Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.1998, Az.: 4 StR 584/98
Verwerfung einer Revision aufgrund mangelnden Rechtsfehlers; Kampfhund als gefährliches Werkzeug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 584/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stralsund - 26.06.1998
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1999, 174 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 8. Dezember 1998
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. Juni 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, daß die Angeklagten - auch der Mitangeklagte N. (§ 357 StPO) - jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind (vgl. UA 16). § 250 StGB n.F. ist wegen des bei der Tat verwendeten Messers hier nicht das mildere Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB. Auch der bei der Tat eingesetzte Kampfhund stellt ein gefährliches Werkzeug gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. dar.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann