Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.08.1995, Az.: 2 StR 303/95
Besitz; Gebrauchsvorteil; Vermögensvorteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.08.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 303/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Besitz, der mit Gebrauchsvorteilen verbunden ist, ist auf jeden Fall ein Vermögensvorteil.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren unter Freisprechung im übrigen verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Nach den Urteilsfeststellungen suchten der Angeklagte, der rechtskräftig verurteilte S. C. und zwei weitere unbekannt gebliebene Kurden in der Nacht vom 17. auf den 18. Mai 1991 eine von dem späteren Tatopfer M. E. und dem zwischenzeitlich verstorbenen K. Ö. betriebene Nachtbar in A. auf. M. E. und K. Ö. hatten das Lokal seit dem 1. Mai 1991 für fünfzehn Monate von einem deutschen Ehepaar gepachtet. Dieses hatte zunächst auch mit einer namentlich nicht bekannten Kurdengruppe verhandelt, sich aber dann für M. E. und K. Ö. als Pächter entschieden. Nachdem S. C. und der Angeklagte in den Vortagen vergeblich K. Ö. aufgefordert hatten, aus dem Vertrag auszusteigen und das Lokal aufzugeben, wollten sie nunmehr den Mitbetreiber M. E. unter Druck setzen. Auch M. E. wies die Forderung C.'s und des Angeklagten zurück und erklärte, daß sie die Bar frühestens in fünfzehn Monaten erhalten könnten. C. drohte ihm darauf hin "wenn Du die Bar nicht aufgibst, legen wir innerhalb der nächsten drei Tage zuerst den Deutschen und dann Dich um". Nach einem weiteren Wortwechsel mit M. E. verließen der Angeklagte und einer der Begleiter das Lokal. Kurze Zeit später kehrten sie mit gezückten Pistolen zurück. Um der Forderung, das Lokal aufzugeben, Nachdruck zu verleihen und das Gesicht der Gruppe und ihren Ruf im Milieu zu wahren, schoß der Angeklagte aus einer Entfernung von ca. 2 m unmittelbar vor die Füße des sitzenden M. E. in den Fußboden. Als M. E. aufstand und unbewaffnet auf ihn ein bis zwei Schritte zuging, schoß er insgesamt viermal gezielt in die Füße/Sprunggelenke und die Oberschenkel des Zeugen. Ein fünfter Schuß traf M. E. in der Brust und verletzte ihn lebensgefährlich. Die Kammer hat nicht ausgeschlossen, daß sich dieser Schuß unbeabsichtigt löste, als I. E., um seinen Vater zu schützen, gegen die Hand des Angeklagten trat.
II. Die Verfahrensrüge im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO erweist sich als unbegründet.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere rechtfertigen die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung gemäß §§ 22, 23, 253, 255 StGB. Die Feststellungen ergeben die Absicht des Angeklagten, sich aus dem Vermögen des Geschädigten und des K. Ö. zu Unrecht zu bereichern. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte von M. E. forderte, das Lokal "aufzugeben", "die Hände vom Lokal wegzunehmen". Nach der Aussage des Geschädigten, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat, verlangte der Angeklagte mit Nachdruck, die Bar zu räumen und an die Kurden herauszugeben (UA S. 14). Der Besitz und die damit verbundene Möglichkeit, das Lokal gewinnbringend zu nutzen, stellten aber einen Vermögensvorteil dar, selbst wenn dieser Besitz unrechtmäßig war. Daß der Besitz jedenfalls dann Vermögenswert hat, wenn mit ihm Gebrauchsvorteile verbunden sind, entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung (vgl. BGHSt 14, 386; BGHR § 263 Abs. 1 Stoffgleichheit 3, Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 182 ff).
Unerheblich ist, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über die notwendigen Maßnahmen zur Erlangung einer dauerhaften Rechtsposition an der Bar machte.