Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1969, Az.: IV ZB 37/69
Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein dem Klageantrag stattgebendes Urteil; Zweck der Aufrechterhaltung einer Ehe; Anforderungen an die Berufungsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1969
- Aktenzeichen
- IV ZB 37/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 19.06.1969
- LG Ulm
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1970, 46 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der durch ein Ehescheidungsurteil nicht beschwerte Kläger kann Berufung einlegen, um die Klage zurückzunehmen oder auf sein Scheidungsrecht zu verzichten. In diesem Fall muß der Berufungsbegründungsschrift zu entnehmen sein, daß die Aufhebung des Scheidungsurteils erstrebt wird und daß zur Aufrechterhaltung der Ehe die entsprechenden Prozeßerklärungen abgegeben werden.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung am 24. September 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kauß sowie
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug den Antrag gestellt, die Ehe mit dem Beklagten auf Grund des § 48 EheG zu scheiden. Obwohl das Landgericht nach diesem Antrag erkannt hat, hat sie Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift enthält nur die Berufungseinlegung mit dem Zusatz: "Berufungseinlegung erfolgt deshalb, weil die Trennung der Parteien bereits in Deutschland erfolgt ist und das Urteil in seiner jetzigen Begründung und Fassung in Argentinien nicht anerkannt wird." Eine weitere Begründung der Berufung ist nicht erfolgt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß innerhalb der laufenden Begründungsfrist keine den Erfordernissen des § 519 ZPO entsprechende Berufungsbegründung eingegangen sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erstrebt.
Die nach den §§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Grundsätzlich kann ein Kläger gegen das seinem Klageantrag stattgebende Urteil kein Rechtsmittel einlegen, da es für dieses an der Voraussetzung einer Beschwer fehlt. Ein solches Rechtsmittel wäre als unzulässig zu verwerfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung jedoch für den Fall zugelassen, daß das Rechtsmittel lediglich zum Zweck der Zurücknahme der Scheidungsklage oder zum Zweck des Verzichts auf das Scheidungsrecht eingelegt wird (Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 41 Anm. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO-Komm. 19. Aufl. Allg.Einl. V 3 a vor § 511). Diese Rechtsprechung hält es im Interesse der Aufrechterhaltung der Ehe für geboten, dem Kläger im anhängigen Rechtsstreit Gelegenheit zu geben, durch entsprechende Prozeßerklärungen das Scheidungsurteil zur Aufhebung zu bringen. In einem solchen Fall muß die Berufungsbegründung (§ 519 Abs. 3 ZPO) der besonderen Sach- und Rechtslage angepaßt werden. Der Kläger kann hier naturgemäß nicht einzelne Gründe bezeichnen, aus denen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die Berufungsbegründung muß in diesem Fall jedoch, um dem Erfordernis des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu genügen, deutlich erkennen lassen, daß die Ehe aufrechterhalten werden soll und daß zu diesem Zweck entsprechende Prozeßerklärungen (Klageverzicht oder Klagerücknahme) abgegeben werden.
Diesen Erfordernissen genügt die Berufungsschrift der Klägerin nicht. Der Hinweis, das angefochtene Urteil werde in Argentinien, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat, nicht anerkannt, läßt nicht erkennen, daß die Klägerin die Aufrechterhaltung der Ehe erstrebt und welche Erklärungen sie zu diesem Zweck abgeben will. Es hätte daher noch einer Berufungsbegründungschrift mit der erforderlichen Klarstellung bedurft.
Daher hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel im Ergebnis mit Recht wegen mangelnder Begründung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- DM festgesetzt.
Bundesrichter Johannsen ist aus dienstlichen Gründen ortsabwesend und an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow