Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.03.1995, Az.: BVerwG 4 A 2.95; 4 VR 4.95
Planfeststellungsverfahren; Luftverkehrsrechtliche Genehmigung; Planfeststellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 A 2.95; 4 VR 4.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr 12
Amtlicher Leitsatz
Nach § 8 Abs. 6 LuftVG in der Fassung des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl I, S. 2123) ist die Genehmigung nach § 6 LuftVG nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kommt es für das Planfeststellungsverfahren nicht darauf an, ob eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung überhaupt vorliegt, ob sie gegebenenfalls wirksam oder unwirksam ist oder ob sie das mit der Planfeststellung geregelte Vorhaben inhaltlich abdeckt.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und die Richter Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Leipzig vom 9. Dezember 1994 für den Flughafen Leipzig/Halle - Ausbauvorhaben: Neuordnung des Zentralbereichs - gerichteten Klage anzuordnen, wird abgelehnt.
Von den Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, tragen
| der Kläger zu 1: | 23 %, | |
|---|---|---|
| der Kläger zu 2: | 15 %, | |
| die Klägerin zu 3: | 1 %, | |
| der Kläger zu 4: | 21 %, | |
| der Kläger zu 5: | 10 %, | |
| die Klägerin zu 6: | 15 % | und |
| der Kläger zu 7: | 15 %. |
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 1 128 699 DM festgesetzt.
Davon entfallen auf
| den Kläger zu 1: | 260 000 DM, | |
|---|---|---|
| den Kläger zu 2: | 166 583 DM, | |
| die Klägerin zu 3: | 20 000 DM, | |
| den Kläger zu 4: | 236 375 DM, | |
| den Kläger zu 5: | 112 575 DM, | |
| die Klägerin zu 6: | 166 583 DM | und |
| den Kläger zu 7: | 166 583 DM. |
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 9. Dezember 1994 für den Flughafen Leipzig/Halle - Ausbauvorhaben: Neuordnung des Zentralbereichs -. Im Verfahren zur Hauptsache beantragen sie, den Planfeststellungsbeschluß für nichtig zu erklären, hilfsweise, ihn aufzuheben, höchst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, dem Planfeststellungsbeschluß eine Auflage beizufügen, nach der eine (näher beschriebene) Umgehungsstraße um Kursdorf zu bauen sei.
Zu ihrer Betroffenheit durch den Planfeststellungsbeschluß machen die Kläger geltend bzw. ist unstreitig:
Der Kläger zu 1 A.A. trägt vor, er sei nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Juni 1994 Eigentümer des Flurstücks ... und des (zwischenzeitlich mit dem Flurstück ... verschmolzenen) Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung K.; gegen dieses Urteil habe die Beigeladene Revision (BVerwG 7 C 63.94) eingelegt. Ferner sei er Miteigentümer eines in K. gelegenen Gehöfts (Flurstücke ... und ... der Flur ...). Nach dem Grunderwerbsverzeichnis soll von dem Flurstück ... eine Teilfläche von 10.000 qm für den Ausbau des Flughafens, nämlich für das Regenrückhaltebecken West, erworben werden. Als im Grundbuch eingetragener Eigentümer ist der Freistaat Sachsen angegeben. Die übrigen Flurstücke sind im Grunderwerbsverzeichnis nicht aufgeführt.
Der Kläger zu 2 A.A. führt aus, er sei ebenfalls Miteigentümer des Gehöfts in K. (Flurstücke ... und ...). Er sei ferner - zusammen mit dem Kläger zu 7 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Erwerber des größeren Teils des Flurstücks ... der Flur ...; zu ihren Gunsten sei eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen; eine dies bestätigende Bemerkung befindet sich im Grunderwerbsverzeichnis. Eigentümerin des Flurstücks ... ist die Klägerin des Parallelverfahrens BVerwG 4 A 18.94 L.K.
Die Klägerin zu 3 R.H. trägt vor, sie sei Eigentümerin eines Anwesens in K. (H.straße), wo sie auch wohne. Ihr gehörten ferner Grundstücke in der unmittelbaren Nähe des Planfeststellungsgebietes, z.B. das Flurstück ... der Flur ...
Der Kläger zu 4 M.W. trägt ebenfalls vor, in K. auf einem ihm gehörenden Grundstück (H.straße) zu wohnen. Ferner macht er geltend, Eigentümer der Flurstücke ... und ... der Flur ... zu sein. Die 7.558 qm und 1.297 qm großen Flächen liegen im Zentralbereich des Flughafens (Übersichtslageplan B 1). Im Grunderwerbsverzeichnis ist als im Grundbuch eingetragener Eigentümer der Freistaat Sachsen angegeben; beim Flurstück ... ist ein Widerspruch des Klägers und des Freistaats Sachsen vermerkt. Der Kläger trägt vor, daß sein gegen die Inanspruchnahme beider Flurstücke erhobener Widerspruch gegenüber der ... GmbH und der Treuhandanstalt zwischenzeitlich durch einstweilige Verfügung im Grundbuch eingetragen sei. Es sei je ein Verfahren vor dem Landgericht Leipzig und dem Verwaltungsgericht Berlin anhängig.
Der Kläger zu 5 H.K. ist Eigentümer der Flurstücke ... und ... der Flur ... im Zentralbereich des Flughafens (Übersichtsplan B 1). Nach dem Grunderwerbsverzeichnis werden die 3.648 qm und 655 qm großen Grundstücke in voller Größe für den Ausbau des Flughafens benötigt. Der Kläger trägt vor, er sei ferner Eigentümer der an das Planfeststellungsgebiet angrenzenden Flurstücke ... und ... der Flur ...
Die Klägerin zu ..., die Firma "..." Grundstücksgesellschaft mbH (Geschäftsführer: A.A.), leitet ihre Betroffenheit daraus ab, daß sie das Flurstück ... und den kleineren Teil des Flurstücks ... der Flur ... von der Klägerin des Parallelverfahrens BVerwG 4 A 18.94 L.K. erworben habe; zu ihren Gunsten seien Auflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen; das Grunderwerbsverzeichnis enthält entsprechende Vermerke.
Der Kläger zu 7 Dr. W. trägt vor, auch er sei Miteigentümer des Gehöfts in K. (Flurstücke ... und ... der Flur ...). Er sei ferner - zusammen mit dem Kläger zu 2 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts - durch eine Auflassungsvormerkung geschützter Erwerber des größeren Teils des Flurstücks ... der Flur ... (vgl. die Angaben beim Kläger zu 2).
Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragen die Kläger,
die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage anzuordnen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Anträge abzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; auch er spricht sich gegen die Anträge aus.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 9. Dezember 1994 gerichteten Klage anzuordnen, ist zulässig (vgl. § 10 Abs. 6 LuftVG in der Fassung des PlVereinfG vom 17. Dezember 1993 <BGBl I, S. 2123>, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,§ 5 Abs. 1 und 2 VerkPBG, § 80 Abs. 5 VwGO). Er ist jedoch unbegründet.
Der Senat geht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, sämtliche Kläger seien klagebefugt. Die Klagebefugnis ist unproblematisch, soweit die Kläger geltend machen, auf der Grundlage des streitigen Planfeststellungsbeschlusses ihnen gehörende Flächen für den Ausbau des Flughafens abgeben zu müssen. Sie bedarf näherer Prüfung, soweit sie auf den durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Erwerb von Flächen, die durch die Planfeststellung unmittelbar betroffen sind, gestützt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94 = BRS 55 Nr. 163, m.w.N.). Sie kann zweifelhaft sein, soweit sie auf der Zunahme des Verkehrs in der Ortsdurchfahrt (Staatstraße S 3) von K. beruhen soll, insbesondere solange substantiierter Vortrag zu den befürchteten Beeinträchtigungen durch den (vermehrten) Verkehr auf dieser Straße und nähere Angaben zur Lage der den Klägern gehörenden Anwesen in K. in Beziehung zu dieser Straße fehlen. Und sie dürfte schließlich fehlen, soweit sich einzelne Kläger auf das (bloße) Eigentum von Grundflächen in der Nähe des Planfeststellungsgebiets berufen.
Im vorliegenden Eilverfahren braucht dem nicht nachgegangen zu werden. Denn auch wenn die Klagebefugnis aller Kläger unterstellt wird, kann ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das private Interesse der Kläger, bis zum Abschluß des Klageverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Denn die im Rahmen des§ 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung ergibt, daß die auf die Nichtigerklärung oder Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Dezember 1994 gerichtete Klage aller Voraussicht nach jedenfalls unbegründet ist, und zwar unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang einzelne Kläger mit ihren Einwendungen präkludiert sein sollten. In dieser Situation würde es dem mit§ 5 Abs. 2 VerkPBG verfolgten Beschleunigungszweck zuwiderlaufen, dem beigeladenen Vorhabenträger die ihm vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit der sofortigen Vollziehung allein mit Rücksicht darauf zu nehmen, daß die Kläger von ihrem Klagerecht Gebrauch gemacht haben. Auf die Erfolgsaussichten der Klage mit ihrem zweiten Hilfsantrag kommt es nicht an, weil im Hinblick auf die Verpflichtung zu einer Planergänzung grundsätzlich kein vorläufiger Rechtsschutz nach§ 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann.
1.
Unerheblich für den vorliegenden Rechtsstreit ist, ob die Beigeladene im Besitz einer wirksamen luftverkehrsrechtlichen Genehmigung ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats besitzt die Genehmigung nach§ 6 LuftVG zwar für das nach den §§ 8, 10 LuftVG erforderliche Planfeststellungsverfahren die Bedeutung einer Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <221>, m.w N.). Dieser Rechtsprechung ist jedoch durch die Neufassung des§ 8 LuftVG die Grundlage entzogen worden. Nach § 8 Abs. 6 LuftVG in der Fassung des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl I, S. 2123) ist die Genehmigung nach§ 6 LuftVG nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kommt es für das Planfeststellungsverfahren nicht darauf an, ob eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung überhaupt vorliegt, ob sie gegebenenfalls wirksam oder unwirksam ist oder ob sie das mit der Planfeststellung geregelte Vorhaben inhaltlich abdeckt. Nichts anderes läßt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen (vgl. BRDrucks 756/92, S. 58). Das Ziel des Planungsvereinfachungsgesetzes besteht darin, die Planungszeiten für Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen zu verkürzen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber auf die Instrumente des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl I, S. 2174) zurückgegriffen, sie jedoch durch zusätzliche und weitergehende Regelungen ergänzt (BR-Drucks. 756/92, S. 1 f.). Zu diesen Regelungen gehört der völlige Verzicht auf eine vorherige Genehmigung nach§ 6 LuftVG bei sämtlichen Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 8 LuftVG. Eine "rückwirkende Sanktionierung rechtswidrig abgewickelten Flugverkehrs" ist damit entgegen der Rechtsauffassung der Kläger nicht verbunden. Für das vorliegende Verfahren kann zugunsten der Kläger unterstellt werden, daß für den Flughafen Leipzig/Halle keine wirksame luftverkehrsrechtliche Genehmigung existiert. Zu der Frage, ob die Beigeladene eine wirksame luftverkehrsrechtliche (Betriebs-)Genehmigung besessen hat oder besitzt, läßt sich aus § 8 Abs. 6 LuftVG n.F. nichts entnehmen. Geändert hat sich lediglich, daß es auf die Wirksamkeit der Genehmigung im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit eines unter der Geltung des § 8 Abs. 6 LuftVG n.F. erlassenen Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr ankommt. Eine wirksame Genehmigung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der streitige Planfeststellungsbeschluß der Sache nach einen faktisch vorhandenen Flughafen nur ändert oder erweitert. Denn wenn sogar die Planfeststellung für einen neuen Flughafen nicht von der vorherigen Genehmigung nach§ 6 LuftVG abhängt, muß dies erst recht für die Veränderung eines - genehmigt oder ungenehmigt - tatsächlich vorhandenen Flughafens gelten.
2.
Die Kläger rügen, der streitige Planfeststellungsbeschluß leide an einem gravierenden Mangel, weil er nicht die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung des Gesamtvorhabens sicherstelle. Die Rüge bezieht sich konkret darauf, daß der Planfeststellungsbeschluß weder eine Straßenumgehung um K. selbst regele noch dieses Problem überhaupt anspreche.
Dieses Vorbringen wäre schlüssig, wenn man es in dem Sinne verstehen sollte, daß der Flughafen nach Ansicht der Kläger ohne eine Umgehungsstraße mangels hinreichender Erschließung nicht funktionsfähig sei. Für die Richtigkeit dieser Auffassung sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Nach der Regelung des Planfeststellungsbeschlusses soll der Flughafen nach wie vor in erster Linie durch eine Zufahrt von der Bundesautobahn erschlossen werden. Eine weitere Verbindung zum öffentlichen Straßennetz soll er über eine im Zentralbereich (Übersichtslageplan B 1) geplante Straße erhalten, die in die bestehende Staatsstraße S 3 im Zuge der Ortsdurchfahrt von K. einmündet und im überplanten Bereich an die Stelle der dort verlegten Staatsstraße S 3 tritt (vgl. PFB, S. 90). Die von den Klägern vermißte "infrastrukturelle Erschließung des Plangebiets" ist also vorhanden. Das Zitat aus dem Schreiben des Straßenbauamtes L. vom 12. August 1993 besagt lediglich, daß die Umgehungsstraße, die ursprünglich durch den Planfeststellungsbeschluß geregelt werden sollte, von ihm als geeignet angesehen worden ist, die Erschließung des Flughafens zu gewährleisten (und daß dies im Hinblick auf die Verkehrsberuhigung in K. begrüßenswert, möglicherweise sogar erforderlich sei). Aus ihm läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die zweite Anbindung an das öffentliche Straßennetz nicht auch über die bestehende Ortsdurchfahrt erfolgen könne, und insbesondere nicht, daß der Flughafen beim Fehlen der Umgehungsstraße funktionsunfähig wäre. Diese Auffassung kommt auch nicht in den späteren Stellungnahmen des Straßenbauamtes zum Ausdruck. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Baugenehmigung vom 3. März 1994 für den Neubau des Terminals B. Zwar bestimmt deren Nebenbestimmung Nr. 282, daß die Nutzung des Terminals B erst mit der Fertigstellung der Umgehungsstraße um K. aufgenommen werden dürfe. Diese Nebenbestimmung ist jedoch auf den Widerspruch der Beigeladenen vom 31. März 1994 mit Bescheid des Landratsamtes Leipziger Land vom 21. Dezember 1994 aufgehoben worden.
In Wirklichkeit bestreiten jedoch auch die Kläger nicht ernsthaft, daß die Erschließung des Flughafens gesichert sei. Sie machen vielmehr lediglich geltend, daß zum Schutz der Bewohner von K. vor Verkehrslärm und anderen Immissionen eine Umgehungsstraße erforderlich sei, um die Ortsdurchfahrt vom Flughafenverkehr zu entlasten; nur eine den Straßenverkehr aus dem Ortsteil K. auf eine Umgehungsstraße verlagernde Lösung entspreche dem Gebot der Problembewältigung und damit dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot.
Ob dieser Beurteilung zu folgen ist, kann zweifelhaft sein, weil Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nur die "Neuordnung des Zentralbereiches" des Flughafens ist, die als solche möglicherweise kaum zusätzliche Verkehrsprobleme auf den Zufahrten nach sich zieht; die beklagte "unerträgliche Verschlechterung der Straßenverhältnisse" in K. ist offenbar bereits jetzt als Folge der stärkeren Auslastung des bestehenden Flughafens eingetreten. Darüber hinaus hat der Beklagte seine ursprüngliche Absicht, die fragliche Umgehungsstraße in das Planfeststellungsverfahren einzubeziehen, deshalb geändert, weil die Stadt S. die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hatte (Aufstellungsbeschluß vom 9. September 1993), der diese Umgehungsstraße zum Inhalt hat (vgl. PFB, S. 20, 218). Die Kläger legen nicht dar, daß das Problem "Umgehungsstraße" gleichwohl ungelöst bleiben solle.
Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß die Entscheidung des Beklagten, die ursprünglich vorgesehene Umgehungsstraße nicht im Planfeststellungsbeschluß festzusetzen, sondern diese Frage der Bauleitplanung der Stadt S. zu überlassen, einen erheblichen Fehler bei der Abwägung (§ 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG) enthalte, würde dieser Mangel gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG nicht zur Aufhebung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses führen können. Denn die von den Klägern für erforderlich gehaltene Umgehungsstraße könnte noch nachträglich im Wege der Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren geplant werden. Der Planfestsetzungsbeschluß vom 9. Dezember 1994 macht eine derartige Ergänzung, etwa mit der ursprünglich erwogenen Trasse, nicht unmöglich; er hält sie im Gegenteil sogar offen. Jedenfalls spricht nichts dafür, daß der nach Ansicht der Kläger insoweit vorliegende Verstoß gegen den Grundsatz der Problembewältigung einen Rechtsanspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begründen könnte.
3.
Auch der sog. Masterplan führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.
Zwar ergibt sich aus den von den Klägern vorgelegten Unterlagen, daß die Beigeladene eine erhebliche Erweiterung des Flughafens, insbesondere in dem Bereich nördlich der Bundesautobahn, beabsichtigt. Aus den Unterlagen läßt sich auch entnehmen, daß die Verbindung des von der Beigeladenen vorgesehenen neuen Flughafenteils mit dem durch den streitigen Planfeststellungsbeschluß beplanten Teil bei einer Flughafenerweiterung zu Änderungen in diesem südlichen Teil führen müßte, insbesondere im Bereich nördlich des Terminals B, wo im Zusammenhang mit der vorgesehenen Verbindung zum nördlichen Flughafenteil ein in das Planfeststellungsgebiet hineinreichendes großes Parkhaus vorgesehen ist, und im Bereich des Flurstücks ... der Flur ..., über das die nördlich der Autobahn vorgesehene Start- und Landebahn mit der im Süden vorhandenen verbunden werden soll. Die von der Beigeladenen beabsichtigte Erweiterung des Flughafens ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beklagte hat vorgetragen, daß ihm noch nicht einmal ein Planfeststellungsantrag vorliege. Ob sich die Planungen in dieser Gestalt in einem Antrag auf Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens konkretisieren werden und ob ein dementsprechender Antrag, wenn er gestellt werden sollte, genehmigt werden wird, ist ungewiß. Über seine Genehmigungsfähigkeit wird gegebenenfalls in einem künftigen Verfahren zu entscheiden sein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der Planfeststellungsbeschluß vom 9. Dezember 1994.
Insoweit wäre die Rechtslage übrigens auch in dem von den Klägern erwähnten Fall einer baurechtlichen Nachbarklage nicht anders: Will der Bauherr statt des genehmigten Vorhabens ein anderes Vorhaben ausführen, so kommt es für den Erfolg der gegen die (ursprünglich erteilte) Baugenehmigung gerichteten Klage weder darauf an, ob durch das andere Vorhaben Rechte des Nachbarn verletzt werden, noch darauf, ob der Bauherr die genehmigte bauliche Anlage gar nicht errichten will; maßgeblich ist allein, ob der Nachbar durch die erteilte Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Beginnt der Bauherr das andere Bauvorhaben ohne die hierfür erforderliche Genehmigung, so ist es Sache der Bauaufsichtsbehörde, von Amts wegen oder möglicherweise auch auf Antrag des Nachbarn dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der ursprünglich erteilten Genehmigung wird dadurch jedoch nicht verändert.
Zutreffend ist allerdings, daß der verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsschutz es nicht zuläßt, einen Planfeststellungsbeschluß aufrechtzuerhalten, wenn das Vorhaben endgültig aufgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 53.82 - Buchholz 407.4 § 18 c FStrG Nr. 1<S. 1, 4 f> = DVBl 1986, 1006 <1007>). Daß dies hier der Fall sei, wird jedoch nicht nur von der Beigeladenen als der Trägerin des Vorhabens in Abrede gestellt; es ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger selbst. Würde unterstellt, daß die Beigeladene den Planfeststellungsbeschluß nicht realisieren will, soweit er dem Masterplan widerspricht, so würden sich daraus zwar nicht unerhebliche Änderungen ergeben. Unverändert wäre aber das Ziel, den vorhandenen Flughafen südlich der Autobahn auszubauen. Soweit diesüberhaupt schon erkennbar ist, sollen wesentliche Teile der jetzt planfestgestellten Anlagen nach der Vorstellung der Beigeladenen auch nach dem weiteren Ausbau erhalten bleiben. Dies gilt nicht nur für die Vorfelderweiterung und -sanierung sowie für die Entwässerung der Flughafenanlage, sondern auch für erhebliche Teile des Zentralbereichs. Der Terminal B ist sogar bereits im Bau. Sollte der Masterplan in der Zukunft verwirklicht werden, so würde dies zwar auch im Bereich des Planfeststellungsgebietes Umplanungen erforderlich machen. Die Planung würde jedoch in ihrem Wesen unverändert bleiben. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Aufgabe der Planung einer Bundesautobahn zugunsten der Bundesstraße, die Gegenstand der Senatsentscheidung vom 11. April 1986 (a.a.O.) war. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger ist nicht erkennbar, daß die gegenwärtig planbetroffenen Grundflächen bei einer Planung auf der Grundlage des Masterplans nicht ebenfalls in Anspruch genommen werden würden. Eine Verkürzung der Rechte der Kläger innerhalb der planerischen Abwägung wäre deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn eine Umplanung zugunsten der nach dem Masterplan notwendigen Vergrößerung des Flughafens erfolgen sollte.
Auch der von den Klägern hinsichtlich des Flurstücks ... erhobene Vorwurf, die Inanspruchnahme als Grüngürtel sei nur vorgeschoben, in Wirklichkeit würden Vorhalteflächen in Anspruch genommen, ist nicht stichhaltig. Im Planfeststellungsbeschluß wird dargelegt, daß die Teilfläche des Flurstücks ... für die Ausbauvorhaben Vorfelderweiterung einschließlich Hindernisfreizone, Hauptsammler zum Regenrückhaltebecken West, bauliche Anlagen einschließlich öffentlicher Wirtschaftsweg und Lageänderung der Fernwasserversorgungsleitungen benötigt wird (PFB, S. 212); imübrigen solle den Effekten der Flächenversiegelungen durch die grünordnerischen Maßnahmen entgegengewirkt werden (PFB, S. 238; vgl. auch S. 101). Die Teilfläche wird somit für Aufgaben in Anspruch genommen, die nach der nachvollziehbaren Auffassung des Beklagten für die Funktionsfähigkeit des Flughafens in seinem gegenwärtig planfestgestellten Umfang erforderlich sind. Dem können die Kläger nicht erfolgreich mit dem Einwand entgegentreten, bei einer Realisierung des Masterplans müsse die Grünfläche einer Verkehrsfläche (Ringstraße) weichen. Selbst wenn dies in tatsächlicher Hinsicht zutreffend wäre, würde sich daraus nicht die Rechtswidrigkeit der gegenwärtigen Inanspruchnahme der betroffenen Fläche ergeben. Denn eine künftig möglicherweise von der Beigeladenen beabsichtigte Umplanung im Rahmen einer Flughafenerweiterung stellt nicht in Frage, daß zu dem Konzept, das Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Dezember 1994 ist, die Nutzung der Teilfläche für die genannten Zwecke gehört.
Solange dieser Beschluß maßgeblich ist, käme es auch nicht darauf an, ob die Beigeladene, wie die Kläger geltend machen, nicht beabsichtigt, die Grünfläche anzulegen. Denn diese Festsetzung gehört zu den Regelungen, die der Beigeladenen als Ausgleichsmaßnahme im öffentlichen Interesse auferlegt worden sind. Sie sind für die Beigeladene verbindlich, selbst wenn sie sich ihnen nicht freiwillig fügen wollte. Für solche den Unternehmer belastenden Regelungen gilt der auf die Gesamtplanung bezogene Grundsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123) nicht, daß eine Planung rechtswidrig ist, wenn ihre Realisierung nicht beabsichtigt ist. Daß der Planfeststellungsbeschluß insoweit etwa objektiv nicht realisierungsfähig wäre, läßt sich weder dem Vorbringen der Kläger noch den dem Senat vorliegenden Unterlagen entnehmen.
4.
Keiner näheren Prüfung bedarf es, ob der Kläger zu 4 in formeller Hinsicht korrekt am Verfahren beteiligt worden ist. Denn tatsächlich hat er mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 4. Februar 1994 Einwendungen erhoben. Diese Einwendungen waren zugleich im Namen der Klägerin des Pararallelverfahrens K. vorgetragen und sind jedenfalls als solche in vollem Umfang berücksichtigt worden. Besondere, gerade auf die Flurstücke ... und ... der Flur ... bezogene Einwendungen hat der Kläger dagegen ersichtlich nicht vorgetragen (vgl. auch PFB, S. 254). Eine Verletzung seines Anhörungsrechtes ist daher nicht erkennbar. Im übrigen trägt der Kläger zu 4 auch mit seiner Klage keine neuen, nicht bereits vom Beklagten berücksichtigten Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluß vor.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1,§ 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO,§ 100 ZPO.
6.
Grundlage für die Festsetzung des Streitwertes ist§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Verfahren, mit denen die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses begehrt wird, der für den Grundeigentümer enteignungsrechtliche Vorwirkung besitzt, von dem Verkehrswert als Ausgangswert auszugehen; angemessen ist im Regelfall eine Streitwerthöhe von 30 bis 50 % des Verkehrswertes (BVerwG, Beschluß vom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 188.92 - Buchholz 360§ 13 GKG Nr. 73). Mangels Angaben der Beteiligten zur Höhe des Verkehrswertes orientiert sich der Senat an den Ausführungen des Oberlandesgerichts Dresden in seinem Urteil vom 23. März 1994 - 6 U 1140/93 -, das der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger dem Beklagten vorgelegt hat. Danach ist für Flächen in der Gemarkung K. ein Quadratmeterpreis von 140 DM gezahlt worden; in einem Gutachten sei jedenfalls von einem Quadratmeterpreis von 50 DM ausgegangen worden. Es erscheint deshalb angemessen, hier einen Streitwert von 50 % von 50 DM je Quadratmeter der vom Planfeststellungsbeschluß betroffenen Flächen anzusetzen. Soweit sich einzelne Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluß wenden, weil sie unzumutbare Beeinträchtigungen ihrer Wohnruhe durch den zusätzlichen Verkehr in K. befürchten, hält der Senat einen Streitwert von jeweils 15 000 DM für angemessen. Soweit geltend gemacht wird, daß andere außerhalb des Planfeststellungsgebietes gelegene Grundstücke betroffen werden, nimmt der Senat einen Streitwert von jeweils 5 000 DM an. Daraus ergeben sich die folgenden Streitwerte:
| Kläger zu 1: | |
|---|---|
| unmittelbar betroffene Fläche: 10.000 qm | 250 000 DM |
| 1/3 Miteigentum an Gehöft | 5 000 DM |
| Grundstücke außerhalb des Plangebiets | 5 000 DM |
| 260 000 DM | |
| Kläger zu 2: | |
| unmittelbar betroffene Fläche: 19.390 qm, davon der größere Teil vom Kläger zu 2 und vom Kläger zu 7 erworben; mangels näherer Angaben geschätzt: 1/3 von 19.390 qm | 161 583 DM |
| 1/3 Miteigentum an Gehöft | 5 000 DM |
| 166 583 DM | |
| Klägerin zu 3: | |
| Anwesen in Kursdorf | 15 000 DM |
| Grundstücke außerhalb des Plangebiets | 5 000 DM |
| 20 000 DM | |
| Kläger zu 4: | |
| unmittelbar betroffene Flächen: 8.855 qm | 221 375 DM |
| Anwesen in Kursdorf | 15 000 DM |
| 236 375 DM | |
| Kläger zu 5: | |
| unmittelbar betroffene Flächen: 4.303 qm | 107 575 DM |
| Grundstücke außerhalb des Plangebiets | 5 000 DM |
| 112 575 DM | |
| Klägerin zu 6: | |
| unmittelbar betroffene Flächen: | |
| Flurstück 31: 200 qm | 5 000 DM |
| Flurstück 33, kleinerer Teil, | |
| geschätzt: 1/3 von 19.390 qm | 161 583 DM |
| 166 583 DM | |
| Kläger zu 7: | |
| unmittelbar betroffene Fläche, wie Kläger zu 2: 1/3 von 19.390 qm | 161 583 DM |
| 1/3 Miteigentum an Gehöft | 5 000 DM |
| 166 583 DM | |
| Gesamtstreitwert: | 1 128 699 DM. |
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 1 128 699 DM festgesetzt.
Hien
Lemmel