Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.03.1969, Az.: 3 AZR 300/68
Mutterschutz; Beschäftigungsverbot; Umsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.03.1969
- Aktenzeichen
- 3 AZR 300/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 14.02.1968 - 5 Sa 37/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 21, 370 - 379
- DB 1969, 1250-1252 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 876 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1454-1456 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Arbeitgeber kann die Folge eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots aus § 11 MuSchG (Weiterzahlung des bisherigen Arbeitsentgeltes ohne oder gegen eine geringerwertige Arbeitsleistung) dadurch abwenden, daß er die Arbeitnehmerin auf eine andere (nicht verbotene) Arbeit umsetzt. Die Arbeitnehmerin muß dem nachkommen, wenn die andere Arbeit für sie zumutbar ist. Dabei sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, darunter auch solche in der persönlichen Sphäre der Arbeitnehmerin. Dem Schutz von Mutter und Kind gebührt der Vorrang. Die Arbeitnehmerin muß auch dann der Umsetzung Folge leisten, wenn sie nach dem im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeitsbereich zur Leistung der angebotenen (und zumutbaren) neuen Arbeit nicht verpflichtet wäre. Bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit entfällt insoweit der Anspruch aus § 11 MuSchG.