Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.07.1998, Az.: 4 StR 188/98
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.07.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 188/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 16426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 10.12.1997
Fundstellen
- NStZ-RR 1999, 172-173 (Volltext mit red. LS)
- NStZ-RR 2011, 298
Verfahrensgegenstand
vorsätzlicher Vollrausch
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Juli 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,
der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Dezember 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
1.
Nach den Feststellungen liegt bei dem Angeklagten, der "Alkoholiker vom Typ des abstinenzunfähigen Dauertrinkers" ist, eine "hirnorganische Wesensveränderung mit affektiver Nivellierung, Kritikschwäche und kognitiven Leistungseinbußen" vor, die sein Hemmungsvermögen, soweit es den Genuß von Alkohol angeht, zur Tatzeit erheblich verminderte. Der Angeklagte wohnte im Erdgeschoß des Obdachlosenheims in Hochspeyer. Weil er irrig annahm, das Sozialamt habe ihm die Haltung seines Hundes in dem Heim auf Veranlassung des Werner K. untersagt, der im Obergeschoß des Heimes wohnte, kam es mit Werner K. häufig zu "verbalen Auseinandersetzungen". Am 4. April 1997 trank der Angeklagte bis in die frühen Morgenstunden Alkohol. Ihm war aufgrund seiner Trinkgewohnheiten "bewußt, daß er sich mit dem Genuß von großen Alkoholmengen in einen Rauschzustand" versetzen würde. Gegen 21 Uhr suchte der Angeklagte Werner K. auf, um ihm erneut Vorwürfe wegen des Hundes zu machen. "Er drohte K. und beschimpfte ihn sinngemäß damit, daß er ihn umbringen würde." Danach trank der Angeklagte in seinem Zimmer weiter. Einer Mitbewohnerin, die ihn gegen 23 Uhr aufsuchte, zeigte er mit den Worten: "Schau, die habe ich nicht umsonst gekauft", eine grüne Spiritusflasche. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagte betrug 3,5 %o als er erneut das Obergeschoß des Wohnheimes aufsuchte:
"Gegen 4.30 Uhr ging der Angeklagte an das Zimmer des Werner K.. Er schüttete unmittelbar an der Türe aus der grünen Plastikflasche Brennspiritus aus und entzündete diesen, so daß es zu einer Verpuffung kam. Werner K., der sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Zimmer aufhielt und auf dem Bett lag, bemerkte sofort, daß es draußen brannte. Er hatte den infolge der Verpuffung entstandenen Knall gehört und sah den Feuerschein durch die Tür. Er rannte zur Tür, ergriff mehrere Jacken und warf diese auf die ca. 30 - 50 cm hohen Flammen"(UA 5).
Werner K. gelang es, zusammen mit seinen beiden Zimmernachbarn die Flammen zu ersticken, so daß sie "ledig-lich unten an der Tür Rußspuren" verursachten. Zu einem der Polizeibeamten, die nach einem Telefonanruf von Werner K. bei der Polizei in das Wohnheim gekommen waren, sagte der Angeklagte: "Ich habe ja gar nichts gemacht, es sollte nur ein Denkzettel sein".
2.
Nach der rechtlichen Würdigung des Landgerichts war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses in Verbindung mit den psychopathologischen Ausfallerscheinungen aufgrund der bestehenden hirnorganischen Persönlichkeitsveränderung erheblich vermindert, als er den Spiritus ausschüttete und entzündete. Insoweit könne aber, da möglicherweise "ein flüchtiges psychotisches Erleben" den Angeklagten bestimmt habe, trotz seiner erhöhten Alkoholtoleranz ein schuldausschließender Rausch nicht ausgeschlossen werden.
Das Landgericht hat deshalb vorsätzlichen Vollrausch angenommen und ist insoweit davon ausgegangen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner als krankhafte seelische Störung aufzufassenden hirnorganischen Wesensveränderung bei Aufnahme des Alkohols erheblich vermindert war.
II.
Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.
Soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich vorsätzlich und schuldhaft durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt, der nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit, jedenfalls aber zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe, und in diesem Zustand den Spiritus ausgeschüttet und angezündet, ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht zu erkennen. Rechtlich zutreffend hat des Landgericht dieses Verhalten des Angeklagten als vorsätzlichen Vollrausch im Sinne des § 323 a StGB gewertet (vgl. BGHSt 32, 48, 54; BGHR § 323 a Abs. 1 Rausch 2).
2.
Dagegen halten die Urteilsausführungen zur Rauschtat rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht diese als (tateinheitlich) versuchten Mord gewertet hat; die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung ist jedoch entgegen den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. April 1998 auch insoweit erhobenen Bedenken durch die Feststellungen hinreichend belegt:
a)
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe Werner K. töten wollen, begegnet schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil die Urteilsgründe sich insoweit auf den Satz beschränken:"Der Sachverhalt erfüllt objektiv das Mordmerkmal 'heimtückisch', indem der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Werner K. ausnutzte." Damit läßt das Urteil nicht erkennen, ob das Landgericht in die Beweiswürdigung auch die Umstände einbezogen hat, die gegen eine Tötungsabsicht sprechen.
Die mehr als sieben Stunden vor der Tat geäußerte Drohung läßt entgegen der Auffasung des Landgerichts auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorgehens des Angeklagten nicht ohne weiteres auf "eine vorgefaßte Absicht und Planung schließen" (UA 10). Vielmehr war es bereits mehrfach zu lediglich "verbalen" Auseinandersetzungen gekommen. Zudem war der Angeklagte bereits "angetrunken", als er drohte, Werner K. umzubringen. Hätte der Angeklagte dessen Tötung angestrebt, hätte es nahegelegen, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß Werner K. das Zimmer verlassen konnte. Auch die Äußerungen des Angeklagten vor und nach der Tat gegenüber der Mitbewohnerin, der er die Spiritusflasche gezeigt hatte, deuten eher darauf hin, daß die Tat nur ein "Denkzettel" sein, Werner K. mithin überleben sollte. Auch soweit bei Brandanschlägen allein im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Vorgehens jedenfalls bedingter Tötungsvorsatz naheliegen kann (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38), hätte das Landgericht diese Umstände, die auch ein solches Ergebnis in Frage stellen, erkennbar in seine Erwägungen einbeziehen müssen (vgl. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 11, 30, 41).
b)
Der Senat schließt aus, daß sich jetzt noch eindeutige Feststellungen hinsichtlich eines Tötungsvorsatzes des Angeklagten, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, treffen lassen. Die Annahme eines im Rausch begangenen versuchten Mordes kommt daher nicht in Betracht. Dies berührt jedoch den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches nicht, da die Feststellungen hinsichtlich der im Rausch begangenen versuchten schweren Brandstiftung jedenfalls die Annahme eines bedingten Vorsatzes tragen:
Wird wie hier Brennspiritus als Brandbeschleuniger unmittelbar "an" einer Zimmertür in einer solchen Menge verwendet, daß es zu einer Verpuffung kommt und die Flammen anschließend 30 bis 50 cm hoch schlagen, liegt es nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet und dies billigend in Kauf nimmt, daß wesentliche Teile des Gebäudes, nämlich zumindest die Zimmertür (vgl. BGHSt 20, 246, 147; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3), in Brand gesetzt werden. Die objektive Gefährlichkeit des Vorgehens des Angeklagten wird durch den äußeren Geschehensablauf nicht in Frage gestellt. Obwohl Werner K. den Feuerschein "sofort" bemerkte, gelang es erst mit Hilfe der herbeigerufenen Zimmernachbarn unter Verwendung von Kleidungsstücken die Flammen zu ersticken. Auch den Äußerungen des Angeklagten nach der Tat ist nichts dafür zu entnehmen, daß er darauf vertraut haben könnte, die Tür oder andere wesentliche Teile des Gebäudes würden nicht in Brand geraten.
III.
Der Rechtsfolgenausspruch hat dagegen keinen Bestand.
a)
Die rechtsfehlerhafte Annahme des Tötungsvorsatzes führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, daß es sich "bei den Rauschtaten um die Verwirklichung von Tatbeständen von erheblichem Gewicht gehandelt hat."
b)
Auch der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat sich im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose nicht damit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte trotz seines seit Jahren exzessiven Alkoholkonsum noch nicht bestraft wurde und er die Anlaßtat in einer besonderen Situation begangen hat. Beide Umstände sind aber insbesondere für die Frage, ob der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Zustand des Täters und seiner Gefährlichkeit besteht, von Bedeutung (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 13, 15).
Im übrigen erscheint nunmehr die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren nicht ausgeschlossen, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen ist. Dann könnte aber bei erneuter Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch deren Aussetzung zur Bewährung gemäß § 67 b StGB in Frage kommen.
Es wird ferner näherer Prüfung bedürfen, ob der Zweck der Maßregel nicht auch durch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB als einer weniger beschwerenden Maßregel (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB) erreicht werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 299). Daß eine Alkoholentwöhnungsbehandlung bei dem Angeklagten von vornherein - und zwar auch nach den Maßstäben der Entscheidung BVerfG NStZ 1994, 578 - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGHR StGB § 64 Abs.1 Erfolgsaussicht 3, 5 bis 9), versteht sich auch bei fehlender "Therapiemotivation" nicht von selbst (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7; BGH NStZ-RR 1998, 70).
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann