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Art. 35 VvB - Sonn- und gesetzliche Feiertage

Bibliographie

Titel
Verfassung von Berlin
Redaktionelle Abkürzung
VvB,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Sonntag und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe geschützt.

(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.