer Deckung gegenüber Schadensersatzansprüchen aus einem Vertrage abgelehnt, weil dieser Vertrag vom Versicherungsschutz überhaupt nicht umfaßt werde, so stellt es jedenfalls keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung dar, wenn der Versicherungsnehmer weitere Ansprüche des gleichen Gläubigers aus diesem Vertrage ohne Zustimmung des Versicherers anerkennt.
- c)
Hat der Haftpflichtversicherer im Hinblick auf einen als vorgreiflich angesehenen anhängigen Deckungsprozeß gegenüber einem Haftpflichtgläubiger des Versicherungsnehmers auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber dem von diesem Gläubiger später gemäß § 157 VVG erhobenen Deckungsanspruch auf Verjährung beruft.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 1979 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin fordert von der Beklagten gemäß § 157 VVG anteiligen Ersatz eines Einlagerungsschadens, den die Spedition P. & Co in den Jahren 1971 und 1972 der Sektkellerei K. zugefügt hat. In dem schriftlichen Lagervertrag zwischen den beiden Firmen war unter anderem bestimmt, daß die genannte Sektkellerei Verbotskunde im Sinne der ADSp sei (vgl. § 39a ADSp). Der Schadensersatzanspruch der Firma K. ist auf die Klägerin, die als Transportversicherer Ersatz geleistet hat, gemäß § 67 Abs. 2 VVGübergegangen. In dem im Jahre 1974 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Pfütze ist dieser Schadensersatzanspruch am 10. Juni 1974 in Höhe von DM 77.913,43 angemeldet und am 18. Februar 1976 nach Anerkennung durch den Konkursverwalter zur Tabelle festgestellt worden; der Klägerin ist darüber Vollstreckungsklausel erteilt worden.
Die Gemeinschuldnerin hatte am 18. Dezember 1970 mit Wirkung ab 1. Januar 1971 mit den Speditionsversicherern einen Ergänzungsvertrag zum Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) abgeschlossen; zu den Versicherern gehört die Beklagte mit einer Beteiligung von 14 %.
§ 1 Abs. I der diesem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen lautet:
"§ 1 Deckungsumfang
I. a)
Gegenstand dieses Versicherungsvertrages ist die Haftung des Spediteurs im Rahmen der ALLGEMEINEN DEUTSCHEN SPEDITEURBEDINGUNGEN (ADSp); Ersatzansprüche aus Eigentum, unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung sind eingeschlossen, sofern sie mit einem abgeschlossenen Verkehrsvertrag zusammenhängen. Unter Verkehrsverträgen sind Speditions-, Fracht- und Lagerverträge einschließlich der damit zusammenhängenden Geschäfte im Sinne des § 2 ADSp zu verstehen.b)
Darüber hinaus ist die Haftung des Spediteurs im Umfang der Bestimmungen des HGB, der KVO oder der CMR versichert, soweit die Schäden bei einer speditionellen Dienstleistung im Sinne der ADSp entstanden sind. Voraussetzung ist jedoch, daß der Spediteur die ADSp nicht abbedungen hat, diese aber im Einzelfall nicht durchzusetzen sind.
In § 5 der Bedingungen sind die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers - unter anderem die, jeden gegen ihn erhobenen Haftpflichtanspruch dem Vertreter der Versicherer unverzüglich zu melden und keinen derartigen Anspruch ohne Einwilligung der Versicherer anzuerkennen - geregelt; für den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheiten sollten die Versicherer von ihrer Leistungsverpflichtung frei sein.
In § 8 der Bedingungen ist eine dem § 12 Abs. 3 VVG entsprechende Regelung getroffen.
Wegen eines am 3. Februar 1970 festgestellten Schadens an den Lagerbeständen der genannten Sektkellerei, der von der Klägerin als Transportversicherer ersetzt worden war, erstritt die Klägerin aufgrund des insoweit auf sie übergangenenen Schadensersatzanspruchs gegen die spätere Gemeinschuldnerin vor dem Landgericht Wiesbaden ein Urteil auf Zahlung von DM 6.251,25. Die Forderung ist von der Gemeinschuldnerin bezahlt worden. Ihr gegenüber haben die Haftpflichtversicherer mit Schreiben der sie vertretenden Firma Oskar S. KG vom 14. August 1972 Deckung abgelehnt, weil die kurze Verjährungsfrist des § 64 ADSp vertraglich abbedungen gewesen sei und die Haftung gegenüber diesem Anspruch deshalb von der Versicherung nicht umfaßt werde. Ein Rechtsstreit hierüber zwischen der Gemeinschuldnerin und den Versicherern vor dem Landgericht Düsseldorf (11/16 O 151/73) wird seit März 1973 nicht mehr betrieben.
Die weiteren übergangenen Schadensersatzansprüche aufgrund von Fehlbeständen eingelagerter Waren der Firma K., die bei Bestandsaufnahme vom 31. Dezember 1971 und zu späteren Zeitpunkten festgestellt worden waren, machte die Klägerin gegenüber der Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 10. Juli 1972 geltend; dieses Schreiben wurde an die Versicherer weitergeleitet. Die Firma S. als Vertreter der Versicherer schrieb unter dem 27. November 1972 an die Klägerin, sie könne mit Rücksicht auf die anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu den Ersatzansprüchen der Klägerin zum augenblicklichen Zeitpunkt keine Stellung nehmen. Weiter heißt es in dem Schreiben:
"Selbstverständlich obliegt es Ihrer Entscheidung ob Sie aufgrund unserer vorstehenden Erklärung vor Erledigung der anhängigen Prozesse gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen oder nicht, für letzteren Fall stellen wir Sie gerne so, als ob Sie mit Wirkung des Eingangs dieses Schreibens bei Ihnen Klage erhoben hätten."
Die Gemeinschuldnerin teilte der Klägerin mit Fernschreiben vom 20. Dezember 1972, 4. Juni und 11. September 1973 jeweils mit, die Firma Schunck habe sie ermächtigt, mitzuteilen, daß die am 27. November 1972 für die ADSp-Haftpflicht-Versicherer abgegebene Erklärung sinngemäß auch für sie gelte.
Nachdem die Klägerin von den Versicherern neuerdings unter Fristsetzung und Klageandrohung den damals geltend gemachten Betrag von 65.118,63 DM gefordert hatte, schrieb die Firma S. unter dem 26. Juli 1973 an die Klägerin, sie habe die geltend gemachten Regreßansprüche bereits abschlägig beschieden; die heutige Entscheidung könne nicht anders lauten. Im übrigen sei der bereits anhängige Deckungsprozeß noch nicht entschieden.
Mit ihrer am 13. Mai 1977 eingereichten und am 3. Juni 1977 zugestellten Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 14 v.H. (dem Anteil der Beklagten an der Haftpflichtversicherung der Gemeinschuldnerin) des zur Konkurstabelle festgestellten Betrages von 77.913,43 DM = 10.907,88 DM in Anspruch. Sie meint, die Beklagte könne sich auf Verjährung nicht berufen, weil die Versicherer und die Gemeinschuldnerin auf diese Einrede verzichtet hätten. Die Beklagte hat eingewandt, die Sache sei anderweit rechtshängig; sie hat die Einrede der Verjährung erhoben, hilfsweise Verwirkung geltend gemacht. Sie hat sich ferner auf Leistungsfreiheit berufen, weil die Gemeinschuldnerin durch Anerkennung der Forderung seitens des Konkursverwalters eine Obliegenheit verletzt habe.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den zur Konkurstabelle festgestellten Schadensersatzanspruch entsprechend dem Haftungsanteil der Beklagten von 14 % (gemäß § 9 Nr. 1 SVS) zugrunde gelegt. Es hat ausgeführt, diese Feststellung müsse auch die Beklagte gegen sich gelten lassen; sie sei für den Deckungsprozeß bindend. Die Beklagte könne daher im vorliegenden Verfahren nur versicherungsrechtliche Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis erheben. Die festgestellten Ansprüche seien auch nicht teilweise mit denjenigen identisch, die Gegenstand des zwischen der Gemeinschuldnerin und der Firma Oskar S. KG anhängigen Rechtsstreits seien.
Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Auch die Revision hat ihre Angriffe ausdrücklich auf die nach ihrer Ansicht vom Berufungsgericht unrichtig entschiedene Frage der Deckungspflicht beschränkt.
II.
1.
Das Berufungsgericht meint, die Haftung der Gemeinschuldnerin aus dem Lagervertrag sei nicht etwa deshalb von dem aufgrund des Ergänzungsvertrages mit den Speditionsversicherern geschuldeten Haftpflichtversicherungsschutz ausgenommen, weil im Lagervertrag abweichend von § 64 ADSp die gesetzliche Verjährungsfrist - hier also die einjährige Frist nach § 414 HGB - vereinbart worden sei. Das ergebe eine an den Grundsätzen des § 242 BGB orientierte Auslegung der Versicherungsbedingungen. Einem Risikoausschluß stände der aus § 154 Abs. 2 VVG abzuleitende Rechtsgedanke entgegen, daß der Versicherer sich auf Leistungsfreiheit nicht berufen dürfe, wenn der Versicherungsnehmer sich nach den Umständen des Einzelfalles einem Verlangen des Kunden als möglichem künftigen Geschädigten nicht ohne offenbare Unbilligkeit versagen könne. Durch eine Verlängerung der halbjährigen Verjährungsfrist des § 64 ADSp (in der damals geltenden Fassung) auf nicht mehr als ein Jahr würden die Interessen der Versicherer nicht so erheblich beeinträchtigt, daß ein Versicherungsausschluß gerechtfertigt wäre.
2.
Demgegenüber meint die Revision, es werde Versicherungsschutz wegen einer Haftung des Spediteurs begehrt, die über den Rahmen des Versicherungsvertrages hinausgehe, weil sie auf einer vertraglichen Abweichung von den ADSp (hier: § 64) beruhe. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. Ib des Vertrages komme hier nicht in Betracht. Das Berufungsgericht habe nicht zwischen Risikoabgrenzung, Risikoausschluß und Obliegenheit unterschieden; die Anwendung des § 154 Abs. 2 VVG erscheine abwegig. Der Spediteur habe sich nicht in einer vergleichbaren Zwangslage befunden. Wenn der Spediteur bei einem Geschäft von den ADSp abgehen wollte, hätte er sich - gegen entsprechend höhere Prämie - um erweiterte Deckung bemühen müssen und können. Die Prämien der Versicherer seien auf der Grundlage der kurzen Verjährungsfrist des § 64 ADSp kalkuliert.
3.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind in der Tat insoweit rechtlich bedenklich, als sie auf eine Analogie zu § 154 Abs. 2 VVG gestützt sind. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß diese Bestimmung nicht nur eine anders gelagterte Situation des Versicherungsnehmers regelt (nämlich den Widerstreit zwischen der moralischen Verpflichtung, einen offenbar berechtigten Schadensersatzanspruch nach Eintritt des Versicherungsfalles anzuerkennen, und der versicherungsrechtlichen Obliegenheit, jedes Anerkenntnis zu unterlassen), sondern auch eine andere Rechtsfrage betrifft, nämlich die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalles begangenen Obliegenheitsverletzung im Rahmen des § 6 Abs. 3 VVG. Diese Bestimmung kann deshalb auch nicht analog zur Lösung des vorliegenden Falles herangezogen werden.
4.
Dennoch hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht bei einer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (hier: § 157 BGB) orientierten, nicht an dem Buchstaben des Vertragswortlauts haftenden (§ 133 BGB) Vertragsauslegung den Lagervertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Sektkellerei K. in den Deckungsbereich des hier in Frage stehenden Versicherungsvertrages einbezogen.
Nach § 1 der Versicherungsbedingungen ist Gegenstand des Versicherungsvertrages die Haftung des Spediteurs im Rahmen der ADSp. Diese ist in den Abschnitten XIII der ADSp (§ 51 bis 63) in Verbindung mit Abschnitt I ("Allgemeines", §§ 1 bis 4) und Abschnitt XI ("Lagerung", §§ 43 bis 49) umfassend und abschließend geregelt. Es ist offensichtlich und wird auch von der Revision nicht bezweifelt, daß die Klägerin hier eine Haftung der Gemeinschuldnerin nach diesen, im Lagervertrag nicht abbedungenen Vorschriften geltend macht.
Die Ansicht der Revision läuft darauf hinaus, daß es sich nicht mehr um eine Haftung "im Rahmen der ADSp" handele, wenn die Verjährungsfrist in an sich zulässiger Weise abweichend von § 64 ADSp geregelt worden sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Eine Verlängerung der Verjährungsfrist des § 64 ADSp ist rechtlich möglich (Krien/Hay ADSp § 64 Anm. 33). Sie ändert an der Natur der nach den ADSp begründeten Ansprüche nichts. Weder dem Wortlaut noch dem erkennbaren Sinn der Versicherungsbedingungen ist ein hinreichender Anhalt dafür zu entnehmen, daß die mögliche und zulässige Verlängerung der Verjährungsfrist des § 64 ADSp bis zu der vom Gesetz selbst geregelten Frist den Lagervertrag vom Versicherungsschutz ausnehmen sollte.
Zu Unrecht weist demgegenüber die Revision auf ein erhöhtes Haftungsrisiko und auf die entsprechende Prämienkalkulation der Versicherer hin. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob eine abweichende Vereinbarung der Verjährungsfrist nennenswerten Einfluß auf das Risiko und die Prämienkalkulation haben würde. Der Lauf einer Verjährungsfrist ist nur schwer vorherzusehen. Eine Kalkulation müßte die zahlreichen Möglichkeiten einer Hemmung oder Unterbrechung ebenso einbeziehen wie die Fälle, in denen der Verjährungseinrede der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegensteht.
Unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte kann in der vertraglichen Verlängerung der Verjährungsfrist von sechs auf zwölf Monate jedenfalls nicht eine so nennenswerte Erhöhung des versicherten Risikos gesehen werden, daß § 1 Abs. I a des Versicherungsvertrages nach Treu und Glauben über seinen Wortlaut hinaus zu Lasten des Versicherungsnehmers einengend dahin ausgelegt werden müßte, daß allein deshalb die gesamte Haftung des Spediteurs vom Versicherungsschutz nicht umfaßt würde.
III.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte sei nicht wegen Obliegenheitsverletzungen der Gemeinschuldnerin oder des Konkursverwalters von ihrer Leistungspflicht frei. Insbesondere stelle das Anerkenntnis des Konkursverwalters, das zur Feststellung des Schadensersatzanspruchs zur Konkurstabelle geführt habe, schon deshalb keine Obliegenheitsverletzung dar, weil aus dessen Sicht der Versicherungsschutz von den Versicherern endgültig versagt war und eine Obliegenheitsverletzung deshalb nicht mehr in Betracht kam. Es könne daher offen bleiben, ob der Konkursverwalter schon nach § 154 Abs. 2 VVG hätte anerkennen dürfen. Die Revision tritt hier insofern der Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis bei, als sie meint, der Versicherungsschutz sei bereits vor dem Anerkenntnis objektiv insgesamt endgültig abgelehnt worden, so daß für eine Obliegenheitsverletzung des Konkursverwalters aus diesem Grunde kein Raum mehr gewesen sei. Sie sieht jedoch einen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Frage der Verjährung eine endgültige Ablehnung der Deckung seitens der Versicherer gerade nicht angenommen habe; in diesem Falle hätte aber die Obliegenheit, ein Anerkenntnis zu unterlassen, für den Konkursverwalter fortbestanden.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsfehler. Die Firma S. hatte für die Versicherer mit Schreiben vom 14. August 1972 gegenüber der Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin die Leistung des damals geforderten Betrages endgültig abgelehnt, weil die gegen die Gemeinschuldnerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag mit der Sektkellerei wegen der von den ADSp abweichenden Vereinbarungen über die Verjährungsfrist von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt seien. Der Konkursverwalter hatte, bevor er die im Konkurs angemeldete weitere Forderung anerkannte, Fühlung mit der Firma Schunck aufgenommen, von ihr aber durch Schreiben vom 27. März 1975 lediglich erfahren, daß der anhängige Deckungsprozeß nicht weiterbetrieben werde. Rechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht aus dieser Sachlage gefolgert, der Konkursverwalter habe aus seiner Sicht annehmen müssen, der Versicherungsschutz sei endgültig - nämlich für alle Haftungsfälle aus dem Lagervertrag - versagt worden, so daß eine Obliegenheitsverletzung nicht mehr in Betracht komme (BGH Urteil vom 17. Dezember 1969 IV ZR 1007/68 = VersR 1970, 169 f[BGH 17.12.1969 - IV ZR 1007/68]). Jedenfalls beruhte dann eine etwa in Frage kommende Verletzung der Obliegenheit, ein Anerkenntnis nicht abzugeben, nicht auf grober Fahrlässigkeit des Konkursverwalters. Sie konnte eine Leistungsfreiheit der Beklagten somit nicht begründen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG).
IV.
Das Berufungsgericht hat auch den von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Deckungsanspruch der Gemeinschuldnerin nicht als verjährt angesehen. Es hat ausgeführt: Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG habe die Verjährungsfrist nicht vor Ablauf des Jahres 1972 begonnen. Die Verjährung sei gemäß § 12 Abs. 2 VVG durch die jeweiligen Schadensmeldungen gehemmt worden. Diese Hemmung sei frühestens durch das Schreiben der Beklagten vom 17. März 1976 beendet worden. Die Ablehnung der Deckung gegenüber der Gemeinschuldnerin gemäß Schreiben vom 14. August 1972 habe sich nur auf den Schaden bezogen, der Gegenstand des schon seinerzeit anhängigen Deckungsprozesses zwischen der Gemeinschuldnerin und der Firma S. war. Die seit dem 17. März 1976 laufende Verjährung des Deckungsanspruches sei durch die am 3. Juni 1977 erhobene Klage im vorliegenden Verfahren rechtzeitig unterbrochen worden.
Diese von der Revision bekämpften Ausführungen sind für die Entscheidung nur zum Teil erheblich. Daß die Beklagte sich auf Verjährung des Deckungsanspruches nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht berufen kann, folgt schon aus den - vom Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigten - Schreiben der Firma Schunck vom 27. November 1972 und der Gemeinschuldnerin (mit - unbestrittener - Ermächtigung der Versicherer) vom 20. Dezember 1972, 4. Juni und 11. September 1973 jeweils an die Klägerin. Mit diesen Schreiben haben die Versicherer, also auch die Beklagte, mit Rücksicht auf den schon damals anhängigen und als vorgreiflich angesehenen Deckungsprozeß zugesagt, die Klägerin so zu stellen, als ob sie bereits seinerzeit (Ende November 1972) Klage erhoben hätte. Mit Rücksicht auf diese Zusage hatte seinerzeit die Klägerin davon abgesehen, die bereits angekündigte Klage mit Wirkung einer Unterbrechung der Verjährung (§ 209 Abs. 1 § 217 BGB) zu erheben. Der nunmehr dennoch von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede kann sie unter diesen Umständen mit Recht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegensetzen. Sie durfte darauf vertrauen, daß die Beklagte diese Einrede nicht erheben werde, solange über den damals anhängigen Deckungsprozeß nicht entschieden sei, (ständige Rechtsprechung, BGHZ 9, 1, 5[BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52]; BGH Urteil vom 11. April 1978 VI ZR 79/76 = LM § 242 Cb Nr. 11 m.w.N.).
Daß die Beklagte den mit dieser Maßgabe erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung in der Folgezeit wirksam gegenüber der Klägerin widerrufen hätte, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Auch eine Erledigung des seinerzeit als vorgreiflich angesehenen anderen Prozesses ist weder festgestellt noch behauptet worden.
Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die vorangegangene Ablehnung der von der Gemeinschuldnerin erhobenen Deckungsansprüche. Die Ablehnungserklärungen berührten nicht die der Klägerin gegebene Zusage, bis zur Erledigung des vorgreiflichen Prozesses die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Aus diesem Grunde liegt auch kein Widerspruch darin, daß zwar der Konkursverwalter von der Ablehnung der Deckungsansprüche durch die Beklagte ausgehen und deshalb die Ansprüche der Klägerin zumindest ohne grob fahrlässige Verletzung einer versicherungsvertraglichen Obliegenheit anerkennen konnte, andererseits aber diese Ablehnung allein den Lauf der Verjährungsfrist für die von der Klägerin gegenüber der Beklagten und den anderen Versicherern angekündigten Ansprüche nicht wieder in Lauf zu setzen vermochte. Das gilt auch für den von der Klägerin gemäß § 157 VVG hier geltend gemachten Deckungsanspruch, denn gerade die Entscheidung über das Deckungsverhältnis sollte nach der Erklärung der Versicherer gegenüber der Klägerin vorgreiflich sein. Im Vertrauen auf diese Erklärung konnte daher die Klägerin auch davon absehen, die Deckungsklage zur Unterbrechung der Verjährung früher zu erheben.
Aus den vorgenannten Gründen kann der Anspruch der Klägerin auch nicht als verwirkt (§ 242 BGB) angesehen werden.
Da das angefochtene Urteil im übrigen keinen Rechtsfehler enthält, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs