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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1997, Az.: 2 StR 620/96

Zurechnung erschwerender Umstände im Fall sukzessive Mittäterschaft; Zurechnung erschwerender Umstände, die vor dem Anschluss des später hinzukommenden Mittäters bereits verwirklicht worden waren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1997
Aktenzeichen
2 StR 620/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Eschwege - 14.08.1991 - AZ: 429 Js 75149/91 8 Ls
AG Eschwege - 04.12.1991 - AZ: 429 Js 23455.4/91 8 Ls

Fundstellen

  • NStZ 1997, 336 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1998, 129

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Prozessführer

1. Engin B. aus W., dort geboren am ... 1974, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache

2. Coskun B. aus W., geboren am ... 1972 in K. (Türkei)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. Januar 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten Engin B. gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen,

    jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, daß auch die Urteile des Amtsgerichts Eschwege vom 14. August 1991 - 429 Js 75149/91 8 Ls - und vom 4. Dezember 1991 - 429 Js 23455.4/91 8 Ls - in die Verurteilung einbezogen werden.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten Coskun B. wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch gegen ihn aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1.

Die Revision des Angeklagten Engin B. ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Urteilstenor war lediglich zu ergänzen, da bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, sämtliche Entscheidungen förmlich erneut einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).

2

2.

Die Revision des Angeklagten Coskun B. ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand:

3

Das Landgericht hat diesen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihm dabei die erheblichen Verletzungen des Tatopfers insoweit angerechnet, als diese vor dem Eingreifen des Angeklagten - von ihm unbemerkt (UA S. 36) - allein durch den Mittäter verursacht worden waren (UA S. 41). Das war nicht zulässig: Im Falle sukzessiver Mittäterschaft dürfen erschwerende Umstände, die vor dem Anschluß des später hinzukommenden Mittäters bereits verwirklicht worden waren, diesem allenfalls dann zugerechnet werden, wenn er sie kannte und an der Vollendung der erschwerten Tat mitwirkte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Beihilfe 1; Tatumstände 2; § 243 Abs. 1 Regelbeispiel 1; § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 3). Nach allem war der Strafausspruch aufzuheben. Die tatsächlichen Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler allerdings nicht berührt und bleiben deshalb bestehen.

4

Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGHSt 35, 267).

Jähnke
Theune
RiBGH Niemöller ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen Jähnke
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